1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr von Waren nach den Artikeln 30 und 31 sowie von Waren, die die Voraussetzungen nach Artikel 33 nicht erfüllen, auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:
a. Forschung;
b. Diagnose;
c. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben;
d. Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen;
e. Bildung.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
a. Menge der Waren, die eingeführt werden darf;
b. Dauer der Bewilligung;
c. Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d. Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e. wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f. Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 38 Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel
1 Der EPSD stellt internationalen Flughäfen, international tätigen Transportunternehmen, Postdiensten sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, Material bereit, das betreffend Waren aus Drittländern Informationen enthält:
a. zum Einfuhrverbot nach den Artikeln 30 und 31;
b. zu den warenspezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr nach Artikel 33 Absatz 2;
c. zu den Ausnahmeregelungen für die Einfuhr kleiner Mengen von Waren durch Reisende (Art. 33 Abs. 5);
d. zu den Vorsorgemassnahmen nach Artikel 36.
2 Die internationalen Flughäfen, die international tätigen Transportunternehmen, die Postdienste sowie die Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, müssen die Informationen insbesondere an geeigneten Standorten und auf ihren Websites zur Verfügung stellen.
3 Das WBF und das UVEK können Modalitäten für die Aufmachung und Verwendung von Plakaten und Broschüren festlegen.
Art. 38a Waren, für deren Einfuhr warenspezifische Voraussetzungen gelten
Das WBF und das UVEK legen fest, welche Waren aus der EU nur eingeführt werden dürfen, wenn sie warenspezifische Voraussetzungen erfüllen, und welches diese Voraussetzungen sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 39 Waren, für deren Einfuhr ein Pflanzenpass erforderlich ist
1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus der EU, ausgenommen Samen, dürfen nur mit einem Pflanzenpass eingeführt werden.
2 Das WBF und das UVEK legen fest, welche Samen und weitere Waren nur mit einem Pflanzenpass eingeführt werden dürfen.
3 Kein Pflanzenpass ist erforderlich für die Einfuhr von Waren aus der EU, die:
a. im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden; und
b. nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.
4 Das WBF und das UVEK können die Einfuhr von Waren, von denen erfahrungsgemäss ein geringes phytosanitäres Risiko ausgeht, von der Pflanzenpasspflicht ausnehmen, wenn die Waren:
a. von einer Privatperson via Post oder Kurierdienst aus der EU verschickt werden; und
b. in der Schweiz nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
Art. 39a Ausnahmebewilligung
1 Der EPSD kann die Einfuhr von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 38a nicht erfüllen, zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Einfuhr auch zu anderen Zwecken bewilligen.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
a. Menge der Ware, die eingeführt werden darf;
b. Dauer der Bewilligung;
c. Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d. Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
e. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
Art. 40 Grundsatz
1 Das WBF und das UVEK legen für jedes Schutzgebiet fest:
a. welche Waren nicht in das Schutzgebiet überführt und nicht im Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen;
abis. welche Waren nur in das Schutzgebiet überführt oder im Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie warenspezifische Voraussetzungen erfüllen, und welches diese Voraussetzungen sind;
b. welche Waren nur dann in das Schutzgebiet überführt oder im Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegt, und welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen, damit für sie ein solcher Pflanzenpass ausgestellt wird.
2 Sie können vorsehen, dass einer Ware kein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegen muss, wenn die Ware an nichtgewerbliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Schutzgebiet abgegeben wird.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 41 Verbot der Überführung von Waren aus einem abgegrenzten Gebiet eines Schutzgebietes
1 Waren nach Artikel 40 Absatz 1 mit Ursprung in einem nach Artikel 25 ausgeschiedenen Gebiet, das sich innerhalb eines Schutzgebietes befindet, dürfen nicht aus dem ausgeschiedenen Gebiet überführt werden.
2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen ist das Überführen einer Ware aus dem Schutzgebiet heraus, wenn der Ware ein Pflanzenpass nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a beiliegt und so verpackt und transportiert wird, dass beim Transport durch das Schutzgebiet kein Risiko einer Ausbreitung des betreffenden Organismus besteht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 42 Ausnahmebewilligung
1 Der EPSD kann die Überführung von Waren nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Überführung auch zu anderen Zwecken bewilligen.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
a. Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b. Dauer der Bewilligung;
c. Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d. Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e. wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f. Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 42a Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel
1 Der EPSD stellt internationalen Flughäfen, international tätigen Transportunternehmen, Postdiensten sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, Material bereit, das Informationen dazu enthält, welche Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in ein Schutzgebiet überführt oder in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen.
2 Überdies gilt Artikel 38 Absätze 2 und 3.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 43 Grundsatz
1 Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
2 Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden.
3 Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat.
4 Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen.
SR 631.0
Art. 44 Anmeldung der Waren beim EPSD
Die Anmeldung beim EPSD hat in elektronischer Form mit dem Ausfüllen von Teil I des gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfolgen.
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Fassung gemäss ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
Art. 45 Anmeldung der Waren zur Zollveranlagung
In der Zollanmeldung sind die Nummer des ausgestellten GGED und die Höhe der vom EPSD für die phytosanitäre Kontrolle festgesetzten Gebühren anzugeben.
Art. 46 Ausnahme von der Anmelde- und Kontrollpflicht
1 Keine Kontrolle und Freigabe durch den EPSD ist erforderlich für Waren, die am Eintrittsort in die EU von der nationalen Pflanzenschutzorganisation oder unter deren Aufsicht kontrolliert und freigegeben wurden und denen ein Kontrollnachweis beiliegt.
2 Als Kontrollnachweise gelten:
a. ein vollständig ausgefülltes phytosanitäres Transportdokument der Pflanzenschutzorganisation des Landes, in dem die Ware in die EU gelangt;
b. ein GGED nach Anhang II Teil 2 Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 (GGED‑PP).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten («IMSOC-Verordnung»), ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/547, ABl. L 109 vom 30.3.2021, S. 60.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 701).
Art. 47 Anmeldung von auf dem Luftweg eingeführten Waren aus Drittländern
1 Waren aus Drittländern, die auf dem Luftweg in die Schweiz eingeführt werden, müssen beim EPSD an den Eingangsstellen des Flughafens Zürich oder des Flughafens Genf angemeldet werden. Das BLW bestimmt die Zeiten, zu denen die Waren kontrolliert werden.
2 Der EPSD kann die phytosanitäre Kontrolle im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 48 Phytosanitäre Kontrolle und Freigabe von Waren aus der EU
Das zuständige Bundesamt legt fest, dass für die Einfuhr von Waren aus der EU eine phytosanitäre Kontrolle und eine Freigabe durch den EPSD erforderlich sind, sofern die phytosanitäre Lage im Ursprungsland dies erfordert.
Art. 49 Durchführung der Kontrolle
1 Der EPSD führt die folgenden Kontrollen durch:
a. Dokumentenkontrolle;
b. Identitätskontrolle;
c. visuelle Kontrolle.
2 Während der Kontrolle sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der für die Ware zuständigen Person.
3 Bei Waren, für die keine Kontrolle und Freigabe erforderlich ist, kann der EPSD stichprobenweise kontrollieren, ob sie die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllen.
4 Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung der Ware und das verwendete Transportmittel erstrecken.
5 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so bescheinigt der EPSD dies, indem er:
a. Teil II des GGED ausfüllt; oder
b. das Pflanzengesundheitszeugnis mit einem Sichtvermerk versieht.
6 Das WBF und das UVEK legen die Modalitäten der Anmeldung und der Kontrolle fest.
7 Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für bestimmte Sendungen keine oder nicht alle Kontrollen durchgeführt werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Waren desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittländern berücksichtigt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 50 Entnahme und Analyse von Proben
1 Der EPSD kann Proben entnehmen, um sie auf besonders gefährliche Schadorganismen zu untersuchen. Die Proben kann er selber analysieren oder er kann sie analysieren lassen.
2 Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten, so muss die für die Ware zuständige Person die Ware bis zum Vorliegen des Analyseergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten werden in Rechnung gestellt.
Art. 51 Massnahmen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder bei Verdacht auf Befall
1 Sind für eine Ware die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht der Verdacht, dass die Ware von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen ist, so kann der EPSD die Ware zurückweisen oder namentlich folgende Massnahmen anordnen:
a. Entfernung der Ware aus der Sendung;
b. Vernichtung der Ware;
c. Unter-Quarantäne-Stellen der Ware;
d. Desinfektion der Ware.
2 Weist der EPSD die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a oder b an, so erklärt er das Pflanzengesundheitszeugnis als ungültig.
Art. 52 Freigabe von Waren aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
1 Der EPSD gibt Waren, die in einer Quarantänestation oder einer geschlossenen Anlage aufbewahrt werden, frei, wenn er feststellt, dass sie frei sind von:
a. Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen; oder
b. gegebenenfalls von Schadorganismen, für die Schutzgebiete ausgeschieden wurden.
2 Er kann den Transport von Waren, die von einem Quarantäneorganismus oder einem potenziellen Quarantäneorganismus befallen sind, von einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage in eine andere Quarantänestation oder geschlossene Anlage bewilligen.
3 Das WBF und das UVEK können weitere Vorschriften für die Freigabe von Waren aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen festlegen.
Art. 53 Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
1 Das WBF und das UVEK legen die Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen sowie an deren Betrieb und Aufsicht fest.
2 Die Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen müssen vom EPSD anerkannt sein.
3 Der EPSD kann auch ein Betriebsgelände vorübergehend als geschlossene Anlage anerkennen.
Art. 54 Herrenlose Waren
Der EPSD zieht herrenlose Waren ein und verwertet oder vernichtet sie.
Art. 55 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in der EU
1 Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in der EU weitertransportiert werden, müssen vor der Durchfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden, sofern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abgeschlossen hat.
2 Zu diesem Zweck sind die Waren vom Dienstleistungsbetrieb, der den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellt, beim EPSD anzumelden. Der Dienstleistungsbetrieb muss dem EPSD die für die Kontrolle notwendigen Dokumente, insbesondere Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, Luftfrachtbriefe und phytosanitäre Begleitdokumente, in Papierform oder elektronisch zustellen.
3 Die Waren dürfen erst durchgeführt werden, nachdem der EPSD sie freigegeben hat.
4 Der EPSD kann Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen ausschliessen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche bei der Durchfuhr von Waren verschleppt werden.
5 Er verbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen nicht ausgeschlossen werden kann.
Art. 56 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in Drittländern
1 Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einem Drittland weitertransportiert werden, dürfen in der Schweiz ohne phytosanitäre Kontrolle umgeladen und weitertransportiert werden, wenn:
a. der Ware eine unterzeichnete Erklärung des für die Ware verantwortlichen Betriebes beiliegt, aus der hervorgeht, dass sich diese auf der Durchfuhr befindet; und
b. die Ware so verpackt ist und so befördert wird, dass während der Durchfuhr kein Risiko einer Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen besteht.
2 Der EPSD verbietet die Durchfuhr von Waren, wenn diese die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder wenn es stichhaltige Gründe gibt anzunehmen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen werden.
Art. 57 Ausfuhr von Waren in Drittländer
1 Für Waren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr aus.
2 Der Gesuchsteller muss:
a. den EPSD über die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland in Kenntnis setzen; und
b. für Waren, die nicht von ihm produziert worden sind, dem EPSD Belege vorlegen, anhand deren sich die Herkunft bestimmen lässt.
3 Der EPSD stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr aus, wenn die Ware die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland erfüllt.
4 Er kann Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung oder Probenahmen und Analysen der betreffenden Waren durchführen.
Art. 58 Wiederausfuhr von Waren in Drittländer
1 Für Waren, die aus einem Drittland stammen, die in der Schweiz gelagert, in Partien aufgeteilt oder neu verpackt wurden und die wieder in ein Drittland ausgeführt werden sollen, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus.
2 Der Gesuchsteller muss:
a. den EPSD über die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland in Kenntnis setzen;
b. das Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes oder eine amtlich beglaubigte Kopie davon vorlegen; und
c. nachweisen, dass:1. die Ware nach ihrer Einfuhr in die Schweiz nicht mit dem Ziel angebaut, vermehrt oder verarbeitet wurde, ihre Eigenschaften zu ändern,
2. die Ware während der Lagerung in der Schweiz nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Kontaminierung mit einem Organismus ausgesetzt war, der im Bestimmungsland als Quarantäneorganismus oder als geregelter Nicht-Quarantäneorganismus gilt, und
3. die Identität der betreffenden Ware gewahrt wurde.
3 Der EPSD stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus, wenn die Ware die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland erfüllt.
Art. 59 Ausfuhr von Waren über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland
1 Für Waren, die in der Schweiz angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet worden sind und die über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt werden sollen, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Vorausfuhrzeugnis aus.
2 Der EPSD kann damit insbesondere bescheinigen:
a. dass die Ware frei ist von bestimmten Schadorganismen oder der Befall mit Schadorganismen unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts liegt;
b. den Ursprung der Ware: Feld, Produktionsstätte, Produktionsort oder Gebiet;
c. den phytosanitären Status des Feldes, der Produktionsstätte, des Produktionsorts, des Ursprungsgebiets oder des Ursprungslands der Ware;
d. die Ergebnisse der Inspektionen, Probenahmen und Analysen der Ware;
e. die bei Erzeugung und Verarbeitung der Ware angewandten Vorkehrungen zum Schutze der Pflanzengesundheit.
3 Er kann Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung oder Probenahmen und Analysen der Ware durchführen.
4 Das Vorausfuhrzeugnis muss der Ware während ihrer Beförderung beigefügt werden, es sei denn, das Vorausfuhrzeugnis wird dem betreffenden EU-Mitgliedstaat elektronisch übermittelt.
5 Das WBF und das UVEK können das Verfahren für die Ausstellung des Vorausfuhrzeugnisses festlegen.
Art. 59a Waren, für deren Inverkehrbringen warenspezifische Voraussetzungen gelten
Das WBF und das UVEK legen fest, welche Waren nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie warenspezifische Voraussetzungen erfüllen, und welches diese Voraussetzungen sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 60 Waren, für deren Inverkehrbringen ein Pflanzenpass erforderlich ist
1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, dürfen nur mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden.
2 Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Samen und welche weiteren Waren ein Pflanzenpass erforderlich ist.
3 Kein Pflanzenpass ist erforderlich:
a. für das Inverkehrbringen von Verpackungsmaterial aus Holz, das mit einer Markierung nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b versehen ist;
b. für das Inverkehrbringen von Waren direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; ein Pflanzenpass ist hingegen erforderlich, wenn die Waren mit Fernkommunikationsmitteln bei einem Betrieb bestellt werden, der gewerbsmässig mit Waren umgeht, und via Post oder einen beauftragten Kurierdienst verschickt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 61 Pflanzenpass für Waren aus Drittländern
1 Die folgenden Pflanzenpässe werden vom EPSD auf der Grundlage des vom Drittland ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses ausgestellt, sofern er festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt sind:
a. Pflanzenpass für das Inverkehrbringen von pflanzenpasspflichtigen Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden;
b. Pflanzenpass für die Durchfuhr von pflanzenpasspflichtigen Waren nach Artikel 55.
2 Ist der Importeur ein für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassener Betrieb (Art. 76), so kann der Pflanzenpass von ihm ausgestellt werden. Bis der Pflanzenpass ausgestellt ist, muss der betreffenden Ware beigefügt sein:
a. eine vom EPSD ausgestellte amtlich beglaubigte Kopie des vom Drittland ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses; oder
b. ein vom EPSD erstelltes Dokument mit den erforderlichen Informationen aus dem Informationssystem nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031, sofern das vom Drittland ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnis oder eine digitale Kopie davon in diesem System zugänglich ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2024/3115, ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024.
Art. 62 Ausnahmebewilligung
1 Der EPSD kann das Inverkehrbringen von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 59a nicht erfüllen, den zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er das Inverkehrbringen auch zu anderen Zwecken bewilligen.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
a. Menge der Ware, die in Verkehr gebracht werden darf;
b. Dauer der Bewilligung;
c. Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d. Auflage, dass beim Inverkehrbringen und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
e. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
Art. 63 Erwerb von Waren
Personen, die pflanzenpasspflichtige Waren für die gewerbsmässige Verwendung erwerben, müssen vor dem Erwerb prüfen, ob den Waren ein Pflanzenpass beiliegt, der den Vorschriften entspricht.
Art. 64
1 Betriebe, die Waren, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Pflanzenpass erforderlich ist, einführen, in Verkehr bringen oder ausführen, müssen sich beim EPSD melden.
2 Ebenfalls melden müssen sich international tätige Transportunternehmen, Postdienste sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten.
3 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Betriebe, die:
a. ausschliesslich Waren, mit Ausnahme der unter Artikel 33 fallenden Waren, in kleinen Mengen direkt und ohne Fernkommunikationsmittel an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; oder
b. zulassungspflichtig sind.
4 Geht aufgrund der Pflanzenproduktion oder einer anderen Tätigkeit mit Pflanzenmaterial ein phytosanitäres Risiko aus, so kann das zuständige Bundesamt die Meldepflicht vorsehen für:
a. Betriebe nach Absatz 3 Buchstabe a;
b. Betriebe, die Waren befördern;
c. Betriebe, die Gegenstände unter der Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz befördern.
5 Der EPSD führt ein Verzeichnis der gemeldeten Betriebe.
6 Ein meldepflichtiger Betrieb muss dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Meldung gemachten Informationen innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung mitteilen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
Art. 65 Grundsatz
Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr bescheinigt, dass die eingeführte Ware:
a. frei von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen ist;
b. die Bestimmungen betreffend das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen bei spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen (Art. 29) erfüllt;
c. die Voraussetzungen nach Artikel 33 Absatz 2, 34 oder 40 Absatz 1 erfüllt; und
d. soweit notwendig den Massnahmen unterzogen wurde, die das zuständige Bundesamt gestützt auf die Artikel 22, 23 und 36 Absatz 1 festgelegt hat.
Art. 66 Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr und für die Wiederausfuhr
1 Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr muss dem Muster nach Anhang 5 Ziffer 1 entsprechen.
2 Wird eine Ware mit einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr in die Schweiz eingeführt, so muss dieses dem Muster nach Anhang 5 Ziffer 2 entsprechen.
Art. 67 Rubrik «Zusätzliche Erklärung»
1 In der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» muss angegeben werden, welche Voraussetzung erfüllt wird, wenn nach Artikel 22, 23, 29 Absatz 5, 33 Absatz 2, 36 Absatz 1 oder 40 Absatz 1 mehrere Optionen für diese Voraussetzungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe hat den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Voraussetzung zu enthalten.
2 Für Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden, dessen Massnahmen das zuständige Bundesamt als gleichwertig anerkannt hat (Art. 34), muss in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» bestätigt werden, dass die Waren diesen Massnahmen unterzogen wurden.
Art. 68 Sprache
1 Das Pflanzengesundheitszeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
2 Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht in einer der Sprachen nach Absatz 1 vorgelegt, so kann der EPSD eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.
Art. 69 Zeitpunkt der Ausstellung
Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht mehr als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Ware das Exportland verlassen hat.
Art. 70 Anerkennung von Pflanzengesundheitszeugnissen
1 Wird die Ware aus einem Drittland eingeführt, das Vertragspartei des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951 ist, so erkennt der EPSD nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die ausgestellt wurden:
a. von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlands; oder
b. unter Aufsicht des Drittlands von einer fachlich qualifizierten und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation beauftragten Person.
2 Wird die Ware aus einem Drittland eingeführt, das nicht Vertragspartei des Pflanzenschutzübereinkommens ist, so erkennt der EPSD nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden ausgestellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands dafür zuständig sind und dem EPSD gemeldet worden sind.
Art. 71 Grundsatz
Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bescheinigt, dass die auszuführende Ware den phytosanitären Bestimmungen des Empfängerlandes entspricht.
Art. 72 Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr
1 Bei einer Ausfuhr nach Artikel 57 muss das Pflanzengesundheitszeugnis dem Muster nach Anhang 6 Ziffer 1 entsprechen.
2 Bei einer Ausfuhr nach Artikel 58 muss das Pflanzengesundheitszeugnis dem Muster nach Anhang 6 Ziffer 2 entsprechen.