Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für das gesamte Personal, das dem StPG 1) unterstellt ist, sowie für die Praktikantinnen und Praktikanten und für die Lernenden.
Fribourg · 122.72.41 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ccc9682fa4577ae62f707047cfead32b0ebe2f89eb1a68868696802c8c9aa521
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für das gesamte Personal, das dem StPG 1) unterstellt ist, sowie für die Praktikantinnen und Praktikanten und für die Lernenden.
Grundsätze 1 Die Anstellungsbehörden können Prämien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergeben, die aussergewöhnliche Leistungen erbringen. 2 Mit der Prämie kann eine Einzelleistung oder eine Teamleistung belohnt werden. 3 Ein Team bezeichnet eine Gruppe von mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die von der zuständigen Behörde einen klar definierten Auftrag erhalten haben. 1) SGF 122.70.1
Kriterien 1 Eine Prämie wird zur Belohnung von Leistungen ausgerichtet, die in Art, Umfang und Qualität deutlich über die von der Stelle erwarteten Leistungen hinausgehen. 2 Eine Prämie kann namentlich ausgerichtet werden für: a) eine quantitativ oder qualitativ überdurchschnittliche Arbeitsleistung; b) in einem aussergewöhnlichen Kontext erbrachte Leistungen; c) eine entscheidende Leistung. 3 Die Anstellungsbehörden können je nach spezifischem Bedarf ihres Personals andere Kriterien als die in Absatz 2 genannten aufstellen. Soweit erforderlich, genehmigen die Direktionen die Kriterien, die von den ihnen administrativ zugewiesenen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit aufgestellt werden.
Modalitäten 1 Die Einzelprämie beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 2500 Franken pro Person und Jahr. Die Höhe der Prämie ist nach Massgabe des Beitrags der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu bestimmen. 2 Die Gruppenprämie wird unter den Teammitgliedern gerecht aufgeteilt. Die Prämie beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 2500 Franken pro Person und Jahr. 3 Die Beträge werden nicht anteilsmässig im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters angepasst. 4 Die Prämie wird jährlich mit dem auf den Gewährungsentscheid folgenden Aprillohn ausbezahlt.
Ermessenscharakter der Prämie 1 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht kein Rechtsanspruch auf eine Prämie.
Modalitäten der Gewährung 1 Die Verwaltungseinheiten reichen die Prämienanträge für die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Teams bei der zuständigen Anstellungsbehörde bis zu dem von ihr festgelegten Datum ein. 2 Für jeden Antrag müssen die Gründe für die Gewährung der Prämie und der vorgeschlagene Prämienbetrag genau angegeben werden; die Gründe für die Gewährung müssen auf materiell nachprüfbaren Elementen beruhen. Staatspersonal, Anerkennungsprämien – V 122.72.41 3 Die Anstellungsbehörden entscheiden auf der Grundlage der begründeten Anträge über die Prämienvergabe an ihr Personal. 4 Die Lohnberechnungsstelle zahlt die Prämien den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechend der Meldung der Anstellungsbehörden aus. 5 Die Direktionen sind für die richtige Durchführung des Verfahrens zuständig.
Budget 1 Der Staatsrat setzt jedes Jahr einen Gesamtbetrag für die Auszahlung der Prämien fest. Ausgehend von diesem Betrag wird jeder Direktion ein Betrag nach Massgabe der Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen. 2 Die Direktionen sorgen für die Aufteilung des Budgets unter den Verwaltungseinheiten und den ihnen administrativ zugewiesenen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Steuerung und Information an den Staatsrat 1 Das POA erstellt zuhanden des Staatsrats eine kurze jährliche Zusammenfassung mit statistischen Angaben, wie die Prämien vergeben werden.
Übergangsrecht 1 Beim Inkraftrteten dieser Verordnung, kann die Prämienzahlung einige Monate später erfolgen.
Massnahmen zur Sanierung der Kantonsfinanzen 2026-2028 1 In den Jahren 2026, 2027 und 2028 setzt der Staatsrat keinen Betrag für die Prämienzahlung fest. Jegliche Prämienzahlung wird sistiert. Staatspersonal, Anerkennungsprämien – V 122.72.41 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 12.12.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_133 01.09.2025 Art. 10 eingefügt 01.01.2026 2025_063 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2022 01.01.2023 2022_133 Art. 10 eingefügt 01.09.2025 01.01.2026 2025_063