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Allgemeines Reglement über die Zusatzausbildungen

Valais · 419.106 · regulation

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1

Anwendungsbereich 1 Das vorliegende Reglement regelt die allgemeinen Bedingungen der Zusatzausbildungen (nachstehend: Ausbildung). 2 Es bestimmt: a) die Entscheidungsverfahren betreffend Organisation und operative Führung der Ausbildungen; b) die Bestimmungen betreffend die Lehrpersonen; c) die Bestimmungen betreffend die Ausbildungs- und Finanzierungskosten. 3 Die Kantonale Kommission für Zusatzausbildungen (KKZA), bestehend aus Vertretern der Dienststelle für Unterrichtswesen, der Dienststelle für tertiäre Bildung sowie der PH-VS: a) erlässt für jede Ausbildung spezielle Normen über die Dauer der Ausbildung, die Zulassungsbedingungen und die Bedingungen für das Erlangen des Titels oder des Zertifikats; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 419.106 b) genehmigt die Studienpläne, die Budgets und die Rechnung, welche von den entsprechenden strategischen Gruppen unterbreitet werden; c) schlägt dem DEKS die Ausstellung der Titel und Diplome vor.

Art. 2

Definition 1 Das Angebot der Zusatzausbildung richtet sich im Prinzip an die Klassenlehrperson, die im Besitz eines Grundausbildungsdiploms ist, das von der EDK oder vom Kanton Wallis anerkannt ist. 2 Die Zusatzausbildung strebt das Erlangen: a) eines von der EDK anerkannten Titels; b) eines vom Kanton Wallis anerkannten Titels oder Zertifikats an.

Art. 3

Gleichstellung 1 Im vorliegenden Reglement gilt die Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion unterschiedslos für Mann oder Frau.

Art. 4

Einschränkung des Zugangs 1 Die KKZA kann die nötigen Massnahmen bezüglich der Teilnehmerzahl erlassen.

Art. 5

Verantwortung über die Ausbildung 1 Die Ausbildungen unterliegen der Verantwortung der PH-VS. Diese kann spezielle Ausbildungsmodule anderen Ausbildungspartnern übertragen. 2 Aufgrund der von der KKZA genehmigten Budgets und Rechnung übernimmt die PH-VS die finanzielle Verwaltung der Zusatzausbildungen.

Art. 6

Organisation der Kurse 1 Nach Möglichkeit werden die Kurse ausserhalb der Lehrtätigkeit des Kandidaten organisiert. 419.106 2 Strategische Führung

Art. 7

Strategische Kommission 1 Für jede Zusatzausbildung ernennt die KKZA eine spezielle strategische Kommission (SK). 2 Diese Kommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen: a) ein Mitglied der KKZA, Präsident; b) der Ausbildungsverantwortliche; c) ein (oder je nach Ausbildung zwei) Mitglied(er), die von den Berufsverbänden ernannt werden; d) ein Inspektor; e) ein Ausbildner. 3 Die strategische Kommission trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 4 Die kantonalen Richtlinien betreffend Entschädigungen und Rückerstattung der Auslagen sind auch für die Mitglieder der SK anwendbar, ausser wenn ihr Pflichtenheft über diese Art von Tätigkeit entscheidet.

Art. 8

Aufgaben der Kommission 1 Die strategische Kommission ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: a) Definition der Studienpläne, der Organisationsmodalitäten, des Budgets und der Rechnung, die sie zur Genehmigung der KKZA vorlegt; b) Organisation des ganzen Aufnahmeverfahrens; c) Entscheidung über die Aufnahmen; d) Überwachung der Einhaltung der Studienpläne; e) Absicherung über das gute Funktionieren der Evaluations- und Zertifikationsmodalitäten; f) Erstellung, zuhanden der KKZA, der Teilnehmerliste, die den Bedingungen für das Erlangen des Titels oder des Zertifikats entsprechen. 419.106 3 Operative Führung

Art. 9

Ausbildungsdirektion 1 Die Direktion der PH-VS ist für die Organisation der Ausbildungen zuständig. 2 Sie kann diese Aufgabe delegieren.

Art. 10

Verantwortliche Person für die Ausbildung 1 Ein von der PH-VS ernannter Ausbildner übernimmt die Funktion als Ausbildungsverantwortlicher. 2 Dem Ausbildungsverantwortlichen fallen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Planung der Ausbildung unter Einhaltung der Richtlinien der PH-VS; b) Bereitstellung der Studienpläne; c) gegebenenfalls Organisation der praktischen Ausbildung; d) Wachen über die Einhaltung der Richtlinien betreffend die Evaluation; e) der PH-VS Anstellungsvorschläge für Ausbildner unterbreiten.

Art. 11

Lehrpersonen 1 Die Ausbildner, welche von der Direktion der PH-VS ausgewählt werden, sind: a) Mitglieder des Personals der PH-VS, denen während einer gewissen Zeit eine Aufgabe übertragen wird; b) externe Lehrpersonen der PH-VS mit einem zeitlich begrenzten Vertrag. 4 Kosten und Finanzierung

Art. 12

Anmeldegebühren 1 Die KKZA entscheidet grundsätzlich über die von den Teilnehmern zu verlangende Anmeldegebühr. 2 Die PH-VS wird mit dem Inkasso der Anmeldegebühr betraut. 419.106

Art. 13

Stellvertretung 1 Die Teilnehmer können für die Zeit der Ausbildung in den Genuss eines unbezahlten Urlaubs gelangen. 2 Etwaige Kosten für die Stellvertretung werden vom Kanton übernommen.

Art. 14

Weitere Kosten 1 Weitere Kosten wie Übernachtung, Kost, Reisespesen, Unterrichtsmaterial und -mittel, gehen zu Lasten der Teilnehmer.

Art. 15

Finanzierung 1 Die Finanzierung der Ausbildung figuriert im Budget der Dienststelle für tertiäre Bildung. 5 Verschiedene Bestimmungen

Art. 16

Rechtswege 1 Gegen Entscheide, die gemäss vorliegendem Reglement gefällt wurden, kann bei der Instanz, welche den Entscheid gefällt hat, innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Entscheids Rekurs eingereicht werden. 2 Gegen diese Entscheide kann innert der Frist von 30 Tagen beim DEKS Rekurs eingereicht werden. Dieses entscheidet letztinstanzlich.

Art. 17

Übergangsbestimmungen 1 Ausbildungsgänge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements begonnen wurden, werden nach den bisherigen Bestimmungen und Richtlinien zu Ende geführt.

Art. 18

Inkrafttreten 1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 2. August 2004 in Kraft. 419.106 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 16.06.2004 02.08.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 30/2004 419.106 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2004 02.08.2004 Erstfassung BO/Abl. 30/2004

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