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Reglement über den Feuerwehrfonds

Schaffhausen (city) · 4510.1 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2013) 2
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Feuerwehrfonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit dem Zweck, der Feuerwehr die allgemeine Schadenabwehr bei Ereignissen und Unfällen gemäss Brandschutzgesetz und Brandschutzverordnung zu ermöglichen.

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Art. 2

1 Der Feuerwehrfonds wird geäufnet mit der Feuerwehrpflicht- Ersatzabgabe. Der Kreis der Abgabepflichtigen und die Abgabenhöhe richtet sich nach den Bestimmungen der Feuerwehrverordnung der Stadt Schaffhausen. 2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltsgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt. 3 Der Feuerwehrfonds darf die Höhe des dreifachen Betrages der Summe der jährlichen Ersatzabgaben nicht übersteigen. Ist diese Limite erreicht, muss die Bemessung der Ersatzabgabe gemäss Art. 12 Abs. 7 Feuerwehrverordnung überprüft werden.

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Art. 3

1 Die Ersatzabgaben sind zweckgebunden. Sie sind ausschliesslich für die laufenden Bedürfnisse der Feuerwehr und Investitionen zu verwenden. 2 Voraussichtliche Leistungen und Verzinsung sind zu budgetieren. Name und Zweck Äufnung, Verzinsung, maximale Höhe Verwendung der Mittel, Budgetierung Feuerwehrfonds-Reglement 4510.1

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Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2013) 2

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.

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Art. 5

1 Die Aufsicht über den Feuerwehrfonds übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 6

Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.

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Art. 7

Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft. Zuständigkeit Aufsicht, Berichterstattung Auflösung Inkrafttreten

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