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Reglement über die Leistungen der städtischen Sonderschulen für die ergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit Sonderschulzuweisung

Zürich (city) · 412.325 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Arten der Leistungserbringung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 C. Weitere Bestimmungen

6 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Ergänzende Betreuung im Sinn des vorliegenden Reg lements umfasst die Zusatzleistungen, welche die gemeinde eigenen Sonderschulen der Stadt Zürich für Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulzuweisung, die eine städtische Sonder schule oder eine städtische Regelschule besuchen, ergänzend zum Grundangebot gemäss § 36 Volksschulgesetz3 erbringt. Sie bildet Gegenstand des vorliegenden Reglements.

Art. 2

1 Die städtischen Sonderschulen erbringen ihre Leistun gen für die ergänzende Betreuung während der Schulwochen oder der Schulferien aufgrund von Vereinbarungen, die sie mit der zuweisenden Stelle abschliessen. 2 Als zuweisende Stellen fallen bei Schülerinnen und Schülern, die eine städtische Regelschule besuchen, die städtischen Schul präsidien sowie bei Schülerinnen und Schülern, die eine städti sche Sonderschule besuchen, auch auswärtige Schulpflegen in Betracht. 3 Die Arten der Leistungserbringung richten sich nach Art. 3 und 4. 4 Für auswärtige Schülerinnen und Schüler besteht kein Anspruch auf ergänzende Betreuung. 1 vom 12. März 2008, AS 410.130. 2 Beschluss der Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamt städtische sonderpädagogische Angebote vom 24. September 2015. 3 vom 7. Februar 2005, LS 412.100. Begriff und Gegenstand Leistungen gemäss Verein barung

Art. 3 B. Arten der Leistungserbringung

Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung or ganisiert die damit beauftragte städtische Sonderschule die er gänzende Betreuung in einer städtischen Regelschule und leis tet Unterstützung beim Erbringen der Betreuung. Diese erfolgt in Form selbst erbrachter Betreuungsleistung oder von Beratung.

Art. 4

Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung organisiert und erbringt die damit beauftragte städtische Sonder schule die ergänzende Betreuung in ihrer Institution oder in einer anderen städtischen Sonderschule.

Art. 5

Die dem jeweiligen Schulkreis zugeordnete Fachleitung der Heilpädagogischen Schule unterstützt die für die Zuweisung zur ergänzenden Betreuung zuständigen städtischen Schul präsidien bei der Bedarfsabklärung nach Massgabe einer zwi schen der Schulkommission für die Sonderschulen und weite re gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote einerseits und der Präsidentinnen und Präsidentenkonferenz anderseits abgeschlossenen Leistungsvereinbarung.

Art. 6 C. Weitere Bestimmungen

Das vorliegende Reglement tritt auf 1. Januar 2016 in Kraft. Bei ergänzender Betreuung in ei ner städtischen Regelschule Bei ergänzen der Betreuung in einer städti schen Sonder schule Unterstützung der Schulprä sidien bei der Bedarfsabklä rung Inkrafttreten

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