Art. 73
Bei einer Ausfuhr nach Artikel 59 muss das Vorausfuhrzeugnis dem Muster nach Anhang 6 Ziffer 3 entsprechen.
Confederation · 916.20 · ordinance
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Bei einer Ausfuhr nach Artikel 59 muss das Vorausfuhrzeugnis dem Muster nach Anhang 6 Ziffer 3 entsprechen.
1 Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse und elektronische Vorausfuhrzeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das vom EPSD bezeichnete Informationsmanagementsystem oder im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden. 2 Der EPSD stellt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und elektronische Vorausfuhrzeugnisse nur über das von ihm bezeichnete Informationsmanagementsystem bereit. 3 Das WBF und das UVEK können technische Voraussetzungen an die elektronischen Pflanzengesundheitszeugnisse und die elektronischen Vorausfuhrzeugnisse sowie an das Informationsmanagementsystem festlegen.
1 Der Pflanzenpass muss die Form einer Etikette haben. 2 Er muss enthalten: a. die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 1, wenn es sich um einen Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU oder für das Inverkehrbringen von Waren handelt; oder b. die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 2, wenn es sich um einen Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete oder für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten handelt. 3 Für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die als anerkanntes Material nach Artikel 10 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 in Verkehr gebracht werden, muss der Pflanzenpass enthalten: a. die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 3, wenn es sich um einen Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU oder für das Inverkehrbringen von Waren handelt; oder b. die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 4, wenn es sich um einen Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete oder für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten handelt. 3bis Das zuständige Bundesamt kann festlegen, dass der Pflanzenpass weitere Elemente enthalten muss für Waren, die einen Befallsherd oder eine Pufferzone nach Artikel 15 oder eine Befallszone oder eine Pufferzone nach Artikel 16 nicht verlassen dürfen. 4 Der Pflanzenpass muss so ausgestaltet sein, dass er: a. deutlich lesbar ist und die darin enthaltenen Informationen unveränderbar und dauerhaft sind; b. sich von allen anderen an der Ware angebrachten Informationen oder Etiketten unterscheidet. 5 Das WBF und das UVEK legen die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass fest. 6 Der Rückverfolgbarkeitscode nach Anhang 7 Ziffer 1.1.5 ist nicht erforderlich für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, wenn: a. sie für Endverbraucherinnen und Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig sind, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; und b. von ihnen keine Gefahr der Ausbreitung von Quarantäneorganismen oder potenziellen Quarantäneorganismen ausgeht. 7 Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Typen und Arten von Pflanzen die Ausnahme nach Absatz 6 nicht gilt. SR 916.151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
1 Das WBF und das UVEK können vorsehen, dass für bestimmte Waren, mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz, insbesondere bei der Einfuhr, beim Inverkehrbringen und beim Verlassen eines abgegrenzten Gebietes nach Artikel 15 bestätigt werden muss, dass bestimmte Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und der Verbreitung von Quarantäneorganismen umgesetzt worden sind. 2 Sie legen fest, für welche Waren welche Massnahmen umgesetzt werden müssen. 3 Sie legen zudem die formalen Anforderungen an die Atteste fest. 4 Sie können zudem die Zulassung von Betrieben regeln, die Atteste ausstellen.
Betriebe, die Waren in Verkehr bringen, die nach Artikel 60 nur mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden dürfen, und für diese Waren Pflanzenpässe ausstellen, benötigen eine Zulassung des EPSD.
1 Die Zulassung ist beim EPSD mit dem vorgesehenen Gesuchsformular zu beantragen. 2 Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer. 3 Er erteilt eine Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen für die im Gesuch bezeichneten Pflanzenfamilien, -gattungen oder -arten und für Kategorien von Gegenständen, wenn der Betrieb nachweislich: a. in der Lage ist, die Untersuchungen nach Artikel 84 hinsichtlich besonders gefährlicher Schadorganismen, die seine Waren befallen könnten, auszuführen; b. über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um Anzeichen für das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen und die von ihnen ausgelösten Symptome zu erkennen; c. die Massnahmen zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen kennt; und d. über Systeme und Verfahren verfügt, die es ihm ermöglichen, die Rückverfolgbarkeit der Waren sicherzustellen. 4 Der EPSD stellt den zulassungspflichtigen Betrieben Informationsmaterial bereit, das sie befähigt, sich die für die Zulassung nötigen Kenntnisse nach Absatz 3 Buchstaben b und c anzueignen. 5 Das WBF und das UVEK legen fest, wie die Kenntnisse nach Absatz 3 Buchstaben b und c nachgewiesen werden müssen. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Nachweis durch die Teilnahme an einem Kurs oder das Bestehen einer Prüfung erbracht werden muss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
1 Der EPSD kontrolliert jährlich, ob der Betrieb die Voraussetzungen für die Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen noch erfüllt. 2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn: a. ein anerkannter Risikomanagementplan vorliegt; oder b. er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für gering hält. [tab]3 Er kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für hoch hält. 4 Die Kontrollen werden mittels Inspektionen, Probenahmen und Tests vorgenommen. 5 Der EPSD widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb: a. die Voraussetzungen für die Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen nicht mehr erfüllt; b. seine Pflichten (Art. 80–82) nicht mehr erfüllt; oder c. die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht ergreift.
1 Zugelassene Betriebe können Risikomanagementpläne für ihren Betrieb bereitstellen. 2 Der EPSD anerkennt einen Risikomanagementplan, wenn dieser Massnahmen vorsieht, die zur Erfüllung der Pflichten nach den Artikeln 80 und 84 zweckdienlich sind, und Folgendes beinhaltet: a. Angaben zu den Buchführungspflichten nach Artikel 81; b. eine Beschreibung der Prozesse der Produktion und des Inverkehrbringens der Waren; c. die Ergebnisse der Analyse der kritischen Punkte nach Artikel 80 Absatz 1 und der Analyse der Massnahmen, die zur Reduktion des mit diesen Punkten verbundenen phytosanitären Risikos bereits ergriffen worden sind und noch ergriffen werden; d. eine Beschreibung der Massnahmen, die ergriffen werden bei Befallsverdacht oder bei der Feststellung des Auftretens von Quarantäneorganismen oder gegebenenfalls von bestimmten Schadorganismen, für die Schutzgebiete ausgeschieden wurden; e. Aufzeichnungen über Verdachtsfälle und Feststellungen nach Buchstabe d und über die ergriffenen Massnahmen; f. eine Auflistung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals betreffend die Meldepflicht (Art. 8), die Untersuchungen vor der Ausstellung von Pflanzenpässen sowie die Ausstellung und das Anbringen der Pflanzenpässe (Art. 85–87); g. Angaben über die Schulung des Personals in Bezug auf die Buchstaben a–f.
1 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen ermitteln, welche Punkte in ihren Betriebsabläufen ein phytosanitäres Risiko darstellen. Sie müssen die Punkte überwachen. 2 Sie müssen über die Ermittlung und über die Überwachung der Punkte nach Absatz 1 Aufzeichnungen führen und diese während mindestens drei Jahren aufbewahren. 2bis Sie verfügen über einen Notfallplan. Dieser legt fest, welche Sofortmassnahmen bei Verdacht oder Feststellung des Auftretens von besonders gefährlichen Schadorganismen zu ergreifen sind, um deren Ansiedlung oder Ausbreitung zu verhindern. Der Plan ist nach den Vorgaben des EPSD zu erstellen. 3 Sie haben zudem die folgenden Pflichten: a. Sie gewährleisten, dass das Personal über phytosanitäre Kenntnisse verfügt, insbesondere zur Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 84. b. Sie melden dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gemachten Informationen innerhalb von 30 Tagen, insbesondere wenn sie gedenken, neue Warenkategorien einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen. c. Sie kontrollieren den Gesundheitszustand ihrer Waren regelmässig. d. Sie überprüfen, ob den von ihnen erworbenen Waren ein Pflanzenpass beiliegt, der den Vorschriften entspricht. e. Sie weisen dem EPSD regelmässig nach, dass sie über die pflanzengesundheitlichen Kenntnisse nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstaben b und c verfügen. 4 Sie müssen dem EPSD jährlich die Produktionsparzellen und die Produktionseinheiten sowie die dort produzierten Waren nach Artikel 60 innerhalb der vom EPSD festgelegten Frist melden. Eine Meldung ist auch nötig, wenn ein Betrieb im betreffenden Jahr keine solchen Waren produziert oder in Verkehr bringt oder für keine Waren einen Pflanzenpass ausstellt. 5 Das WBF und das UVEK legen fest, wie häufig und in welcher Form der Nachweis nach Absatz 3 Buchstabe e zu erbringen ist. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Nachweis durch die Teilnahme an einem Kurs oder das Bestehen einer Prüfung erbracht werden muss. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
1 Zugelassenen Betriebe müssen über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf und den Weiterverkauf jeder Handelseinheit Buch führen. 2 Sie müssen im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der Waren die folgenden Informationen betreffend die erhaltenen oder in Verkehr gebrachten Handelseinheiten aufzeichnen: a. Angaben zum Betrieb, der die betreffende Handelseinheit geliefert hat, sofern er nicht sämtliche Waren der betreffenden Handelseinheit selber produziert hat; b. Angaben zum Betrieb, dem die betreffende Handelseinheit geliefert wurde; c. die Elemente nach Anhang 7 auf den von ihnen ersetzten und ausgestellten Pflanzenpässen. 3 Die Aufzeichnungen müssen während mindestens drei Jahren aufbewahrt und dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. 4 Das WBF und das UVEK können weitere Vorschriften für die Buchführung erlassen sowie Ausnahmen von der Aufbewahrungsdauer festlegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
1 Zugelassene Betriebe müssen über Systeme oder Verfahren zur Rückverfolgbarkeit der Waren verfügen, anhand derer sie den Standortwechsel von Waren innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen ihren Betriebsstätten nachvollziehen können. 2 Sie müssen die Informationen über den Standortwechsel dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung stellen.
1 Pflanzenpässe dürfen nur für Waren ausgestellt werden, die: a. frei von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen sind; b. die Bestimmungen nach Artikel 29 erfüllen; c. die warenspezifischen Voraussetzungen nach Artikel 59a erfüllen, wenn es sich um in der Schweiz oder in der EU produzierte Waren handelt; d. die gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden sind; und e. soweit notwendig den gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1, 16 Absatz 3, 22, 23 und 36 Absatz 1 angeordneten oder festgelegten Massnahmen unterzogen worden sind. 2 … 3 Pflanzenpässe für Schutzgebiete dürfen nur für Waren ausgestellt werden, die: a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen; b. frei vom Organismus sind, für den das betreffende Schutzgebiet ausgeschieden wurde; und c. die nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen erfüllen. 4 Pflanzenpässe werden von einem dafür zugelassenen Betrieb oder vom EPSD ausgestellt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
1 Zugelassene Betriebe müssen die Ware, für die ein Pflanzenpass ausgestellt werden soll, zu einem geeigneten Zeitpunkt und dem phytosanitären Risiko entsprechend untersuchen. 2 Sie können die Waren einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben untersuchen. 3 Die Untersuchung muss mindestens visuell durchgeführt werden und auch das Verpackungsmaterial der Waren miteinbeziehen. 4 Die Ergebnisse der Untersuchung muss aufgezeichnet und mindestens während drei Jahren aufbewahrt werden. 5 Das WBF und das UVEK können Vorschriften betreffend die visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Untersuchungen festlegen.
Zugelassene Betriebe müssen die von ihnen ausgestellten Pflanzenpässe gut sichtbar und dauerhaft an der einzelnen Ware oder an der Handelseinheit anbringen, bevor sie in Verkehr gebracht werden.
Zugelassene Betriebe müssen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als anerkanntes Material nach Artikel 10 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 in Verkehr gebracht werden, den Pflanzenpass gut erkennbar der amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung beifügen. SR 916.151
1 Wird eine Handelseinheit in mehrere kleinere Handelseinheiten aufgeteilt, so muss der zugelassene Betrieb für jede dieser Handelseinheiten einen neuen Pflanzenpass ausstellen. 2 Er darf die neuen Pflanzenpässe nur ausstellen, wenn die Identität und Rückverfolgbarkeit der Handelseinheit gewährleistet ist und sie weiterhin die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt.
1 Der Empfänger einer Ware muss den Pflanzenpass entfernen, wenn er feststellt, dass die erhaltene Ware eine der Voraussetzungen für den Pflanzenpass nicht erfüllt. 2 Er muss die Nichtkonformität dem EPSD und dem Betrieb, der den Pflanzenpass ausgestellt hat, melden. 3 Ist der Empfänger ein zugelassener Betrieb, so muss er den entfernten Pflanzenpass oder die Elemente nach Anhang 7 auf dem Pflanzenpass sowie die Begründung für die Entfernung mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
Betriebe, die Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren, benötigen eine Zulassung des EPSD.
1 Die Zulassung ist beim EPSD mit dem vorgesehenen Gesuchsformular zu beantragen. 2 Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer. 3 Er erteilt eine Zulassung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz sowie von Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz, wenn der Betrieb: a. über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Behandlung oder Markierung vorzunehmen; und b. über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügt, um die Behandlung oder Markierung vorzunehmen.
1 Der EPSD kontrolliert jährlich, ob der Betrieb die Voraussetzungen für die Zulassung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz noch erfüllt. 2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für gering hält. 3 Er kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für hoch hält. 4 Die Kontrollen werden mittels Inspektionen oder Probenahmen und Tests vorgenommen. 5 Der EPSD widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb: a. die Voraussetzungen für die Zulassung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz nicht mehr erfüllt; b. seine Pflichten (Art. 95) nicht mehr erfüllt; oder c. die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht ergreift.
1 Betriebe, die für die Behandlung oder für die Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz zugelassen sind, dürfen nur behandeln beziehungsweise markieren: a. Verpackungsmaterial aus Holz, das in der Schweiz hergestellt worden ist und in ein Drittland ausgeführt wird, ausser es gilt eine Ausnahme nach dem ISPM15; b. Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenständen aus Holz, die innerhalb der Schweiz oder in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn die Behandlung oder die Markierung nach Artikel 22, 23, 36 oder 40 vorgeschrieben ist. 2 Die Markierung darf nur angebracht werden, wenn das Holz, das Verpackungsmaterial oder die anderen Gegenstände aus Holz mindestens einer der Behandlungen nach Anhang 1 ISPM15 unterzogen wurden. 3 Die Markierung muss nach Anhang 2 ISPM15 angebracht werden.
1 Zugelassene Betriebe dürfen nur Verpackungsmaterial aus Holz, das mit einer Markierung nach Artikel 92 versehen ist, reparieren. 2 Für die Reparatur darf nur Material verwendet werden, das nach dem ISPM15 behandelt wurde. 3 Das für die Reparatur verwendete Material muss markiert werden. 4 Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betrieb früher angebrachte Markierungen in irgendeiner Weise dauerhaft vom Verpackungsmaterial aus Holz entfernt. 5 Das WBF und das UVEK können Anforderungen an das Material, die Behandlung und die Markierung bei Reparaturen festlegen. Sie berücksichtigen internationale Standards, insbesondere den ISPM15.
Muss ein zugelassener Betrieb für die Herstellung von Verpackungsmaterial aus Holz Holz zukaufen, so muss er: a. zugekauftes Holz nach Anhang 1 ISPM15 selber behandeln; oder b. Holz von einem zugelassenen Betrieb beziehen, der das Holz behandelt hat.
1 Zugelassene Betriebe haben die folgenden Pflichten: a. Sie bezeichnen eine Person, die für die Einhaltung der Anforderungen nach dem ISPM15 verantwortlich ist. b. Sie führen über den Zukauf, die Herstellung und den Verkauf von Verpackungsmaterial Buch. c. Sie bewahren die entsprechenden Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren auf. d. Sie melden dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gemachten Informationen innerhalb von 30 Tagen. 2 Betriebe, die für die Behandlung zugelassen sind, müssen zusätzlich: a. die Behandlungsprotokolle während mindestens zwei Jahren aufbewahren; b. dem EPSD die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 1 ISPM15 für Kontrollen zur Verfügung stellen.
1 Der Bund leistet für Schäden, die der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD nach den Artikeln 10, 13, 16, 22, 23, 25 und 29 Absatz 5 getroffen hat, auf Gesuch hin eine Entschädigung nach Billigkeit. Das WBF legt die Kriterien für die Bemessung der Entschädigung fest. 2 Keine Entschädigung wird geleistet, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 bleiben vorbehalten. 3 Gesuche um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, beim BLW einzureichen und zu begründen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687). SR 170.32
1 Der Bund ersetzt den Kantonen auf Gesuch hin 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen aus den Massnahmen nach den Artikeln 10, 11, 13–19, 22 Buchstabe c, 23, 25 und 29b entstanden sind. 2 Er vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten, wenn: a. in einem Kanton ein Quarantäneorganismus, ein potenzieller Quarantäneorganismus oder ein Schadorganismus, für den ein Schutzgebiet ausgeschieden wurde, erstmals auftritt; b. die Verbreitungsgefahr besonders hoch ist; und c. die Tilgung in den betreffenden Situationen noch aussichtsreich ist. 3 Er kann die Beiträge kürzen, wenn die von den Kantonen getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung und zur Überwachung von besonders gefährlichen Schadorganismen nicht geeignet sind oder die vom EPSD angewiesenen Massnahmen zur Bekämpfung und zur Überwachung nicht oder nur teilweise umgesetzt werden. 4 Das WBF legt das Verfahren für die Gesuchstellung fest sowie welche Kosten vom Bund anerkannt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
Die Förderung von Waldschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 40–40b der Waldverordnung vom 30. November 1992. SR 921.01
1 Das WBF ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwiegend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierenden Gartenbau gefährden. 2 Das UVEK ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwiegend Waldbäume und -sträucher gefährden. 3 Das WBF und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.
1 Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig, soweit besonders gefährliche Schadorganismen betroffen sind, die vorwiegend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierenden Gartenbau gefährden. 2 Das BAFU ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig, soweit besonders gefährliche Schadorganismen betroffen sind, die vorwiegend Waldbäume und -sträucher gefährden. 3 Sind im Vollzug die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen, so entscheidet das BLW mit Zustimmung des BAFU. 4 Das BLW gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzengesundheitsbereich auf internationaler Ebene. 5 Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
Das BLW und das BAFU erfüllen die folgenden Aufgaben: a. Sie bestimmen, welche Massnahmen gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu treffen sind, und beaufsichtigen ihre Ausführung. b. Sie registrieren Betriebe und erteilen Betriebszulassungen. c. Sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen phytosanitären Massnahmen um. d. Sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden die Sachverständigen aus. e. Sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.
1 Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den EPSD. Dieser setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen. 2 Sie legen fest: a. die Geschäftsordnung des EPSD; b. die Aufgaben, die sie dem EPSD übertragen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.
Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange der Pflanzengesundheit im forstlichen Bereich zuständig.
1 Die kantonalen Dienste sind für das Ergreifen der in dieser Verordnung festgelegten Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht dem EPSD obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen. 2 Sie haben zudem die folgenden Aufgaben: a. Sie informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 8 sowie über die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 18 und der Erhebungen nach den Artikeln 17 und 19. b. Sie beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation betreffend einen bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismus. c. Sie beteiligen sich an den Massnahmen nach den Artikeln 22 und 23. d. Sie sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen. e. Sie klären die Produzentinnen und Produzenten und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen auf. f. Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Frage kommende Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden; dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen. 3 Die Zuständigkeit für die Regelung von Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder den produzierenden Gartenbau bedrohen und die nicht oder nicht mehr als besonders gefährliche Schadorganismen nach dieser Verordnung gelten, liegt bei den Kantonen, sofern sie nicht nach dem übrigen Bundesrecht geregelt sind.
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzengesundheitsmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind. 2 Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken und Geschäfts- und Lagerräumen sowie nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren. 3 Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind zudem berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen betreffend die Pflanzengesundheit eingehalten werden von Betrieben und Personen, die: a. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben; b. gewerblich mit Waren umgehen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sein können.
1 Die zuständigen Bundesämter können dem BAZG, den zuständigen kantonalen Diensten und den folgenden unabhängigen Kontrollorganisationen die folgenden Aufgaben übertragen: a. dem BAZG im gegenseitigen Einvernehmen: die Kontrollen bei der Einfuhr nach den Artikeln 49 und 50; b. den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzengesundheitszeugnissen nach den Artikeln 57–59; c. den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise nach den Artikeln 32 und 50a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 die folgenden Kontrollen:1. Kontrollen im Zusammenhang mit dem Pflanzenpass, insbesondere Kontrollen für Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 42 und 62, 2. Einfuhrkontrollen nach dem 4. Abschnitt des 6. Kapitels (Art. 43−54), 3. Kontrollen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach Artikel 77, 4. Kontrollen der Betriebe nach den Artikeln 78 und 91. 2 Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren verfügen. 3 Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll‑, Post‑, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzengesundheitsmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 10 Absatz 4, 13 Absatz 4, 51, 55 Absätze 4 und 5 oder 56 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim zuständigen Bundesamt Einsprache erhoben werden. Dies gilt auch für Verfügungen, die gestützt auf Bestimmungen erlassen werden, welche vom zuständigen Bundesamt nach Artikel 23 Buchstabe e oder g festgelegt worden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756).
Die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 wird aufgehoben. [AS 2010 6167; 2011 3331 Anhang 3 Ziff. 17; 2012 6385; 2014 4009; 2015 4567; 2016 2445 Anhang 3 Ziff. 13, 3215 Anhang Ziff. II 4; 2017 6141; 2018 2041]
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 8 geregelt.
1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Betriebszulassungen bleiben längstens bis zum 31. Dezember 2022 gültig. 2 Betriebe, die sich nach neuem Recht beim EPSD melden müssen oder neu eine Zulassung brauchen, haben die Unterlagen für die Meldung beziehungsweise das Zulassungsgesuch bis zum 31. März 2020 der zuständigen Behörde einzureichen. 3 Waren, die vor dem 1. Januar 2020 mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht worden sind, dürfen mit diesem noch bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden. 4 Für Ambrosia artemisiifolia L. gelten die Bestimmungen betreffend besonders gefährliche Unkräuter nach bisherigem Recht noch bis zum 31. Dezember 2027. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 701).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.