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5 provisions
§ 1 Gebühren für die Sondernutzung durch das Gewerbe
1
Die Gebühren für die Sondernutzung der öffentlichen Anlagen durch das Gewerbe werden wie folgt erhoben:
a)
Aussenbestuhlungen des Gastgewerbes (pro Monat und m²):
CHF 8.00
b)
Nutzung mit mobilen Gegenständen ab 3 m² (pro Monat und m²):
CHF 8.00
2
Die Gebühren werden mit der rechtskräftigen Sondernutzungskonzession fällig.
§ 2 Markt- und Standgebühren
1
Für die Benützung der öffentlichen Anlagen durch Markt-, Verkaufs- und Informationsstände werden unter Vorbehalt von Absatz 3 und Absatz 4 folgende Gebühren erhoben:
a)
Markt- und Verkaufsstände (Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte etc.):
1.
Grundgebühr pro Tag und Stand (entfällt ab 3. Markttag):
CHF 15.00
2.
Zusätzlich pro Laufmeter ab 1. Tag
CHF 4.00
b)
Christbaummärkte (pauschal pro Standort):
CHF 50.00
c)
Marroni-Stände (pro Saison und Standort):
CHF 700.00
d)
Informationsstände / Standaktionen mit gewerbsmässigen Absichten (pro Tag und Standort):
CHF 55.00
2
Im Gebührenbetrag inbegriffen sind die Entscheidgebühr für die Bewilligung sowie die Stromkosten.
3
Für die traditionellen Spezialmärkte im Bereich Landsgemeindeplatz (Altstadt-Flohmarkt, Altstadtmarkt, Chriesimarkt und Handwerkermarkt) werden keine Gebühren erhoben.
4
Für Informationsstände und Standaktionen ohne gewerbsmässige Absichten (Schulklassen, Jugendorganisationen, politische Parteien etc.) werden keine Gebühren erhoben.
§ 3 Platzgebühren für Veranstaltungen
1
Für die Bemessung der Gebühren werden die Veranstaltungen in folgende Kategorien unterteilt:
a)
Kat. A: Veranstaltungen mit gewerbsmässigen Absichten und / oder Ticketverkauf
b)
Kat. B: Veranstaltungen ohne gewerbsmässige Absichten
c)
Kat. C: Quartiervereine, Nachbarschaften, Kirchgemeinden und Zünfte; für eine Veranstaltung pro Jahr sowie Anlässe, die durch die Stadt Zug als Veranstalterin oder in deren Auftrag durchgeführt werden
2
Für die Veranstaltungen der Kategorien A bis C werden pro Veranstaltungstag folgende Platzgebühren erhoben:
a)
Arenaplatz (ohne Bereich Ausseneisfeld):
1.
Kat. A:
CHF 1'000.00
2.
Kat. B:
CHF 300.00
3.
Kat. C:
CHF 0.00
b)
Gerbiplatz inklusive Platzwehri:
1.
Kat. A:
CHF 200.00
2.
Kat. B:
CHF 50.00
3.
Kat. C:
CHF 0.00
c)
Landsgemeindeplatz:
1.
Kat. A:
CHF 800.00
2.
Kat. B:
CHF 50.00
3.
Kat. C:
CHF 0.00
d)
Vorstadtquai inklusive Rössliwiese:
1.
Kat. A:
CHF 800.00
2.
Kat. B:
CHF 50.00
3.
Kat. C:
CHF 0.00
e)
Alpenquai inklusive Katastrophenbucht:
1.
Kat. A:
CHF 800.00
2.
Kat. B:
CHF 50.00
3.
Kat. C:
CHF 0.00
f)
Hirschenplatz:
1.
Kat. A:
CHF 100.00
2.
Kat. B:
CHF 50.00
3.
Kat. C:
CHF 0.00
g)
Stadtgarten:
1.
Kat. A:
CHF 100.00
2.
Kat. B:
CHF 50.00
3.
Kat. C:
CHF 0.00
h)
Seelikon:
1.
Kat. A:
CHF 1'500.00
2.
Kat. B:
CHF 100.00
3.
Kat. C:
CHF 0.00
i)
Siehbach / Männerbadi:
1.
Kat. A:
CHF 1'500.00
2.
Kat. B:
CHF 100.00
3.
Kat. C:
CHF 0.00
j)
Siehbach / Schotterrasen:
1.
Kat. A:
CHF 400.00
2.
Kat. B:
CHF 50.00
3.
Kat. C:
CHF 0.00
k)
Seeuferanlage Tellenörtli:
1.
Kat. A:
CHF 400.00
2.
Kat. B:
CHF 50.00
3.
Kat. C:
CHF 0.00
l)
Braunviehzuchtareal:
1.
Kat. A:
CHF 1'000.00
2.
Kat. B:
CHF 300.00
3.
Kat. C:
CHF 0.00
4.
Zugermesse (erweiterter Perimeter):
Gemäss Stadtratsbeschluss
3
Für andere Plätze / Strassenbereiche legt die Bewilligungsbehörde die Gebühren in Anlehnung an Absatz 1 und 2 fest.
4
Werden die Veranstaltungsplätze gemäss Absatz 2 nur teilweise genutzt, erfolgt eine anteilsmässige Reduktion der Platzgebühren.
5
Für die Platzbelegung durch Auf- und Abbauarbeiten werden bei Veranstaltungen der Kategorie A pro Belegungstag 50% der Tagesgebühr gemäss Absatz 2 erhoben.
6
Für Strom und Anschlussgebühren werden bei Veranstaltungen der Kategorien A und B pro Veranstaltungstag 10% der Tagesgebühr gemäss Absatz 2 erhoben.
7
Die Kosten für Signalisationsmassnahmen und ‑material werden den Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern der Kategorien A bis C nach Aufwand in Rechnung gestellt.
8
Kontrollgänge der Bewilligungsbehörden werden nicht verrechnet. Nachkontrollen zur Durchsetzung der Bewilligungsauflagen werden den Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern pro Stunde mit CHF 80.00 in Rechnung gestellt.
§ 4 Bewilligungsgebühren
1
Für Veranstaltungen der Kategorie A gemäss § 3 Absatz 1 wird eine Bewilligungsgebühr wie folgt erhoben:
a)
Kleinere / mittlere Anlässe:
CHF 60.00
b)
Grossanlässe (erstmalig):
CHF 150.00
c)
Grossanlässe (wiederkehrend):
CHF 100.00
2
Für Veranstaltungen der Kategorie B und C wird auf die Erhebung der Bewilligungsgebühr verzichtet.
§ 5 Übergangsrecht
1
Diese Gebührenordnung findet Anwendung auf alle seit Inkrafttreten eingereichten Gesuche und Anfragen.