Art. 1
Formulare 1 Für die Gesuchseinreichung sind die entsprechenden Formulare der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu verwenden. *
Bern · 326.111 · ordinance
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Formulare 1 Für die Gesuchseinreichung sind die entsprechenden Formulare der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu verwenden. *
Kostengutsprache 1 Für Leistungen der Soforthilfe und für Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter können auf Gesuch hin Kostengutsprachen erteilt werden. 2 Soforthilfe
1 Die Soforthilfe umfasst in der Regel höchstens die Kosten für a * 35 Nächte Notunterkunft, b 21 Tage Überbrückungsgeld, c 4 Stunden juristische Hilfe, d 10 Stunden psychologische Hilfe, e medizinische sowie weitere soziale und materielle Hilfe in der Höhe von je 1200 Franken. 2 Die Bemessung der Soforthilfe richtet sich nach den Bestimmungen über die Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter. 3 Über Beträge, welche die Höchstwerte gemäss Absatz 1 übersteigen, legen die Beratungsstellen gesondert Rechenschaft ab. 1) BSG 326.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10-39 326.111 2 3 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
Juristische Hilfe 1 Eine Kostengutsprache wird in der Regel für höchstens 15 Stunden juristische Hilfe für Abklärungen pro Rechtsgebiet oder für Verfahren pro Instanz erteilt. 2 Es können weitere Kostengutsprachen erteilt werden. 3 Der Stundenansatz richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte gemäss der Anwaltsgesetzgebung. * 4 Im Genugtuungs- und Entschädigungsverfahren beträgt die Pauschale für die Parteikosten 500 bis 800 Franken. Übersteigt der Aufwand diese Pauschale, so können die Kosten gemäss dem Ansatz nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person übernommen werden.
Psychologische Hilfe 1 Leistungserbringer und Bemessung 1 Kostenbeiträge können geleistet werden für psychologische Hilfe bei a einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, b einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, oder c einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit einer Berufsausübungsbewilligung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht. 2 In Abweichung von Absatz 1 können nach Einholung einer Expertise Kostenbeiträge für psychologische Hilfe bei anderen Therapeutinnen oder Therapeuten geleistet werden. 3 Jedem Gesuch ist ein aktueller Therapiebericht beizulegen. 4 Der Stundenansatz einer Therapie gemäss Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 beträgt höchstens 150 Franken zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
2 Kostengutsprache 1 Eine Kostengutsprache wird in der Regel für höchstens 30 Stunden psychologische Hilfe erteilt. 2 Es kann eine weitere Kostengutsprache für höchstens 30 Stunden erteilt werden. 3 326.111 3 In Ausnahmefällen können weitere Kostengutsprachen nach Einholung einer Expertenmeinung erteilt werden.
Materielle Hilfe 1 Die Bemessung des Überbrückungsgeldes richtet sich nach Artikel 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)2). * 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung 1 Für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht.
Aufhebung eines Erlasses 1 Die Einführungsverordnung vom 13. Januar 1993 zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (BSG 326.111) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.10.2010 * Art. T1-1 * 1 Für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttretendieser Änderung eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht. Bern, 28. April 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger 2) BSG 860.111 326.111 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.04.2010 28.04.2010 Erlass Erstfassung 10-39 20.10.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 3 geändert 10-81 20.10.2010 01.01.2011 Titel T1 eingefügt 10-81 20.10.2010 01.01.2011 Art. T1-1 eingefügt 10-81 27.04.2016 01.05.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 16-036 01.07.2020 01.09.2020 Art. 3 Abs. 1, a geändert 20-071 16.12.2020 01.03.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert 21-001 5 326.111 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.04.2010 28.04.2010 Erstfassung 10-39 Art. 1 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001 Art. 3 Abs. 1, a 01.07.2020 01.09.2020 geändert 20-071 Art. 4 Abs. 3 20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81 Art. 7 Abs. 1 27.04.2016 01.05.2016 geändert 16-036 Titel T1 20.10.2010 01.01.2011 eingefügt 10-81 Art. T1-1 20.10.2010 01.01.2011 eingefügt 10-81