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Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten

Basel-Landschaft · 784.11 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

1 Personen, die sich eines Kühlgerätes (Kühlschrank, Kühltruhe, Klimaanlage, Wärmepumpe usw.) entledigen wollen, müssen es wenn möglich dem Verkäufer zurückgeben. 2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kühlgeräte, die nicht dem Verkäufer zurückgegeben werden können, separat gesammelt werden. 3 Für die Rücknahme kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.

§ 2

1 Die Verkäufer und die Gemeinden müssen die Kühlgeräte zur Entsorgung einem Betrieb übergeben, der über eine Bewilligung zur Annahme von Sonderabfällen verfügt.

§ 3

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft. 1) GS 25.771 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288 2 784.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 02.05.1990 01.06.1990 Erlass Erstfassung GS 30.288 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288 3 784.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 02.05.1990 01.06.1990 Erstfassung GS 30.288 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288

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