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3 provisions
§ 1
1 Personen, die sich eines Kühlgerätes (Kühlschrank, Kühltruhe, Klimaanlage,
Wärmepumpe usw.) entledigen wollen, müssen es wenn möglich dem Verkäufer zurückgeben.
2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kühlgeräte, die nicht dem Verkäufer zurückgegeben werden können, separat gesammelt werden.
3 Für die Rücknahme kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.
§ 2
1 Die Verkäufer und die Gemeinden müssen die Kühlgeräte zur Entsorgung einem Betrieb übergeben, der über eine Bewilligung zur Annahme von Sonderabfällen verfügt.
§ 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.
1) GS 25.771
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288
2 784.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.05.1990 01.06.1990 Erlass Erstfassung GS 30.288
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288
3 784.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 02.05.1990 01.06.1990 Erstfassung GS 30.288
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.288