Art. 1 mit Änderung vom 18. April 2007
Geltungsbereich
1Für das Gebiet zwischen Förrlibuck-, Duttweiler- und Pfingstweidstrasse, sowie für den Raum unter dem Eisenbahnviadukt
wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) erlassen.
2Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 zusammen.
Art. 2
Geltendes Recht
1Im Gestaltungsplan-Gebiet gelten unter Vorbehalt vorgehenden Bundesrechts und kantonalen Rechts die Vorschriften des
Gestaltungsplanes.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind innerhalb des
Gestaltungsplangebietes die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung aufgehoben.
Art. 5
Zweck
1Das Gebiet soll städtebaulich aufgewertet werden. Es ist eine
attraktive Nutzungsmischung (gemäss Entwicklungskonzept Zürich-West und der Leitlinien) anzustreben. Dabei sollen ein Anteil öffentliche Nutzung, ein Anteil Wohnnutzung und öffentliche
Freiflächen realisiert werden. Öffentliche Nutzungen bezeichnen
kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzungen, die dem Publikum dienen (Hochschulen und Kulturnutzungen etc.).
2Der bestehende Industriebau wird um- und weitergebaut. Bauliche Veränderungen sind so vorzusehen, dass die Volumetrie,
die bestehende Tragstruktur und ihre räumliche Wirkung erkennbar bleiben.
Art. 6 Gestaltung
1Bauten, Anlagen, bauliche Veränderungen und Umgebung müssen besonders gut gestaltet sein. Sie sind im Zusammenhang
mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung und in ihren
Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird.
2Anlage und Gestaltung der öffentlich zugänglichen Bereiche
haben den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung
zu tragen.
3Bei Bauten und Anlagen sind hinsichtlich Gestaltung und Ausrüstung die Bedürfnisse von Behinderten und Betagten zu berücksichtigen.
Art. 7 Baufelder
1Im Gestaltungsplan-Gebiet werden die Baufelder A (Flachbau),
B (Hochbau), C (Raum unter Viadukt), D (Bauten unter Rampe),
E (Rampen, Treppen) und U (unterirdische Bauten) festgelegt.
2Die Baufelder werden durch Mantellinien begrenzt. Ausserhalb
der Mantellinien sind lediglich Vordächer zulässig.
3Die Wirkung der Baulinien entlang der Duttweilerstrasse und im
Mantellinienbereich bei der Abkröpfung Ecke Duttweilerstrasse/
Pfingstweidstrasse ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert. Entlang der Pfingstweidstrasse darf die
Baulinie unterirdisch gemäss Baufeld U überstellt werden.
4Im Baufeld C (Raum unter Viadukt) können Bauten erstellt werden, wenn dabei die räumliche Durchlässigkeit in Ost-West-
Richtung gewährleistet bleibt. Die Zugänglichkeit zum Viadukt
und zu seinen Bauteilen muss uneingeschränkt möglich sein.
5Im Baufeld U (unterirdische Bauten) sind nur Geschosse zulässig, deren Oberkante unter der Stadtebene von 402.00 m ü.M.
liegt oder die unter der bestehenden Rampe mit einer maximalen Höhe von 405.00 m ü.M. angeordnet sind.
Art. 8 Gebäudehöhe
In den Baufeldern A und B sind Hochhäuser zulässig. Im Baufeld D beträgt die Gebäudehöhe maximal 406.60 m ü.M. In den
Baufeldern E beträgt die maximale Höhe 406.70 m ü.M.
Art. 9 Lichthöfe
Der Flachbau (Baufeld A) muss, wenn es die Nutzung erfordert,
mit mindestens einem Lichthof ausgestattet sein, der so gestaltet
und dimensioniert wird, dass die entsprechenden Nutzflächen
ausreichend mit Licht versorgt werden.
Art. 10 Nutzweise
1Im ganzen Gestaltungsplangebiet sind Wohnungen und höchstens mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe
gestattet. Unzulässig sind Nutzungen wie Fachmärkte, Einkaufszentren usw., bei denen ein grosses motorisiertes Individualverkehrsaufkommen erfahrungsgemäss nicht verhindert werden
kann.
2Im Haupteingangsgeschoss der Baufelder A, B und C sind
überwiegend öffentliche Nutzungen zu realisieren, die zur Aufwertung des Gebietes beitragen und im Zusammenhang mit den
öffentlichen Freiflächen stehen.
Art. 11 Ausnützung
1Die maximale Gesamtnutzfläche in den Baufeldern A, B, D und
U beträgt 78 000 m². Sie kann auf 93 000 m² erhöht werden, sofern diese Mehrausnützung durch Wohnen und/oder öffentliche
Nutzungen in Anspruch genommen wird (Bonus 1). Wird die
Gesamtnutzfläche vorbehältlich der vorgeschriebenen Wohnnutzung von Hochschulen oder anderen in übergeordnetem öffentlichen Interesse stehenden Nutzungen beansprucht, beträgt
die maximale Gesamtnutzfläche 108 000 m² (Bonus 2).
2Die maximale Gesamtnutzfläche im Baufeld C beträgt 1000 m².
Ausnützungsübertragungen auf die Baufelder A und B sind zulässig.
3Der Gesamtnutzfläche werden alle Flächen in den Voll-, Unter-
und Dachgeschossen (innere Bruttomessweise) angerechnet.
Davon ausgenommen sind Aussenwände, alle Parkierungsflächen inklusive deren Zufahrten, sowie Leitungsschächte und
Lufträume.
Art. 12 Wohnanteil
Der minimale Wohnanteil ist innerhalb der Gesamtnutzfläche
(Baufelder A, B, D und U) für einzelne Ausbaustufen folgendermassen zu erbringen:
a) Wird die Nutzfläche im Umfang von mehr als insgesamt
50 000 m² umgenutzt oder erweitert, ist die Nutzfläche,
welche 50 000 m² übersteigt, bis zu einer Nutzfläche von
63 500 m² vollumfänglich als Wohnfläche auszugestalten.
b) Für die Nutzfläche, welche 63 500 m² übersteigt, besteht
bis zu einer Nutzfläche von 78 000 m² keine Wohnanteilspflicht.
c) Die 78 000 m² übersteigende Nutzfläche bis 93 000 m² hat
dem Wohnen, der öffentlichen Nutzung oder der Kultur und
Bildung zu dienen (Bonus 1).
d) Für die 93 000 m² übersteigende Nutzfläche (für Hochschulen) besteht keine Wohnanteilspflicht (Bonus 2).
Art. 13 Freiflächen
1Um die Baufelder wird eine Freifläche F ausgeschieden. F
umschliesst das Gebäude auf unterschiedlichen Niveaus (Eingangs- und Soussol-Ebene).
2Die Freiflächen müssen öffentlich zugänglich sein. Dasselbe
gilt für die nicht überbaute Fläche auf Baufeld C.
3Auf der Westseite des Toni-Gebäudes ist die Freifläche F Teil
einer übergeordneten Freiraumverbindung und mit den übergeordneten Fuss- und Velowegen zu vernetzen, sowie an die
Haltestellen des öffentlichen Verkehrs anzuschliessen. Die
räumliche Durchlässigkeit an der Verbindungsachse darf nicht
beeinträchtigt werden. Die Verbindungsachse ist funktional und
gestalterisch mit dem Konzept Fuss- und Radwegachse Hardturmviadukt abzustimmen.
4An der Duttweilerstrasse sollen für Fussgänger an geeigneter
Stelle Zugänge zum Toni-Gebäude realisiert werden. Die Soussol-Ebene kann überbaut werden, wenn eine städtebaulich und
architektonisch gleichwertige Lösung erreicht wird (Verbesserung des Anschlusses an die Duttweilerstrasse). Die Vorzone
zwischen Trottoir und Gebäude ist als Fussgängerfläche vorbehältlich Art. 14 Abs. 5 (leichte Zweiräder) zu realisieren.
5Zur Realisierung der Freifläche auf Niveau der Stadtebene (Kote
402.00 m ü.M.) müssen die bestehenden (oberirdischen) Sockelbauten bis zur Westgrenze des Gestaltungsplan-Perimeters unter dem Bahnviadukt abgebrochen werden (vgl. die Planangaben). Dabei soll die Verhältnismässigkeit bezüglich technischem
und finanziellem Aufwand sowie bezüglich Umweltschutzmassnahmen gewährleistet sein. Eine Alternative kann im Rahmen
des Gesamtkonzepts gemäss Art. 15 Abs. 4 nur in Betracht gezogen werden, wenn sie eine mindestens gleichwertige Lösung
hinsichtlich der städtebaulichen Anforderungen und der Freiraumqualität darstellt. Der Zeitpunkt des Abbruchs wird gemäss
Gesamtkonzept mit der Baubewilligung festgelegt.
6Nicht bebaute Flächen auf dem Dach von Baufeld A sollen als
Freifläche für die Nutzer des Gebäudes oder als öffentliche, multifunktionale Freifläche ausgebildet werden.
Art. 14 Erschliessung und Parkierung
1Sämtliche Baufelder sind über die Förrlibuckstrasse zu erschliessen. An der Duttweilerstrasse sind unter den Voraussetzungen
von § 240 Abs. 1 PBG eine Vorfahrt sowie Taxiabstellplätze zulässig. Fahrzeugabstellplätze dürfen nur im Baufeld A und U erstellt werden.
2Für die Parkierung massgebend ist die städtische Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 einschliesslich die dieser
Verordnung zugrunde liegenden Nutzflächendefinitionen mit
Art. 5der den nachstehenden Änderungen. In Abweichung von
Parkplatzverordnung gilt ein Pflichtbedarf von 50 % des Normalbedarfs. Die Erstellung von freiwilligen Abstellplätzen ist lediglich für Wohnnutzung und nur bis zu einem Anteil von 80 % des
Normalbedarfs zulässig. Für den Normalbedarf bei Hochschulnutzungen gilt ein Ansatz von 1 Parkplatz pro 500 m² (Anteil für
Besuchende: 50 %) und für Kulturnutzungen und Kleinläden für
schulischen Bedarf von 1 Parkplatz pro 40 m² (Anteil für Besuchende: 90 %). In jedem Fall gilt eine Obergrenze von 290 Abstellplätzen.
3Von den Vorschriften der nutzungsspezifischen Zuordnung der
Abstellplätze gemäss PBG und städtischer Parkplatzverordnung
kann abgewichen werden, wenn und solange für das Gestaltungsplangebiet ein Fahrtenmodell mit einer beschränkten Anzahl Fahrten vorgesehen wird, wobei sich die zulässige Anzahl
Fahrten aus dem spezifischen Verkehrspotenzial der konkreten
Nutzungen multipliziert mit den zur entsprechenden Nutzung
gehörenden Parkplätzen (berechnet nach Art. 14 Abs. 2) ergibt.
Die Fahrtenkontrolle sowie die Massnahmen im Falle der Überschreitung der zulässigen Fahrten sind im Baubewilligungsverfahren zu regeln. Für die möglichen Nutzungen gelten folgende
spezifischen Verkehrspotenziale pro Parkplatz:
Wohnen Anwohnende: 2.5 Besuchende: 2.5
Kulturnutzungen Beschäftigte: 2.5 Besuchende: 5
(Hoch-)Schulen Beschäftigte: 2.5 Besuchende: 5
Gastronomie,
Kleinläden Beschäftigte: 3.5 Kunden: 8
Büros, Labor,
Praxen Beschäftigte: 2.5 Kunden: 5
Gewerbe,
Fabrikation Beschäftigte: 2.5 Kunden: 4
AU2041
AU2264
AU2706
AU2707
AU2268
AU6339
AU5863
AUB2953
AUL2534
AUB2962
AUE3839
AUI3825
AUA3826
AUS2617
AUA2962AUC2894
AUC2953
AUM2534
AUB2894
AUA2895AUB2896
AUC2962
AUH3825
AUC2530
AUL0981
AUK0981AUI0981
AUC0985
AUF0981
AUE0981
AUG0981 AUM0981
AUN0981
AUA0982
AUC2595
AU1997
Förrlibuckstrasse
Best. Rampenanlage
+15 cm ab AK
Baulinie
+15 cm ab AK Bestand
+15 cm ab AK Bestand
D (Bauten
unter Rampe)
UK Stütze 400.87
OK Stadtebene max. 402.0
FB Trottoir 401.17
OK Rampe max. 405.00
E
PRIVATER GESTALTUNGSPLAN (ÄNDERUNG)
TONI - AREAL, ZÜRICH AUSSERSIHL
Massstab 1:500
N
Legende:
Geltungsbereich
Mantellinie Baufelder A, B, D
Mantellinie Baufelder E
Unterirdische Mantellinie Baufeld U
Baufeld C
Freiflächen F
Rückbaubereich gemäss Art. 13 / Abs. 5
Fuss- und Radweg-Verbindung
ungefähre Lage
Zufahrt und Anlieferung, ungefähre Lage
Bestehende Bau
Höhenkoten in m.ü.M (Stadtebene, Rampe)
Fussgängerverbindung ungefähre Lage
Datum: 12. Dezember 2006
Zustimmung des Gemeinderats
GRB Nr............................................................... vom.....................................................................
Im Namen des Gemeinderats:
Die Präsidentin/ Der Präsident:
............................................................................
Die Sekretärin/ Der Sekretär:
.............................................................................
Der Regierungsrat:
Beschluss BDV Nr............................................... vom.....................................................................
Die Baudirektion: ............................................................................
In Kraft gesetzt mit StRB-Nr.:.............................. auf den:...............................................................
Zürcher Kantonalbank ZKB
Die Grundeigentümerin Viadukt:
Schweizerische Bundesbahnen SBB
Zürich, den 12.12.2006Die Grundeigentümerin:
............................................................................
Zürich, den 12.12.2006
............................................................................
Plan Massstab 1:500
0 5 10 20 m
AU2049
AU2042
AU2048
AU2269
AU2043
AU2326
AU1922
AU1914
AU2270
AU2705
Mühleweg
1 3 5
AU6181
AU6354
AU6235
AU6338
AU6233
AU6355
AU6232
AU6236
AUB3568
AUA3840
AUB3524
AUA3568
AUB2949
AUA2949
AUC0034
AUH0086
AUE3838AUD3838
AUE2949
AUD2949
AUH0033
AUK3838
AUC0982
AUF0984
AUF2949
AUD0982
AUG2949
AUA2999
AUG3839
AUA2952
AUB0981
AUQ3606
AUT3606
AUU3606
AUS3606
AUR3606AUU3601
AUY3601
AUS3601 AUWAUL3602 AUT3601
AUQ3601
AUH2530
AUT3602 AUR3601
AUX3601
AUN3604AUQ3602
AUS3602
AUO3604
AUP36
AUZ3601
AUH3602
AUR3602
AUU3602
AUM3602
AUA3602
AUI3602
AUB3602
AUC2543
AUY3603
AUE2594
AUD2595
C (Raum unter Viadukt)
A (Flachbau) B (Hochbau)
Duttweilerstrasse
Pfingstweidstrasse
geplante
Tramstation
+50 cm ab AK best. Fassade
+50 cm ab AK best. Fassade
E (Rampe, Treppe)
E (Rampe, Treppe)
K Bestand
+50 cm ab AK best. Fassade
+50 cm ab AK best. Fassade
E (Rampe, Treppe)EE
E
UK Stütze 401.68
OK Stadtebene max. 402.00
OK Stadtebene max. 402.00
4Abstellplätze für Besuchende sowie Kundschaft sind zu bewirtschaften (Gebühr ab der ersten Minute). Keiner Bewirtschaftungspflicht unterliegen Abstellplätze für Besuchende von Wohnnutzungen.
5Es sind an geeigneter Lage Abstellplätze für leichte Zweiräder
zu erstellen. Anlage und Anzahl richten sich nach den Richtlinien
der Bausektion vom 27. Februar 2003 sowie den Empfehlungen
des zugehörigen Merkblattes. Im Baufeld C sind Abstellplätze
für leichte Zweiräder nur in Absprache mit den zuständigen Behörden zulässig.
Art. 15 Gesamtkonzept (Vorprojekt)
1Projekte mit grösseren Veränderungen und ab einer Nutzfläche
von 20 000 m² im Baufeld A beziehungsweise 10 000 m² im Baufeld B, lösen die Ausarbeitung eines Gesamtkonzeptes in Form
eines Vorprojektes aus. Die selbe Pflicht wird fällig beim Erreichen von insgesamt 50 000 m² Gesamtnutzfläche in den Baufeldern A, B sowie im bestehenden Werkstattgebäude.
2Das Gesamtkonzept hat die städtebaulich-architektonische Entwicklung des gesamten, um- oder weitergebauten Gebäudes
aufzuzeigen. Es macht Aussagen über die Nutzung, die Gestaltung und über die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Realisierung der baulichen Massnahmen, ebenso der Wohnnutzung
und der Freiflächen. Für das Baufeld A muss das Gesamtkonzept zusätzlich die genügende Belichtung der entsprechenden
Nutzflächen aufzeigen.
3Das Gesamtkonzept ist einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren zu unterziehen und ist für die weitere Projektierung (Bauprojekt) im Sinne von Richtlinien verbindlich.
4Das Gesamtkonzept kann im gleichen Verfahren abgeändert
werden, wenn damit insgesamt eine zumindest gleichwertige
Lösung erzielt wird.
5Von den Vorschriften dieses Artikels ausgenommen ist das
Baufeld C.
Art. 16 Etappierung
1Umbauten und Nutzungsänderungen in Etappen sind zulässig.
2Wird die bestehende Nutzfläche im Umfang von mehr als insgesamt 50 000 m² umgenutzt oder die bestehende Nutzfläche
vergrössert, sind die Freiflächen nach Art. 13 und die Erschliessung nach Art. 14 zu realisieren.
Art. 17 Ökologischer Ausgleich
1Bauten, Anlagen, bauliche Veränderungen und Umschwung
sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von
Art. 15 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren. Auf dem Gelände ist die Vernetzung und der ökologische Ausgleich gemäss Entwicklungskonzept Zürich-West und
der Leitlinien sicherzustellen.
Art. 18 Meteorwasser
Nicht als Terrassen genutzte Dachflächen sind extensiv zu begrünen, um eine Retention des anfallenden, unverschmutzten
Meteorwassers zu erreichen. Das Regenwasser ist in erster Linie über eine Versickerung des Regenwassers am Ort der Anfallstelle zu entsorgen; zweite Priorität hat eine Entwässerung im
Trennsystem, inkl. einer Retention des Regenwassers.
Art. 19 Energie
1Der Heizenergiebedarf darf die um 10 % reduzierten Werte gemäss den aktuellen Wärmedämmvorschriften der Baudirektion
des Kantons Zürich nicht überschreiten. Ausgenommen ist das
Baufeld C.
2Das Toni-Areal befindet sich im Fernwärmegebiet Zürich-West.
Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist durch
Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird. Hiervon kann abgewichen
werden, falls die Nutzung oder die Etappierung dies verlangen
oder die Durchsetzung der Vorgabe unverhältnismässig ist.
Das Energiekonzept soll in Absprache mit den Zuständigen für
Energie und Fernwärme bestimmt werden. Dies erfolgt insbesondere bei der Erarbeitung des Gesamtkonzeptes gemäss
Art. 15.
3Die Vorschrift für die Deckung des Energiebedarfs mit Fernwärme gilt für das Baufeld C nicht.
Art. 20 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion am 25. März 2005: Inkraftsetzung auf den
4. Juni 2005.
Änderungen genehmigt durch die Baudirektion am 17. September 2007;
Inkraftsetzung auf den 27. Oktober 2007.