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Gebührenordnung für die Benützung der öffentlichen Anlagen

Zug · 7.7.1-1.1 · communal act

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 Gebühren für die Sondernutzung durch das Gewerbe
  2. § 2 Markt- und Standgebühren
  3. § 3 Platzgebühren für Veranstaltungen
  4. § 4 Bewilligungsgebühren
  5. § 5 Übergangsrecht

5 provisions

§ 1 Gebühren für die Sondernutzung durch das Gewerbe

1 Die Gebühren für die Sondernutzung der öffentlichen Anlagen durch das Gewerbe werden wie folgt erhoben: a) Aussenbestuhlungen des Gastgewerbes (pro Monat und m²): CHF 8.00 b) Nutzung mit mobilen Gegenständen ab 3 m² (pro Monat und m²): CHF 8.00 2 Die Gebühren werden mit der rechtskräftigen Sondernutzungskonzession fällig.

§ 2 Markt- und Standgebühren

1 Für die Benützung der öffentlichen Anlagen durch Markt-, Verkaufs- und Informationsstände werden unter Vorbehalt von Absatz 3 und Absatz 4 folgende Gebühren erhoben: a) Markt- und Verkaufsstände (Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte etc.): 1. Grundgebühr pro Tag und Stand (entfällt ab 3. Markttag): CHF 15.00 2. Zusätzlich pro Laufmeter ab 1. Tag CHF 4.00 b) Christbaummärkte (pauschal pro Standort): CHF 50.00 c) Marroni-Stände (pro Saison und Standort): CHF 700.00 d) Informationsstände / Standaktionen mit gewerbsmässigen Absichten (pro Tag und Standort): CHF 55.00 2 Im Gebührenbetrag inbegriffen sind die Entscheidgebühr für die Bewilligung sowie die Stromkosten. 3 Für die traditionellen Spezialmärkte im Bereich Landsgemeindeplatz (Altstadt-Flohmarkt, Altstadtmarkt, Chriesimarkt und Handwerkermarkt) werden keine Gebühren erhoben. 4 Für Informationsstände und Standaktionen ohne gewerbsmässige Absichten (Schulklassen, Jugendorganisationen, politische Parteien etc.) werden keine Gebühren erhoben.

§ 3 Platzgebühren für Veranstaltungen

1 Für die Bemessung der Gebühren werden die Veranstaltungen in folgende Kategorien unterteilt: a) Kat. A: Veranstaltungen mit gewerbsmässigen Absichten und / oder Ticketverkauf b) Kat. B: Veranstaltungen ohne gewerbsmässige Absichten c) Kat. C: Quartiervereine, Nachbarschaften, Kirchgemeinden und Zünfte; für eine Veranstaltung pro Jahr sowie Anlässe, die durch die Stadt Zug als Veranstalterin oder in deren Auftrag durchgeführt werden 2 Für die Veranstaltungen der Kategorien A bis C werden pro Veranstaltungstag folgende Platzgebühren erhoben: a) Arenaplatz (ohne Bereich Ausseneisfeld): 1. Kat. A: CHF 1'000.00 2. Kat. B: CHF 300.00 3. Kat. C: CHF 0.00 b) Gerbiplatz inklusive Platzwehri: 1. Kat. A: CHF 200.00 2. Kat. B: CHF 50.00 3. Kat. C: CHF 0.00 c) Landsgemeindeplatz: 1. Kat. A: CHF 800.00 2. Kat. B: CHF 50.00 3. Kat. C: CHF 0.00 d) Vorstadtquai inklusive Rössliwiese: 1. Kat. A: CHF 800.00 2. Kat. B: CHF 50.00 3. Kat. C: CHF 0.00 e) Alpenquai inklusive Katastrophenbucht: 1. Kat. A: CHF 800.00 2. Kat. B: CHF 50.00 3. Kat. C: CHF 0.00 f) Hirschenplatz: 1. Kat. A: CHF 100.00 2. Kat. B: CHF 50.00 3. Kat. C: CHF 0.00 g) Stadtgarten: 1. Kat. A: CHF 100.00 2. Kat. B: CHF 50.00 3. Kat. C: CHF 0.00 h) Seelikon: 1. Kat. A: CHF 1'500.00 2. Kat. B: CHF 100.00 3. Kat. C: CHF 0.00 i) Siehbach / Männerbadi: 1. Kat. A: CHF 1'500.00 2. Kat. B: CHF 100.00 3. Kat. C: CHF 0.00 j) Siehbach / Schotterrasen: 1. Kat. A: CHF 400.00 2. Kat. B: CHF 50.00 3. Kat. C: CHF 0.00 k) Seeuferanlage Tellenörtli: 1. Kat. A: CHF 400.00 2. Kat. B: CHF 50.00 3. Kat. C: CHF 0.00 l) Braunviehzuchtareal: 1. Kat. A: CHF 1'000.00 2. Kat. B: CHF 300.00 3. Kat. C: CHF 0.00 4. Zugermesse (erweiterter Perimeter): Gemäss Stadtratsbeschluss 3 Für andere Plätze / Strassenbereiche legt die Bewilligungsbehörde die Gebühren in Anlehnung an Absatz 1 und 2 fest. 4 Werden die Veranstaltungsplätze gemäss Absatz 2 nur teilweise genutzt, erfolgt eine anteilsmässige Reduktion der Platzgebühren. 5 Für die Platzbelegung durch Auf- und Abbauarbeiten werden bei Veranstaltungen der Kategorie A pro Belegungstag 50% der Tagesgebühr gemäss Absatz 2 erhoben. 6 Für Strom und Anschlussgebühren werden bei Veranstaltungen der Kategorien A und B pro Veranstaltungstag 10% der Tagesgebühr gemäss Absatz 2 erhoben. 7 Die Kosten für Signalisationsmassnahmen und ‑material werden den Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern der Kategorien A bis C nach Aufwand in Rechnung gestellt. 8 Kontrollgänge der Bewilligungsbehörden werden nicht verrechnet. Nachkontrollen zur Durchsetzung der Bewilligungsauflagen werden den Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern pro Stunde mit CHF 80.00 in Rechnung gestellt.

§ 4 Bewilligungsgebühren

1 Für Veranstaltungen der Kategorie A gemäss § 3 Absatz 1 wird eine Bewilligungsgebühr wie folgt erhoben: a) Kleinere / mittlere Anlässe: CHF 60.00 b) Grossanlässe (erstmalig): CHF 150.00 c) Grossanlässe (wiederkehrend): CHF 100.00 2 Für Veranstaltungen der Kategorie B und C wird auf die Erhebung der Bewilligungsgebühr verzichtet.

§ 5 Übergangsrecht

1 Diese Gebührenordnung findet Anwendung auf alle seit Inkrafttreten eingereichten Gesuche und Anfragen.

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