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7 provisions
Art. 1
Unter der Bezeichnung "Feuerwehrfonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit dem Zweck, der
Feuerwehr die allgemeine Schadenabwehr bei Ereignissen und
Unfällen gemäss Brandschutzgesetz und Brandschutzverordnung
zu ermöglichen.
Propose a changeArt. 2
1 Der Feuerwehrfonds wird geäufnet mit der Feuerwehrpflicht-
Ersatzabgabe. Der Kreis der Abgabepflichtigen und die Abgabenhöhe richtet sich nach den Bestimmungen der Feuerwehrverordnung der Stadt Schaffhausen.
2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltsgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.
3 Der Feuerwehrfonds darf die Höhe des dreifachen Betrages der
Summe der jährlichen Ersatzabgaben nicht übersteigen. Ist diese
Limite erreicht, muss die Bemessung der Ersatzabgabe gemäss
Art. 12 Abs. 7 Feuerwehrverordnung überprüft werden.
Propose a changeArt. 3
1 Die Ersatzabgaben sind zweckgebunden. Sie sind ausschliesslich
für die laufenden Bedürfnisse der Feuerwehr und Investitionen zu
verwenden.
2 Voraussichtliche Leistungen und Verzinsung sind zu budgetieren.
Name und
Zweck
Äufnung,
Verzinsung,
maximale Höhe
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Feuerwehrfonds-Reglement 4510.1
Propose a changeArt. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2013) 2
Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet
sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.
Propose a changeArt. 5
1 Die Aufsicht über den Feuerwehrfonds übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.
Propose a changeArt. 6
Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder
nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.
Propose a changeArt. 7
Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in
Kraft.
Zuständigkeit
Aufsicht,
Berichterstattung
Auflösung
Inkrafttreten
Propose a change