§ 1 I. Allgemeines
Zuständigkeit 1 Zuständig für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Basel-Stadt · 811.110 · ordinance
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Zuständigkeit 1 Zuständig für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Verkaufslokale 1 Als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten: a) Ladengeschäfte aller Art wie Verkaufsgeschäfte des Detail- und Engroshandels, Warenhäuser, Verkaufsareale, Abhollager, Kioske und offene Verkaufsstellen; b) Reisebüros; c) Ausstellungen und Vorführungen mit Verkauf. 2 Nicht als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten: a) an Tankstellen angegliederte Detailverkaufsgeschäfte mit dem üblichen Tankstellensortiment bis zu 100 m² Verkaufsfläche; b) * Kunstgalerien und Kunstausstellungen; c) * unbediente Verkaufslokale.
Allgemeine Verkaufseinschränkungen 1 Betriebe, die nicht den Ladenschlussbestimmungen des Gesetzes unterstehen, wie Museen, Kinos, Sportanlagen, Fitnesscenter und dergleichen, dürfen ausserhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur Waren abgeben, die in direktem Zusammenhang mit der speziellen Betriebsart stehen bzw. unmittelbar ge- und verbraucht werden.
Ausnahmebewilligungen 1 Gemäss § 4 Abs. 2 des Gesetzes können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich für: a) das Betreiben offener Verkaufsstände; b) den Verkauf von Waren an Vereinsfesten und dergleichen c) zusätzliche Öffnungszeiten von Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäften und Kiosken; d) zusätzliche Öffnungszeiten für Betriebe oder für Anlässe und Veranstaltungen, welche der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen. 2 Für die hohen Feiertage werden Ausnahmebewilligungen nur erteilt, wenn auch in Berücksichtigung der erwünschten besonderen Feiertagsruhe im Sinne der Zweckbestimmung des Gesetzes eine besondere Dringlichkeit oder eine hohe Notwendigkeit nachgewiesen ist und eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft oder der weiteren Umgebung möglichst ausgeschlossen ist. 1) SG 811.100. Arbeitszeit / Ruhetage / Ladenschlusszeiten 811.110
Ausnahmebewilligungen 1 Gemäss § 6 des Gesetzes können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich für: a) das Betreiben offener Verkaufsstände und Kioske; b) Anlässe und Veranstaltungen, welche der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen; c) den Verkauf von Waren an Vereinsfesten und dergleichen; d) die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ausserhalb der eigenen Geschäftsräume; e) * die Verlängerung der Öffnungszeiten eines Verkaufslokales bis höchstens 22.00 Uhr, an bis zu drei Tagen pro Jahr, während der Monate Januar bis November, zwischen Montag und Freitag.
Familienbetriebe 1 Der zulässige Zeitrahmen für Bewilligungen laut § 7 des Gesetzes beträgt für alle Wochentage 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
Bahnhöfe
Gesetzes sind im Anhang festgelegt. V. Schlussbestimmungen Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 14. August 2005 wirksam. 2) Gleichzeitig wird die Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussverordnung) vom 7. Dezember 1993 aufgehoben. 2) Publiziert am 3. 9. 2005. Arbeitszeit / Ruhetage / Ladenschlusszeiten 811.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.08.2005 14.08.2005 Erlass Erstfassung KB 03.09.2005 02.07.2019 11.07.2019 § 5 Abs. 1, lit. e) geändert KB 06.07.2019 12.12.2023 21.12.2023 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert KB 16.12.2023 12.12.2023 21.12.2023 § 2 Abs. 2, lit. c) eingefügt KB 16.12.2023 Arbeitszeit / Ruhetage / Ladenschlusszeiten 811.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.08.2005 14.08.2005 Erstfassung KB 03.09.2005 § 2 Abs. 2, lit. b) 12.12.2023 21.12.2023 geändert KB 16.12.2023 § 2 Abs. 2, lit. c) 12.12.2023 21.12.2023 eingefügt KB 16.12.2023 § 5 Abs. 1, lit. e) 02.07.2019 11.07.2019 geändert KB 06.07.2019 Ruhetage und Ladenöffnung: Verordnung Anhang 811.110 Anhang 1) zur Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung Bahnhofsperimeter Basel SBB/SNCF (RailCity Basel): Centralbahnplatz Centralbahnstrasse - Elisabethenanlage - Nauenstrasse - Gartenstrasse Meret Oppenheim-Platz Güterstrasse zwischen Froben- und Sempacherstrasse sowie Süd-Park 1) Anhang in der Fassung des RRB vom 24. 6. 2008 (wirksam seit 29. 6. 2008).