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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen

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Contents: 120 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter
  4. Art. 4 Quarantäneorganismen
  5. Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen
  6. Art. 5a Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
  7. Art. 6 Grundsatz
  8. Art. 7 Bewilligungen für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme
  9. Art. 7a Bewilligungen für den Umgang mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme
  10. Art. 8
  11. Art. 9 Vorsorgemassnahmen durch Betriebe
  12. Art. 10 Vorsorgemassnahmen durch den zuständigen kantonalen Dienst
  13. Art. 11 Information der Betriebe
  14. Art. 12 Information der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Personen
  15. Art. 13 Tilgung von Quarantäneorganismen
  16. Art. 14 Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen
  17. Art. 15 Ausscheidung von Befallsherden und dazugehörigen Pufferzonen
  18. Art. 16 Ausscheidung von Befallszonen und dazugehörigen Pufferzonen
  19. Art. 17 Schutzobjekte
  20. Art. 18 Überwachung der phytosanitären Lage
  21. Art. 19 Erhebung des Auftretens von Quarantäneorganismen in abgegrenzten Gebieten
  22. Art. 20 Notfallpläne
  23. Art. 21 Simulationsübungen
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24 Ausscheidung von Schutzgebieten
  27. Art. 25 Ausscheidung von abgegrenzten Gebieten innerhalb eines Schutzgebietes
  28. Art. 26 Anpassung und Aufhebung von Schutzgebieten
  29. Art. 27 Verbot des Umgangs mit dem betreffenden Organismus in Schutzgebieten
  30. Art. 28 Pflichten in Schutzgebieten
  31. Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
  32. Art. 29a Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die den Wald gefährden
  33. Art. 29b Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau gefährden
  34. Art. 30 Waren, deren Einfuhr verboten ist
  35. Art. 31 Vorsorgliches Einfuhrverbot
  36. Art. 32 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
  37. Art. 33 Waren, deren Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist
  38. Art. 34 Gleichwertige Massnahmen
  39. Art. 35 Verpackungsmaterial aus Holz, das unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden darf
  40. Art. 36 Vorsorgemassnahmen
  41. Art. 37 Ausnahmebewilligung
  42. Art. 38 Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel
  43. Art. 38a Waren, für deren Einfuhr warenspezifische Voraussetzungen gelten
  44. Art. 39 Waren, für deren Einfuhr ein Pflanzenpass erforderlich ist
  45. Art. 39a Ausnahmebewilligung
  46. Art. 40 Grundsatz
  47. Art. 41 Verbot der Überführung von Waren aus einem abgegrenzten Gebiet eines Schutzgebietes
  48. Art. 42 Ausnahmebewilligung
  49. Art. 42a Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel
  50. Art. 43 Grundsatz
  51. Art. 44 Anmeldung der Waren beim EPSD
  52. Art. 45 Anmeldung der Waren zur Zollveranlagung
  53. Art. 46 Ausnahme von der Anmelde- und Kontrollpflicht
  54. Art. 47 Anmeldung von auf dem Luftweg eingeführten Waren aus Drittländern
  55. Art. 48 Phytosanitäre Kontrolle und Freigabe von Waren aus der EU
  56. Art. 49 Durchführung der Kontrolle
  57. Art. 50 Entnahme und Analyse von Proben
  58. Art. 51 Massnahmen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder bei Verdacht auf Befall
  59. Art. 52 Freigabe von Waren aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
  60. Art. 53 Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
  61. Art. 54 Herrenlose Waren
  62. Art. 55 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in der EU
  63. Art. 56 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in Drittländern
  64. Art. 57 Ausfuhr von Waren in Drittländer
  65. Art. 58 Wiederausfuhr von Waren in Drittländer
  66. Art. 59 Ausfuhr von Waren über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland
  67. Art. 59a Waren, für deren Inverkehrbringen warenspezifische Voraussetzungen gelten
  68. Art. 60 Waren, für deren Inverkehrbringen ein Pflanzenpass erforderlich ist
  69. Art. 61 Pflanzenpass für Waren aus Drittländern
  70. Art. 62 Ausnahmebewilligung
  71. Art. 63 Erwerb von Waren
  72. Art. 64
  73. Art. 65 Grundsatz
  74. Art. 66 Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr und für die Wiederausfuhr
  75. Art. 67 Rubrik «Zusätzliche Erklärung»
  76. Art. 68 Sprache
  77. Art. 69 Zeitpunkt der Ausstellung
  78. Art. 70 Anerkennung von Pflanzengesundheitszeugnissen
  79. Art. 71 Grundsatz
  80. Art. 72 Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr
  81. Art. 73
  82. Art. 74
  83. Art. 75
  84. Art. 75a
  85. Art. 76 Zulassungspflichtige Betriebe
  86. Art. 77 Zulassungsverfahren
  87. Art. 78 Kontrolle der Zulassung
  88. Art. 79 Anerkennung von Risikomanagementplänen
  89. Art. 80 Allgemeine Pflichten
  90. Art. 81 Buchführungspflichten
  91. Art. 82 Nachvollziehbarkeit von Standortwechseln von Waren
  92. Art. 83 Grundsatz
  93. Art. 84 Untersuchung der Ware vor der Ausstellung eines Pflanzenpasses
  94. Art. 85 Anbringen des Pflanzenpasses
  95. Art. 86 Anbringen des Pflanzenpasses mit amtlicher Etikette für die Zertifizierung
  96. Art. 87 Ausstellung von Pflanzenpässen bei Aufteilung von Handelseinheiten
  97. Art. 88 Entfernen des Pflanzenpasses
  98. Art. 89 Zulassungspflichtige Betriebe
  99. Art. 90 Zulassungsverfahren
  100. Art. 91 Kontrolle der Zulassung
  101. Art. 92 Grundsatz
  102. Art. 93 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz
  103. Art. 94 Behandlung von zugekauftem Holz
  104. Art. 95 Pflichten der zugelassenen Betriebe
  105. Art. 96 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden
  106. Art. 97 Abgeltungen an Kantone
  107. Art. 98
  108. Art. 99 Zuständigkeiten des WBF und des UVEK
  109. Art. 100 Zuständigkeiten des BLW und des BAFU
  110. Art. 101 Aufgaben des BLW und des BAFU
  111. Art. 102 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
  112. Art. 103 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
  113. Art. 104 Kantonale Dienste
  114. Art. 105 Erhebungen und Kontrollmassnahmen
  115. Art. 106 Andere Stellen
  116. Art. 107
  117. Art. 108 Aufhebung eines anderen Erlasses
  118. Art. 109 Änderung anderer Erlasse
  119. Art. 110 Übergangsbestimmungen
  120. Art. 111 Inkrafttreten

120 provisions

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden verhindert werden, die entstehen können durch die Einschleppung und die Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen, insbesondere durch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren, die Träger solcher Schadorganismen sein können. 2 Die Verhinderung von Schäden soll mit Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen erzielt werden. 3 Die Verordnung legt insbesondere fest, mit welchen Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen die Einschleppung und die Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen verhindert werden sollen.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung sind: a. Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können; b. besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können; c. Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat; d. Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:1. Früchte im botanischen Sinne, 2. Gemüse, 3. Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen, 4. Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer, 5. Schnittblumen, 6. Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln, 7. gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln, 8. Blätter, Blattwerk, 9. pflanzliche Gewebekulturen, 10. bestäubungsfähiger Pollen und Sporen, 11. Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge, 12. Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind; e. Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:1. Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten. 2. Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben. 3. Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen. 4. Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht; f. Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten; g. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen; gbis. Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist und daher nur noch Eindämmungsmassnahmen durchgeführt werden; h. Befallsherd: einzelne Pflanzen ausserhalb der Befallszone, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder bei denen ein Befallsverdacht besteht und die daher Tilgungsmassnahmen unterstehen; zum Befallsherd gehört auch die unmittelbare Umgebung der Pflanzen; i. Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt; j. Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Waren; k. Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer; l. Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten; m. Einfuhr: das Überführen von Waren in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005) und des Fürstentums Liechtenstein; n. Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz; o. Handelseinheit: die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermarktungsstufe anderweitig verwendbare Einheit von Waren, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar sind; p. Partie: Gesamtheit von Handelseinheiten; q. Sendung: Gesamtheit von Partien, die mit dem gleichen Transportmittel verbracht werden, vom gleichen Lieferanten und Herkunftsort stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind; r. Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt; s. Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften des Empfängerlandes erfüllt; t. Vektor: ein lebender Organismus, der besonders gefährliche Schadorganismen von einer infizierten Pflanze auf eine andere überträgt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 687). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). SR 631.0

Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter

Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig: a. für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991: das Bundesamt für Umwelt (BAFU); b. für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).

Art. 4 Quarantäneorganismen

1 Ein Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus: a. der in der Schweiz nicht auftritt oder nicht weit verbreitet ist; b. der die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt; und c. gegen den durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen sich die Einschleppung und die Verbreitung verhindern und die von ihm ausgehenden Schäden mindern lassen. 2 Prioritär behandelt werden Quarantäneorganismen: a. die zusätzlich die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 2 erfüllen; und b. deren Bekämpfung am dringendsten ist. 3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legen gemeinsam die Quarantäneorganismen fest und bezeichnen dabei die Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden müssen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen

1 Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt. 2 Das zuständige Bundesamt legt die potenziellen Quarantäneorganismen fest.

Art. 5a Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen

Ein geregelter Nicht-Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus: a. der in der Schweiz oder der EU verbreitet ist; b. der hauptsächlich durch spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen wird; c. dessen Auftreten auf den spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen hat; d. für den durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen verhindert werden kann, dass er auf den spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen auftritt; und e. der die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 3 erfüllt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 6 Grundsatz

1 Der Umgang mit Quarantäneorganismen in all ihren Formen und Stadien ist ausserhalb geschlossener Systeme verboten. 2 Für den Umgang mit Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen in geschlossenen Systemen gilt die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012. SR 814.912

Art. 7 Bewilligungen für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme

1 Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme zu folgenden Zwecken bewilligen, wenn eine Ausbreitung ausgeschlossen werden kann: a. Forschung; b. Diagnose; c. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; d. Bildung. 2 Die Bewilligung regelt insbesondere: a. Menge der Organismen, mit denen umgegangen werden darf; b. Dauer der Bewilligung; c. Ort und Bedingungen, unter denen die Organismen aufzubewahren sind; d. wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss; e. Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Sendung beiliegen muss; f. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Organismus zu minimieren.

Art. 7a Bewilligungen für den Umgang mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme

1 Hat das zuständige Bundesamt gestützt auf Artikel 23 Buchstabe a ein Verbot des Umgangs mit potenziellen Quarantäneorganismen festgelegt, so kann es, sofern eine Ausbreitung ausgeschlossen werden kann, auf Gesuch hin den Umgang mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme zu den Zwecken nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligen. 2 Die Bewilligung regelt insbesondere: a. Menge der Organismen, mit denen umgegangen werden darf; b. Dauer der Bewilligung; c. Ort und Bedingungen, unter denen die Organismen aufzubewahren sind; d. wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss; e. Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Sendung beiliegen muss; f. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Organismus zu minimieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756).

Art. 8

1 Wer den Verdacht hat oder feststellt, dass Quarantäneorganismen auftreten, muss dies so schnell wie möglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden. 2 Betrifft der Befallsverdacht oder die Feststellung einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 (zugelassener Betrieb), so muss der Verdacht beziehungsweise die Feststellung dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) gemeldet werden. 3 Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis über das Auftreten von Quarantäneorganismen, so meldet er dies so schnell wie möglich dem zuständigen Bundesamt. 4 Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Meldepflicht für den betreffenden Quarantäneorganismus aufheben. Für zugelassene Betriebe kann die Meldepflicht nicht aufgehoben werden.

Art. 9 Vorsorgemassnahmen durch Betriebe

Hat ein Betrieb, der gewerbsmässig mit Waren umgeht, den Verdacht oder stellt er fest, dass Quarantäneorganismen auftreten, so muss er so schnell wie möglich Vorsorgemassnahmen ergreifen, um deren Ansiedlung und Ausbreitung zu verhindern.

Art. 10 Vorsorgemassnahmen durch den zuständigen kantonalen Dienst

1 Wird dem zuständigen kantonalen Dienst ein Verdacht auf Auftreten oder das Auftreten eines Quarantäneorganismus gemeldet, so ergreift dieser so schnell wie möglich die erforderlichen Massnahmen, um abzuklären, ob der Quarantäneorganismus tatsächlich auftritt. 2 Die Abklärung erfolgt auf der Grundlage einer Diagnose eines vom EPSD benannten Laboratoriums. 3 Solange die Diagnose nicht vorliegt, ergreift der zuständige kantonale Dienst angemessene Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a–e und i. 4 Betrifft der Verdacht einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 3 zuständig; die Zuständigkeit bleibt hingegen beim kantonalen Dienst, wenn: a. der Verdacht eine Ware betrifft, die nicht unter Artikel 60 Absätze 1 und 2 oder 89 fällt; und b. von den Waren nach Artikel 60 Absätze 1 und 2 oder 89, mit denen der Betrieb umgeht, keine als Wirt oder Träger des Quarantäneorganismus bekannt ist, und ausgeschlossen werden kann, dass der Quarantäneorganismus diese Waren befallen kann. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).

Art. 11 Information der Betriebe

1 Wurde das Auftreten eines Quarantäneorganismus von einem vom EPSD benannten Laboratorium bestätigt, so informiert der zuständige kantonale Dienst jene Betriebe, deren Waren ebenfalls vom Organismus betroffen sein könnten. 2 Betrifft der Befall mehrere Kantone, so koordiniert der EPSD die Information der Betriebe durch die zuständigen kantonalen Dienste. 3 Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Information nach Absatz 1 zuständig.

Art. 12 Information der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Personen

1 Wurde das Auftreten eines prioritären Quarantäneorganismus von einem vom EPSD benannten Laboratorium bestätigt, so informiert das zuständige Bundesamt, in Absprache mit der zuständigen kantonalen Stelle, so rasch wie möglich die Öffentlichkeit über das Auftreten des prioritären Quarantäneorganismus und die Gefahr, die von ihm ausgeht. 2 Die zuständige kantonale Stelle informiert die betroffenen Personen sowie die Öffentlichkeit so rasch wie möglich über die bereits ergriffenen und die geplanten Massnahmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).

Art. 13 Tilgung von Quarantäneorganismen

1 Wird das Auftreten eines Quarantäneorganismus festgestellt, so bestimmt das zuständige Bundesamt, welche Massnahmen zur Tilgung geeignet sind. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere: a. das Unter-Quarantäne-Stellen von Kulturen und Waren, die befallen sind; b. das Unter-Quarantäne-Stellen von Kulturen und Waren, bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind; ergibt die Abklärung, dass sie nicht befallen sind, werden sie aus der Quarantäne entlassen; c. die Beschlagnahmung von Waren, die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, sowie von damit in Berührung gekommenem Material; d. die Verwertung von Waren, die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, auf eine Art, die geeignet ist, die Verbreitung von Quarantäneorganismen auszuschliessen; e. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Wirtspflanzen in einer Parzelle, die von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallen ist oder bei der von einem solchen Befall auszugehen ist, bis der Befall beziehungsweise das Befallsrisiko nicht mehr besteht; f. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Pflanzen, die für einen Quarantäneorganismus stark anfällig sind; g. das Entfernen von Pflanzen nach Buchstabe f in der Umgebung von anfälligen Kulturen; h. Massnahmen gegen Vektoren, die die Ausbreitung des betroffenen Quarantäneorganismus verhindern; i. die Vernichtung von Waren, die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind. 2 Der zuständige kantonale Dienst ergreift so schnell wie möglich die vom zuständigen Bundesamt bestimmten Massnahmen. 3 Er ermittelt so schnell wie möglich, gegebenenfalls zusammen mit dem EPSD, die Quelle des Auftretens des Quarantäneorganismus und klärt insbesondere ab, ob: a. das Auftreten mit dem Inverkehrbringen oder dem Standortwechsel von Waren zusammenhängen könnte; und b. die Möglichkeit besteht, dass sich der Quarantäneorganismus auf andere Waren ausgebreitet hat. 4 Betrifft der Verdacht einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für das Ergreifen der Massnahmen nach Absatz 1 und für die Abklärungen nach Absatz 3 zuständig; die Zuständigkeit bleibt hingegen beim kantonalen Dienst wenn: a. der Verdacht eine Ware betrifft, die nicht unter Artikel 60 Absätze 1 und 2 oder 89 fällt; und b. von den Waren nach Artikel 60 Absätze 1 und 2 oder 89, mit denen der Betrieb umgeht, keine als Wirt oder Träger des Quarantäneorganismus bekannt ist, und ausgeschlossen werden kann, dass der Quarantäneorganismus diese Waren befallen kann. 5 Das zuständige Bundesamt kann Richtlinien, Notfallpläne oder Vollzugshilfen erlassen, die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden. Vor dem Erlass hört das zuständige Bundesamt die betroffenen kantonalen Dienste an. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).

Art. 14 Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen

Wird das Auftreten eines prioritär zu behandelnden Quarantäneorganismus festgestellt, so erarbeitet der zuständige kantonale Dienst in Absprache mit dem zuständigen Bundesamt einen Aktionsplan. Dieser umfasst einen Zeitplan zur Umsetzung der vom zuständigen Bundesamt bestimmten Tilgungs- oder Eindämmungsmassnahmen sowie die Zuständigkeiten für die Umsetzung dieser Massnahmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).

Art. 15 Ausscheidung von Befallsherden und dazugehörigen Pufferzonen

1 Der zuständige kantonale Dienst grenzt in Absprache mit dem zuständigen Bundesamt so schnell wie möglich das Gebiet ab, in dem die Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 durchgeführt werden. Das Gebiet umfasst den Befallsherd und eine Pufferzone. 2 Die Festlegung der Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, das besteht, dass der Organismus sich auf natürlichem Weg oder wegen einer Tätigkeit des Menschen ausbreitet. 3 Der zuständige kantonale Dienst verzichtet nach Absprache mit dem zuständigen Bundesamt auf die Abgrenzung eines Gebiets, wenn: a. das Risiko der Ausbreitung des Organismus durch natürliche oder künstliche Hindernisse beseitigt oder ausreichend verringert werden konnte; und b. eine Erhebung ergeben hat, dass sich der Organismus nicht angesiedelt hat. 4 Grenzt das abgegrenzte Gebiet an einen Nachbarstaat, so informiert das zuständige Bundesamt diesen darüber. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).

Art. 16 Ausscheidung von Befallszonen und dazugehörigen Pufferzonen

1 Das zuständige Bundesamt grenzt in Absprache mit den zuständigen Diensten der betroffenen Kantone das Gebiet ab, in dem es nach Anhörung dieser Dienste die Durchführung von Eindämmungsmassnahmen anordnen kann. Das Gebiet umfasst die Befallszone und eine Pufferzone. 2 Die Festlegung der Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, das besteht, dass der Organismus sich auf natürlichem Weg oder wegen einer Tätigkeit des Menschen ausbreitet. 3 Besteht ein besonders hohes Risiko, dass der Organismus sich über die Befallszone hinaus ausbreitet, so kann das zuständige Bundesamt in Absprache mit den zuständigen Diensten der betroffenen Kantone geeignete Massnahmen gegen die Ausbreitungsgefahr anordnen. 4 Das zuständige Bundesamt veröffentlicht die Ausscheidung einer Befallszone im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf andere geeignete Weise. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).

Art. 17 Schutzobjekte

1 Der zuständige kantonale Dienst kann in einer Befallszone wertvolle Bestände an Wirtspflanzen des betreffenden Quarantäneorganismus, einschliesslich der Umgebung der Bestände in einem festgelegten Umkreis, als Schutzobjekte ausscheiden. 2 Er legt das Konzept für die Schutzobjekte zusammen mit dem zuständigen Bundesamt fest. 3 In Schutzobjekten werden folgende Massnahmen durchgeführt: a. geeignete Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13; b. Überwachung der phytosanitären Lage nach Artikel 18; c. Erhebung des Auftretens des betreffenden Quarantäneorganismus nach Artikel 19.

Art. 18 Überwachung der phytosanitären Lage

1 Die zuständigen kantonalen Dienste führen jährlich eine Überwachung der phytosanitären Lage durch: a. in der ganzen Schweiz: betreffend das Auftreten von Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden; und b. in den Schutzgebieten (Art. 24): betreffend das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen, die in anderen Gebieten der Schweiz verbreitet sind, in den Schutzgebieten jedoch noch nicht nachgewiesen wurden (Schutzgebiet-Quarantäneorganismen). 2 Die Überwachung der phytosanitären Lage hat risikobasiert zu erfolgen. 3 Das WBF und das UVEK können spezifische Überwachungsbestimmungen festlegen. 4 Sie können zur Abklärung der phytosanitären Lage betreffend bestimmte Quarantäneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren.

Art. 19 Erhebung des Auftretens von Quarantäneorganismen in abgegrenzten Gebieten

1 Die zuständigen kantonalen Dienste erheben mindestens jährlich zu geeigneten Zeitpunkten in jedem nach Artikel 15 abgegrenzten Gebiet das Auftreten des betreffenden Quarantäneorganismus. 2 Stellen sie fest, dass der betreffende Organismus in der Pufferzone eines abgegrenzten Gebiets auftritt, so: a. melden sie dies so schnell wie möglich dem zuständigen Bundesamt; und b. passen sie das abgegrenzte Gebiet an. 3 Stellen sie fest, dass der betreffende Organismus in einem nach Artikel 15 abgegrenzten Gebiet über einen ausreichend langen Zeitraum nicht mehr auftritt, so können sie mit dem Einverständnis des zuständigen Bundesamts die Gebietsabgrenzung aufheben. 4 Das WBF und das UVEK können Einzelheiten sowie Ausnahmen zur Erhebung festlegen.

Art. 20 Notfallpläne

1 Das zuständige Bundesamt sorgt dafür, dass für Quarantäneorganismen, insbesondere für prioritäre Quarantäneorganismen, Notfallpläne zur Verfügung stehen. 2 Es erstellt die Notfallpläne nach Anhörung der zuständigen kantonalen Dienste.

Art. 21 Simulationsübungen

1 Das zuständige Bundesamt führt unter Mitwirkung der betroffenen Akteure Simulationsübungen zur Umsetzung der Notfallpläne durch. 2 Die Simulationsübungen können gemeinsam mit Mitgliedstaaten der EU durchgeführt werden.

Art. 22

Verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines bestimmten Quarantäneorganismus und erhöht sich deswegen das phytosanitäre Risiko für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz, so kann das zuständige Bundesamt mit einer Verordnung insbesondere folgende Massnahmen festlegen: a. die Einfuhr und die Durchfuhr von Waren verbieten; b. bestimmte Anforderungen an Waren sowie an den Umgang mit diesen festlegen und verlangen, dass bei deren Einfuhr entsprechende Bestätigungen der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle vorliegen müssen; c. zusätzliche Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen Quarantäneorganismen anordnen; es berücksichtigt dabei die Grundsätze für phytosanitäres Risikomanagement nach Anhang 2.

Art. 23

Wird das Auftreten eines potenziellen Quarantäneorganismus festgestellt, so kann das zuständige Bundesamt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Schadorganismus abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die Waren, die als Träger dieses Organismus dienen können, mit einer Verordnung die folgenden Massnahmen festlegen: a. Verbot des Umgangs nach Artikel 6; b. Verbot der Ein- und Durchfuhr der Waren; c. Bewilligungen nach den Artikeln 7, 37 und 42; d. Meldepflicht nach Artikel 8; e. Vorsorgemassnahmen nach den Artikeln 9 und 10; f. Informationsmassnahmen nach Artikel 11; g. Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13; h. Ausscheidung von Befallsherden und Befallszonen und der dazugehörigen Pufferzonen nach den Artikeln 15 und 16; i. Überwachung, Erhebungen und Notfallplanung nach den Artikeln 18–20. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).

Art. 24 Ausscheidung von Schutzgebieten

1 Ist in einem Gebiet ein besonders gefährlicher Schadorganismus, der in anderen Gebieten der Schweiz verbreitet ist, noch nicht nachgewiesen worden (Schutzgebiet-Quarantäneorganismus), so können das WBF und das UVEK dieses Gebiet nach Anhörung der betroffenen Kantone als Schutzgebiet betreffend diesen Organismus ausscheiden, wenn der Organismus: a. im betreffenden Gebiet mindestens in den letzten drei Jahren vor der Ausscheidung des Schutzgebietes nicht aufgetreten ist; und b. für das betreffende Gebiet die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt sind, ausgenommen das Kriterium betreffend das Auftreten (Ziff. 1.2). 2 Das WBF und das UVEK bezeichnen die ausgeschiedenen Schutzgebiete sowie die betreffenden Organismen in einer Verordnung.

Art. 25 Ausscheidung von abgegrenzten Gebieten innerhalb eines Schutzgebietes

Wird in einem Schutzgebiet das Auftreten des betreffenden Organismus festgestellt, so muss der zuständige kantonale Dienst so schnell wie möglich, spätestens aber 3 Monate nach der Feststellung des Auftretens, ein abgegrenztes Gebiet nach Artikel 15 ausscheiden und Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 ergreifen.

Art. 26 Anpassung und Aufhebung von Schutzgebieten

1 Das WBF und das UVEK passen das Schutzgebiet nach Anhörung des betroffenen Kantons an, wenn sich die Verbreitung des betreffenden Organismus verändert. 2 Sie heben ein Schutzgebiet nach Anhörung des betroffenen Kantons auf, wenn: a. der zuständige kantonale Dienst die phytosanitäre Lage im Schutzgebiet nicht gemäss den Weisungen des zuständigen Bundesamtes überwacht; b. festgestellt wird, dass der betreffende Schadorganismus im Schutzgebiet auftritt, und wenn ab der Bestätigung des Auftretens durch ein vom EPSD benanntes Laboratorium:1. innerhalb von 3 Monaten nach der Feststellung des Befalls kein abgegrenztes Gebiet nach Artikel 15 ausgeschieden wurde, oder 2. innerhalb von 2 Jahren nach der Feststellung des Befalls der betreffende Schadorganismus nicht getilgt wurde. 3 Das zuständige Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 auf Gesuch hin verlängern, wenn eine längere Frist aufgrund der biologischen Eigenschaften des betreffenden Schadorganismus erforderlich ist.

Art. 27 Verbot des Umgangs mit dem betreffenden Organismus in Schutzgebieten

1 In Schutzgebieten ist der Umgang mit dem betreffenden Organismus in all seinen Formen und Stadien ausserhalb geschlossener Systeme verboten. 2 Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin Ausnahmen nach Artikel 7 bewilligen, wenn die Ausbreitung des betreffenden Organismus ausgeschlossen werden kann.

Art. 28 Pflichten in Schutzgebieten

In Schutzgebieten gelten die Pflichten nach den Artikeln 8–11 auch in Bezug auf die betreffenden Organismen.

Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

1 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind. 2 Das WBF und das UVEK legen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Absatz 1 und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest. 3 Sie können für einzelne geregelte Nicht-Quarantäneorganismen einen Schwellenwert festlegen. Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, deren Befall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen eingeführt und in Verkehr gebracht werden. 4 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind, dürfen zu folgenden Zwecken verwendet werden: a. Forschung; b. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; c. Ausstellungen; d. Bildung. 5 Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen bei den betreffenden Pflanzen zu verhindern.

Art. 29a Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die den Wald gefährden

1 Besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Wald wegen eines geregelten Nicht-Quarantäneorganismus, den das WBF und das UVEK gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 in Bezug auf forstliches Vermehrungsmaterial festgelegt haben, seine Funktionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 nicht mehr erfüllen kann, so kann der zuständige kantonale Dienst zur Bekämpfung des geregelten Nicht-Quarantäneorganismus insbesondere folgende Massnahmen ergreifen oder anordnen: a. Entfernung und sachgerechte Vernichtung von befallenen Waren; b. Eingriffe, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen; c. Sensibilisierungsmassnahmen. [tab]2 Die Massnahmen dürfen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren nicht beeinträchtigen.

Art. 29b Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau gefährden

1 Besteht die Gefahr, dass ein geregelter Nicht-Quarantäneorganismus die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau erheblich schädigen kann, so können das WBF und das UVEK die Kantone ermächtigen, zur Bekämpfung des geregelten Nicht-Quarantäneorganismus Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen. 2 Das WBF und das UVEK legen fest, welche Massnahmen der zuständige kantonale Dienst gegen welche geregelten Nicht-Quarantäneorganismen ergreifen oder anordnen kann.

Art. 30 Waren, deren Einfuhr verboten ist

Die Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten ist, werden vom WBF und vom UVEK festgelegt.

Art. 31 Vorsorgliches Einfuhrverbot

1 Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr von Waren aus bestimmten Drittländern, deren Einfuhr nicht nach Artikel 30 verboten ist und von denen ein hohes phytosanitäres Risiko ausgeht, vorsorglich so lange verbieten, bis das Risiko abgeklärt ist. 2 Um festzustellen, ob von einer Ware ein hohes phytosanitäres Risiko ausgeht, berücksichtigt es die Kriterien nach Anhang 3.

Art. 32 Ausnahmen vom Einfuhrverbot

Das zuständige Bundesamt kann eine Ware vorübergehend vom Einfuhrverbot nach Artikel 30 ausnehmen, wenn die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist und: a. für die Ware ein akuter Versorgungsengpass besteht; oder b. die Ware in der EU vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen ist.

Art. 33 Waren, deren Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist

1 Die Waren, deren Einfuhr aus Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr (Art. 65–70) beiliegt, werden vom WBF und vom UVEK festgelegt. 2 Das WBF und das UVEK legen die warenspezifischen Voraussetzungen fest. 3 Wurden die Waren in einem Drittland in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so muss ihnen beiliegen: a. ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr (Art. 66 Abs. 2); und b. ein Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes oder eine beglaubigte Kopie davon. 4 Kein Pflanzengesundheitszeugnis ist erforderlich für: a. die Einfuhr von Waren, für die eine Markierung nach Artikel 35 oder ein Attest nach Artikel 75a vorgeschrieben ist; b. die Durchfuhr von Waren. 5 Das WBF und das UVEK können festlegen, dass kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist für kleine Mengen von bestimmten Waren, die: a. im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden; und b. nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 34 Gleichwertige Massnahmen

Führen die Massnahmen eines Drittlandes zum gleichen phytosanitären Schutzniveau wie die Erfüllung der gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen und gewährleistet das Drittland im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit, dass die gleichwertigen Massnahmen getroffen werden, so kann das zuständige Bundesamt die Gleichwertigkeit der Massnahmen des Drittlandes in einer Verordnung anerkennen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).

Art. 35 Verpackungsmaterial aus Holz, das unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden darf

1 Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern darf, unabhängig davon, ob es tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen verwendet wird, nur eingeführt werden, wenn es: a. mindestens einer der Behandlungen nach Anhang 1 des Internationalen FAO-Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 vom 29. Juni 2018 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM15) unterzogen wurde und die dort festgelegten Anforderungen erfüllt; und b. mit der Markierung nach Anhang 2 des ISPM15 versehen ist. 2 Für Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen nach ISPM15 gelten, gilt Absatz 1 nicht. 3 Der EPSD kann für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern, die den ISPM15 nicht umgesetzt haben, anstelle der Markierung nach Absatz 1 Buchstabe b ein entsprechendes Pflanzengesundheitszeugnis anerkennen. Der ISPM15 «Réglementation des matériaux d’emballage en bois utilisés dans le commerce international» kann kostenlos abgerufen werden unter: www.ippc.int > Core Activities > Standards & Implementation > Standard Setting > Adopted Standards (ISPMs).

Art. 36 Vorsorgemassnahmen

1 Das zuständige Bundesamt kann für die Einfuhr von Waren aus Drittländern Vorsorgemassnahmen festlegen, wenn: a. von den Waren voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen, die von den geltenden Massnahmen nicht ausreichend erfasst werden; b. für den Handel mit den Waren unzureichende phytosanitär relevante Erfahrungen vorliegen; oder c. noch keine Bewertung der neu festgestellten phytosanitären Risiken, die von den Waren ausgehen, durchgeführt wurde. 2 Die Vorsorgemassnahmen nach Absatz 1 können insbesondere beinhalten: a. das Aufbewahren der betreffenden Waren in einer Quarantänestation oder in einer geschlossenen Anlage (Art. 53) vor der Ausfuhr aus dem Ursprungsland; b. systematische Kontrollen und intensive Probenahmen vor oder anlässlich der Einfuhr der betreffenden Waren sowie Analysen der Proben; c. Einfuhrverbot. 3 Um festzustellen, ob von einer Ware voraussichtlich ein neues phytosanitäres Risiko ausgeht, berücksichtigt das zuständige Bundesamt die Kriterien nach Anhang 4.

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