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G vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht (IPRG)

Liechtenstein · 290 · statute

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Contents: 63 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz des internationalen Privatrechts
  2. Art. 2 Ermittlung der für die Anknüpfung massgebenden Voraussetzungen
  3. Art. 3 Anwendung fremden Rechts
  4. Art. 4 Ermittlung fremden Rechts
  5. Art. 5 Sachnormverweisung; Rückverweisung
  6. Art. 6 Vorbehaltsklausel
  7. Art. 7 Statutenwechsel
  8. Art. 8 Form
  9. Art. 9 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
  10. Art. 10 Personalstatut einer natürlichen Person
  11. Art. 11 Rechtswahl
  12. Art. 12 Rechts- und Handlungsfähigkeit
  13. Art. 13 Deliktsfähigkeit
  14. Art. 14 Name
  15. Art. 15 Verschollenerklärung
  16. Art. 16 Bestellung eines Sachwalters für behinderte Personen, Patientenverfügung
  17. Art. 17 Form der Eheschliessung
  18. Art. 18 Voraussetzungen der Eheschliessung
  19. Art. 19 Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
  20. Art. 20 Ehegüterrecht
  21. Art. 21 Ehetrennung und Ehescheidung
  22. Art. 21a Form der Eintragung der Partnerschaft
  23. Art. 21b Voraussetzungen der Eintragung der Partnerschaft
  24. Art. 21c Persönliche Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft
  25. Art. 21d Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft
  26. Art. 21e Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
  27. Art. 22 Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter
  28. Art. 23 Legitimation durch nachfolgende Ehe
  29. Art. 24
  30. Art. 25 Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation
  31. Art. 26 Abstammung eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, und deren Wirkungen
  32. Art. 27 Annahme an Kindes Statt
  33. Art. 28 Anordnung und Wirkungen
  34. Art. 29 Rechtsnachfolge von Todes wegen
  35. Art. 30 Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen
  36. Art. 31 Grundsatz
  37. Art. 32 Materielles Recht
  38. Art. 33 Form
  39. Art. 34 Erwerb und Verlust im allgemeinen
  40. Art. 35 Ersitzung
  41. Art. 36 Wirkungen gegenüber Dritten
  42. Art. 37 Inhalt
  43. Art. 37a Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere
  44. Art. 38 Immaterialgüterrechte
  45. Art. 38a Urheberrechtsverträge
  46. Art. 39 Allgemeine Regeln
  47. Art. 40 Gegenseitige Verträge
  48. Art. 41 Einseitige Verträge und Rechtsgeschäfte
  49. Art. 42 Bankgeschäfte und Versicherungsverträge
  50. Art. 43 Börsengeschäfte und ähnliche Verträge
  51. Art. 44 Verkäufe durch Versteigerung
  52. Art. 45 Verbraucherverträge
  53. Art. 46 Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen
  54. Art. 47 Verträge über Immaterialgüterrechte
  55. Art. 48 Arbeitsverträge
  56. Art. 49 Abhängige Rechtsgeschäfte
  57. Art. 50 Bereicherung
  58. Art. 51 Geschäftsführung ohne Auftrag
  59. Art. 52 Ausservertragliche Schadenersatzansprüche
  60. Art. 53 Gewillkürte Stellvertretung
  61. Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
  62. Art. 55 Wahrung bisherigen Rechts
  63. Art. 56 Inkrafttreten

63 provisions

Art. 36 Wirkungen gegenüber Dritten

Zur Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten bedürfen das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte derjenigen Publizität, welche das Gesetz am Orte der jeweiligen Lage der Sache zum Schutze des gutgläubigen Verkehrs aufgestellt hat.

Art. 37 Inhalt

Der Inhalt der dinglichen Rechte einschliesslich des Besitzes an beweglichen Sachen bestimmt sich nach dem am Orte der jeweiligen Lage geltenden Rechte.

Art. 37a Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere

1) Die Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren (Art. 2 Abs. 1 Bst. g der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten) sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran, einschliesslich des Besitzes, sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das massgebliche Konto (Art. 2 Abs. 1 Bst. h der Richtlinie 2002/47/EG) geführt wird. 2) Nach dem im Abs. 1 bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen, a) ob das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren durch das Eigentum oder durch sonstige dingliche Rechte eines Dritten verdrängt werden oder diesem gegenüber nachrangig sind oder ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist; b) ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (Art. 2 Abs. 1 Bst. l der Richtlinie 2002/47/EG) erforderlich sind.

Art. 38 Immaterialgüterrechte

1) Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. 2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Art. 48) massgebend. 3) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich im Fürstentum Liechtenstein oder befindet sich dort die einstellende Niederlassung, ist liechtensteinisches Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl ist stets zu beachten.

Art. 38a Urheberrechtsverträge

1) Verträge über Urheberrechte sind nach dem auf Schuldverhältnisse anwendbaren Recht (Art. 39 f.) zu beurteilen; eine Rechtswahl ist stets zu beachten. 2) Verträge über die kollektive Rechtewahrnehmung in Liechtenstein unterliegen immer liechtensteinischem Recht.

Art. 39 Allgemeine Regeln

1) Schuldverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Art. 11); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als massgebend angenommen haben. 2) Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Gesetz unbeachtlich ist, sind die Art. 40 bis 53 massgebend.

Art. 40 Gegenseitige Verträge

Gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schliesst diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung massgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.

Art. 41 Einseitige Verträge und Rechtsgeschäfte

Einseitig verpflichtende Verträge und schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder im Falle des Art. 40 Satz 2 seine Niederlassung hat.

Art. 42 Bankgeschäfte und Versicherungsverträge

1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Unternehmen, das Geschäfte nach dem Bankengesetz betreibt, seine Niederlassung (Art. 40 Satz 2) hat; bei Bankgeschäften zwischen solchen Unternehmen ist das Recht am Ort der Niederlassung des beauftragten Unternehmens massgebend. 2) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.

Art. 43 Börsengeschäfte und ähnliche Verträge

Börsengeschäfte und Verträge, die auf Märkten und Messen geschlossen werden, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Börse oder der Markt befindet bzw. die Messe stattfindet.

Art. 44 Verkäufe durch Versteigerung

Verkäufe durch Versteigerung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Versteigerung stattfindet.

Art. 45 Verbraucherverträge

1) Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schliessung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Person zustande gekommen sind. 2) Eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers ist unbeachtlich, soweit es sich um zwingende Bestimmungen des in Abs. 1 genannten Rechts handelt. Ist dies das Recht eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens, so gehören hierzu insbesondere Bestimmungen, die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher im Sinne von Anhang XIX zum EWR-Abkommen entsprechen. 3) Art. 9 Teilzeitnutzungsgesetz bleibt vorbehalten. 4) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.

Art. 46 Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen

Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen oder Überbauten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindet.

Art. 47 Verträge über Immaterialgüterrechte

1) Verträge über Immaterialgüterrechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag auf mehrere Staaten, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Erwerber (Lizenznehmer) seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Art. 40 Satz 2) hat. 2) Für Verträge über Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Art. 48) massgebend.

Art. 48 Arbeitsverträge

1) Arbeitsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch massgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird. 2) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Art. 40 Satz 2) hat. 3) Eine Rechtswahl ist nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich getroffen worden ist. Soweit es sich jedoch um die zwingenden Bestimmungen der in Abs. 1 und 2 genannten Rechte handelt, ist auch eine ausdrückliche Rechtswahl unbeachtlich, sofern sie zum Nachteil des Arbeitnehmers getroffen worden ist.

Art. 49 Abhängige Rechtsgeschäfte

Ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängen, ist nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit massgebend sind. Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Der Art. 42 Abs. 1 bleibt unberührt.

Art. 50 Bereicherung

Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates massgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäss für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen.

Art. 51 Geschäftsführung ohne Auftrag

Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang, so gilt der Art. 49 sinngemäss.

Art. 52 Ausservertragliche Schadenersatzansprüche

1) Ausservertragliche Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht massgebend. 2) Schadenersatzansprüche und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.

Art. 53 Gewillkürte Stellvertretung

1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten sind nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat. 2) Ist das anzuwendende Recht nicht bestimmt worden, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere Geschäfte bestellt worden, so das Recht des Staates, in dem er nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn regelmässig tätig werden soll. 3) Versagt auch die im Abs. 2 vorgesehene Anknüpfung, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird.

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) im Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4: - die Art. 8, 23 Abs. 1, 24, 30, 31, 42, 45 Abs. 1, 53, 57 Abs. 4; - § 70 Abs. 4 bis 6 der Schlussabteilung; - in Art. 14 Abs. 1 die Worte "unter Anwendung des heimatlichen Rechts"; - in Art. 14 Abs. 3 die Worte "nach liechtensteinischem Rechte" und "nach dem liechtensteinischen oder ausländischen Rechte"; - in Art. 45 Abs. 2 die Worte "nach inländischem Rechte"; - in Art. 57 Abs. 2 und 3 die Worte "nach liechtensteinischem Recht"; b) §§ 4, 34, 35, 36 und 37 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 (ABGB), ASW; c) Art. 9 bis 18 des Sachenrechtes vom 31. Dezember 1922 (SR), LGBl. 1923 Nr. 4; d) im Gesetz vom 4. Dezember 1911 betreffend die Abhandlung der Verlassenschaften von Ausländern, LGBl. 1911 Nr. 6: - die Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2; - in Art. 1 Abs. 2 die Worte "nach den hierländigen Gesetzen"; - in Art. 1 Abs. 3 die Worte "die Abhandlung ist nach liechtensteinischem Recht ohne Rücksicht auf einen ausländischen Erbrechtsstreit zu führen und das liechtensteinische Recht ist auch auf den im Ausland errichteten letzten Willen anzuwenden"; - in Art. 3 die Worte "nach den liechtensteinischen Gesetzen"; - in Art. 4 die Worte "nach liechtensteinischen Gesetzen".

Art. 55 Wahrung bisherigen Rechts

Durch dieses Gesetz werden insbesondere die Art. 9 Abs. 3, 37, 49, 595, 613, 679, 778, 793, 828, 833, 931, 932a § 170, 943 und 1044 des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 1926 Nr. 4, Art. 75 der Rechtssicherungsordnung, LGBl. 1923 Nr. 8, sowie der Art. 80 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, LGBl. 1978 Nr. 18, nicht berührt.

Art. 56 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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