Zur Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten bedürfen das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte derjenigen Publizität, welche das Gesetz am Orte der jeweiligen Lage der Sache zum Schutze des gutgläubigen Verkehrs aufgestellt hat.
Art. 37 Inhalt
Der Inhalt der dinglichen Rechte einschliesslich des Besitzes an beweglichen Sachen bestimmt sich nach dem am Orte der jeweiligen Lage geltenden Rechte.
Art. 37a Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere
1) Die Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren (Art. 2 Abs. 1 Bst. g der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten) sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran, einschliesslich des Besitzes, sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das massgebliche Konto (Art. 2 Abs. 1 Bst. h der Richtlinie 2002/47/EG) geführt wird.
2) Nach dem im Abs. 1 bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen,
a) ob das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren durch das Eigentum oder durch sonstige dingliche Rechte eines Dritten verdrängt werden oder diesem gegenüber nachrangig sind oder ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist;
b) ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (Art. 2 Abs. 1 Bst. l der Richtlinie 2002/47/EG) erforderlich sind.
Art. 38 Immaterialgüterrechte
1) Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Art. 48) massgebend.
3) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich im Fürstentum Liechtenstein oder befindet sich dort die einstellende Niederlassung, ist liechtensteinisches Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl ist stets zu beachten.
Art. 38a Urheberrechtsverträge
1) Verträge über Urheberrechte sind nach dem auf Schuldverhältnisse anwendbaren Recht (Art. 39 f.) zu beurteilen; eine Rechtswahl ist stets zu beachten.
2) Verträge über die kollektive Rechtewahrnehmung in Liechtenstein unterliegen immer liechtensteinischem Recht.
Art. 39 Allgemeine Regeln
1) Schuldverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Art. 11); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als massgebend angenommen haben.
2) Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Gesetz unbeachtlich ist, sind die Art. 40 bis 53 massgebend.
Art. 40 Gegenseitige Verträge
Gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schliesst diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung massgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.
Art. 41 Einseitige Verträge und Rechtsgeschäfte
Einseitig verpflichtende Verträge und schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder im Falle des Art. 40 Satz 2 seine Niederlassung hat.
Art. 42 Bankgeschäfte und Versicherungsverträge
1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Unternehmen, das Geschäfte nach dem Bankengesetz betreibt, seine Niederlassung (Art. 40 Satz 2) hat; bei Bankgeschäften zwischen solchen Unternehmen ist das Recht am Ort der Niederlassung des beauftragten Unternehmens massgebend.
2) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.
Art. 43 Börsengeschäfte und ähnliche Verträge
Börsengeschäfte und Verträge, die auf Märkten und Messen geschlossen werden, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Börse oder der Markt befindet bzw. die Messe stattfindet.
Art. 44 Verkäufe durch Versteigerung
Verkäufe durch Versteigerung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Versteigerung stattfindet.
Art. 45 Verbraucherverträge
1) Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schliessung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Person zustande gekommen sind.
2) Eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers ist unbeachtlich, soweit es sich um zwingende Bestimmungen des in Abs. 1 genannten Rechts handelt. Ist dies das Recht eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens, so gehören hierzu insbesondere Bestimmungen, die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher im Sinne von Anhang XIX zum EWR-Abkommen entsprechen.
3) Art. 9 Teilzeitnutzungsgesetz bleibt vorbehalten.
4) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.
Art. 46 Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen
Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen oder Überbauten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindet.
Art. 47 Verträge über Immaterialgüterrechte
1) Verträge über Immaterialgüterrechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag auf mehrere Staaten, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Erwerber (Lizenznehmer) seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Art. 40 Satz 2) hat.
2) Für Verträge über Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Art. 48) massgebend.
Art. 48 Arbeitsverträge
1) Arbeitsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch massgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird.
2) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Art. 40 Satz 2) hat.
3) Eine Rechtswahl ist nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich getroffen worden ist. Soweit es sich jedoch um die zwingenden Bestimmungen der in Abs. 1 und 2 genannten Rechte handelt, ist auch eine ausdrückliche Rechtswahl unbeachtlich, sofern sie zum Nachteil des Arbeitnehmers getroffen worden ist.
Art. 49 Abhängige Rechtsgeschäfte
Ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängen, ist nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit massgebend sind. Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Der Art. 42 Abs. 1 bleibt unberührt.
Art. 50 Bereicherung
Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates massgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäss für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen.
Art. 51 Geschäftsführung ohne Auftrag
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang, so gilt der Art. 49 sinngemäss.
Art. 52 Ausservertragliche Schadenersatzansprüche
1) Ausservertragliche Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht massgebend.
2) Schadenersatzansprüche und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.
Art. 53 Gewillkürte Stellvertretung
1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten sind nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat.
2) Ist das anzuwendende Recht nicht bestimmt worden, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere Geschäfte bestellt worden, so das Recht des Staates, in dem er nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn regelmässig tätig werden soll.
3) Versagt auch die im Abs. 2 vorgesehene Anknüpfung, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird.
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) im Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4:
- die Art. 8, 23 Abs. 1, 24, 30, 31, 42, 45 Abs. 1, 53, 57 Abs. 4;
- § 70 Abs. 4 bis 6 der Schlussabteilung;
- in Art. 14 Abs. 1 die Worte "unter Anwendung des heimatlichen Rechts";
- in Art. 14 Abs. 3 die Worte "nach liechtensteinischem Rechte" und "nach dem liechtensteinischen oder ausländischen Rechte";
- in Art. 45 Abs. 2 die Worte "nach inländischem Rechte";
- in Art. 57 Abs. 2 und 3 die Worte "nach liechtensteinischem Recht";
b) §§ 4, 34, 35, 36 und 37 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 (ABGB), ASW;
c) Art. 9 bis 18 des Sachenrechtes vom 31. Dezember 1922 (SR), LGBl. 1923 Nr. 4;
d) im Gesetz vom 4. Dezember 1911 betreffend die Abhandlung der Verlassenschaften von Ausländern, LGBl. 1911 Nr. 6:
- die Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2;
- in Art. 1 Abs. 2 die Worte "nach den hierländigen Gesetzen";
- in Art. 1 Abs. 3 die Worte "die Abhandlung ist nach liechtensteinischem Recht ohne Rücksicht auf einen ausländischen Erbrechtsstreit zu führen und das liechtensteinische Recht ist auch auf den im Ausland errichteten letzten Willen anzuwenden";
- in Art. 3 die Worte "nach den liechtensteinischen Gesetzen";
- in Art. 4 die Worte "nach liechtensteinischen Gesetzen".
Art. 55 Wahrung bisherigen Rechts
Durch dieses Gesetz werden insbesondere die Art. 9 Abs. 3, 37, 49, 595, 613, 679, 778, 793, 828, 833, 931, 932a § 170, 943 und 1044 des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 1926 Nr. 4, Art. 75 der Rechtssicherungsordnung, LGBl. 1923 Nr. 8, sowie der Art. 80 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, LGBl. 1978 Nr. 18, nicht berührt.
Art. 56 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef