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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Toni-Areal» Zürich Aussersihl Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.630 · decree

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 mit Änderung vom 18. April 2007
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5der den nachstehenden Änderungen. In Abweichung von

6 provisions

Art. 1 mit Änderung vom 18. April 2007

Geltungsbereich 1Für das Gebiet zwischen Förrlibuck-, Duttweiler- und Pfingstweidstrasse, sowie für den Raum unter dem Eisenbahnviadukt wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) erlassen. 2Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 zusammen.

Art. 2

Geltendes Recht 1Im Gestaltungsplan-Gebiet gelten unter Vorbehalt vorgehenden Bundesrechts und kantonalen Rechts die Vorschriften des Gestaltungsplanes. 2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind innerhalb des Gestaltungsplangebietes die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung aufgehoben.

Art. 3

Empfindlichkeitsstufe Im Gestaltungsplan-Perimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutz-Verordnung.

Art. 4

Richtlinien Das Entwicklungskonzept Zürich-West (Juni 2000) sowie die jeweils aktuellen «Leitlinien für die planerische Umsetzung» sind im Sinne von Richtlinien für die weitere Planung und Projektierung massgebend.

Art. 5

Zweck 1Das Gebiet soll städtebaulich aufgewertet werden. Es ist eine attraktive Nutzungsmischung (gemäss Entwicklungskonzept Zürich-West und der Leitlinien) anzustreben. Dabei sollen ein Anteil öffentliche Nutzung, ein Anteil Wohnnutzung und öffentliche Freiflächen realisiert werden. Öffentliche Nutzungen bezeichnen kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzungen, die dem Publikum dienen (Hochschulen und Kulturnutzungen etc.). 2Der bestehende Industriebau wird um- und weitergebaut. Bauliche Veränderungen sind so vorzusehen, dass die Volumetrie, die bestehende Tragstruktur und ihre räumliche Wirkung erkennbar bleiben. Art. 6 Gestaltung 1Bauten, Anlagen, bauliche Veränderungen und Umgebung müssen besonders gut gestaltet sein. Sie sind im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird. 2Anlage und Gestaltung der öffentlich zugänglichen Bereiche haben den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen. 3Bei Bauten und Anlagen sind hinsichtlich Gestaltung und Ausrüstung die Bedürfnisse von Behinderten und Betagten zu berücksichtigen. Art. 7 Baufelder 1Im Gestaltungsplan-Gebiet werden die Baufelder A (Flachbau), B (Hochbau), C (Raum unter Viadukt), D (Bauten unter Rampe), E (Rampen, Treppen) und U (unterirdische Bauten) festgelegt. 2Die Baufelder werden durch Mantellinien begrenzt. Ausserhalb der Mantellinien sind lediglich Vordächer zulässig. 3Die Wirkung der Baulinien entlang der Duttweilerstrasse und im Mantellinienbereich bei der Abkröpfung Ecke Duttweilerstrasse/ Pfingstweidstrasse ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert. Entlang der Pfingstweidstrasse darf die Baulinie unterirdisch gemäss Baufeld U überstellt werden. 4Im Baufeld C (Raum unter Viadukt) können Bauten erstellt werden, wenn dabei die räumliche Durchlässigkeit in Ost-West- Richtung gewährleistet bleibt. Die Zugänglichkeit zum Viadukt und zu seinen Bauteilen muss uneingeschränkt möglich sein. 5Im Baufeld U (unterirdische Bauten) sind nur Geschosse zulässig, deren Oberkante unter der Stadtebene von 402.00 m ü.M. liegt oder die unter der bestehenden Rampe mit einer maximalen Höhe von 405.00 m ü.M. angeordnet sind. Art. 8 Gebäudehöhe In den Baufeldern A und B sind Hochhäuser zulässig. Im Baufeld D beträgt die Gebäudehöhe maximal 406.60 m ü.M. In den Baufeldern E beträgt die maximale Höhe 406.70 m ü.M. Art. 9 Lichthöfe Der Flachbau (Baufeld A) muss, wenn es die Nutzung erfordert, mit mindestens einem Lichthof ausgestattet sein, der so gestaltet und dimensioniert wird, dass die entsprechenden Nutzflächen ausreichend mit Licht versorgt werden. Art. 10 Nutzweise 1Im ganzen Gestaltungsplangebiet sind Wohnungen und höchstens mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe gestattet. Unzulässig sind Nutzungen wie Fachmärkte, Einkaufszentren usw., bei denen ein grosses motorisiertes Individualverkehrsaufkommen erfahrungsgemäss nicht verhindert werden kann. 2Im Haupteingangsgeschoss der Baufelder A, B und C sind überwiegend öffentliche Nutzungen zu realisieren, die zur Aufwertung des Gebietes beitragen und im Zusammenhang mit den öffentlichen Freiflächen stehen. Art. 11 Ausnützung 1Die maximale Gesamtnutzfläche in den Baufeldern A, B, D und U beträgt 78 000 m². Sie kann auf 93 000 m² erhöht werden, sofern diese Mehrausnützung durch Wohnen und/oder öffentliche Nutzungen in Anspruch genommen wird (Bonus 1). Wird die Gesamtnutzfläche vorbehältlich der vorgeschriebenen Wohnnutzung von Hochschulen oder anderen in übergeordnetem öffentlichen Interesse stehenden Nutzungen beansprucht, beträgt die maximale Gesamtnutzfläche 108 000 m² (Bonus 2). 2Die maximale Gesamtnutzfläche im Baufeld C beträgt 1000 m². Ausnützungsübertragungen auf die Baufelder A und B sind zulässig. 3Der Gesamtnutzfläche werden alle Flächen in den Voll-, Unter- und Dachgeschossen (innere Bruttomessweise) angerechnet. Davon ausgenommen sind Aussenwände, alle Parkierungsflächen inklusive deren Zufahrten, sowie Leitungsschächte und Lufträume. Art. 12 Wohnanteil Der minimale Wohnanteil ist innerhalb der Gesamtnutzfläche (Baufelder A, B, D und U) für einzelne Ausbaustufen folgendermassen zu erbringen: a) Wird die Nutzfläche im Umfang von mehr als insgesamt 50 000 m² umgenutzt oder erweitert, ist die Nutzfläche, welche 50 000 m² übersteigt, bis zu einer Nutzfläche von 63 500 m² vollumfänglich als Wohnfläche auszugestalten. b) Für die Nutzfläche, welche 63 500 m² übersteigt, besteht bis zu einer Nutzfläche von 78 000 m² keine Wohnanteilspflicht. c) Die 78 000 m² übersteigende Nutzfläche bis 93 000 m² hat dem Wohnen, der öffentlichen Nutzung oder der Kultur und Bildung zu dienen (Bonus 1). d) Für die 93 000 m² übersteigende Nutzfläche (für Hochschulen) besteht keine Wohnanteilspflicht (Bonus 2). Art. 13 Freiflächen 1Um die Baufelder wird eine Freifläche F ausgeschieden. F umschliesst das Gebäude auf unterschiedlichen Niveaus (Eingangs- und Soussol-Ebene). 2Die Freiflächen müssen öffentlich zugänglich sein. Dasselbe gilt für die nicht überbaute Fläche auf Baufeld C. 3Auf der Westseite des Toni-Gebäudes ist die Freifläche F Teil einer übergeordneten Freiraumverbindung und mit den übergeordneten Fuss- und Velowegen zu vernetzen, sowie an die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs anzuschliessen. Die räumliche Durchlässigkeit an der Verbindungsachse darf nicht beeinträchtigt werden. Die Verbindungsachse ist funktional und gestalterisch mit dem Konzept Fuss- und Radwegachse Hardturmviadukt abzustimmen. 4An der Duttweilerstrasse sollen für Fussgänger an geeigneter Stelle Zugänge zum Toni-Gebäude realisiert werden. Die Soussol-Ebene kann überbaut werden, wenn eine städtebaulich und architektonisch gleichwertige Lösung erreicht wird (Verbesserung des Anschlusses an die Duttweilerstrasse). Die Vorzone zwischen Trottoir und Gebäude ist als Fussgängerfläche vorbehältlich Art. 14 Abs. 5 (leichte Zweiräder) zu realisieren. 5Zur Realisierung der Freifläche auf Niveau der Stadtebene (Kote 402.00 m ü.M.) müssen die bestehenden (oberirdischen) Sockelbauten bis zur Westgrenze des Gestaltungsplan-Perimeters unter dem Bahnviadukt abgebrochen werden (vgl. die Planangaben). Dabei soll die Verhältnismässigkeit bezüglich technischem und finanziellem Aufwand sowie bezüglich Umweltschutzmassnahmen gewährleistet sein. Eine Alternative kann im Rahmen des Gesamtkonzepts gemäss Art. 15 Abs. 4 nur in Betracht gezogen werden, wenn sie eine mindestens gleichwertige Lösung hinsichtlich der städtebaulichen Anforderungen und der Freiraumqualität darstellt. Der Zeitpunkt des Abbruchs wird gemäss Gesamtkonzept mit der Baubewilligung festgelegt. 6Nicht bebaute Flächen auf dem Dach von Baufeld A sollen als Freifläche für die Nutzer des Gebäudes oder als öffentliche, multifunktionale Freifläche ausgebildet werden. Art. 14 Erschliessung und Parkierung 1Sämtliche Baufelder sind über die Förrlibuckstrasse zu erschliessen. An der Duttweilerstrasse sind unter den Voraussetzungen von § 240 Abs. 1 PBG eine Vorfahrt sowie Taxiabstellplätze zulässig. Fahrzeugabstellplätze dürfen nur im Baufeld A und U erstellt werden. 2Für die Parkierung massgebend ist die städtische Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 einschliesslich die dieser Verordnung zugrunde liegenden Nutzflächendefinitionen mit

Art. 5der den nachstehenden Änderungen. In Abweichung von

Parkplatzverordnung gilt ein Pflichtbedarf von 50 % des Normalbedarfs. Die Erstellung von freiwilligen Abstellplätzen ist lediglich für Wohnnutzung und nur bis zu einem Anteil von 80 % des Normalbedarfs zulässig. Für den Normalbedarf bei Hochschulnutzungen gilt ein Ansatz von 1 Parkplatz pro 500 m² (Anteil für Besuchende: 50 %) und für Kulturnutzungen und Kleinläden für schulischen Bedarf von 1 Parkplatz pro 40 m² (Anteil für Besuchende: 90 %). In jedem Fall gilt eine Obergrenze von 290 Abstellplätzen. 3Von den Vorschriften der nutzungsspezifischen Zuordnung der Abstellplätze gemäss PBG und städtischer Parkplatzverordnung kann abgewichen werden, wenn und solange für das Gestaltungsplangebiet ein Fahrtenmodell mit einer beschränkten Anzahl Fahrten vorgesehen wird, wobei sich die zulässige Anzahl Fahrten aus dem spezifischen Verkehrspotenzial der konkreten Nutzungen multipliziert mit den zur entsprechenden Nutzung gehörenden Parkplätzen (berechnet nach Art. 14 Abs. 2) ergibt. Die Fahrtenkontrolle sowie die Massnahmen im Falle der Überschreitung der zulässigen Fahrten sind im Baubewilligungsverfahren zu regeln. Für die möglichen Nutzungen gelten folgende spezifischen Verkehrspotenziale pro Parkplatz: Wohnen Anwohnende: 2.5 Besuchende: 2.5 Kulturnutzungen Beschäftigte: 2.5 Besuchende: 5 (Hoch-)Schulen Beschäftigte: 2.5 Besuchende: 5 Gastronomie, Kleinläden Beschäftigte: 3.5 Kunden: 8 Büros, Labor, Praxen Beschäftigte: 2.5 Kunden: 5 Gewerbe, Fabrikation Beschäftigte: 2.5 Kunden: 4 AU2041 AU2264 AU2706 AU2707 AU2268 AU6339 AU5863 AUB2953 AUL2534 AUB2962 AUE3839 AUI3825 AUA3826 AUS2617 AUA2962AUC2894 AUC2953 AUM2534 AUB2894 AUA2895AUB2896 AUC2962 AUH3825 AUC2530 AUL0981 AUK0981AUI0981 AUC0985 AUF0981 AUE0981 AUG0981 AUM0981 AUN0981 AUA0982 AUC2595 AU1997 Förrlibuckstrasse Best. Rampenanlage +15 cm ab AK Baulinie +15 cm ab AK Bestand +15 cm ab AK Bestand D (Bauten unter Rampe) UK Stütze 400.87 OK Stadtebene max. 402.0 FB Trottoir 401.17 OK Rampe max. 405.00 E PRIVATER GESTALTUNGSPLAN (ÄNDERUNG) TONI - AREAL, ZÜRICH AUSSERSIHL Massstab 1:500 N Legende: Geltungsbereich Mantellinie Baufelder A, B, D Mantellinie Baufelder E Unterirdische Mantellinie Baufeld U Baufeld C Freiflächen F Rückbaubereich gemäss Art. 13 / Abs. 5 Fuss- und Radweg-Verbindung ungefähre Lage Zufahrt und Anlieferung, ungefähre Lage Bestehende Bau Höhenkoten in m.ü.M (Stadtebene, Rampe) Fussgängerverbindung ungefähre Lage Datum: 12. Dezember 2006 Zustimmung des Gemeinderats GRB Nr............................................................... vom..................................................................... Im Namen des Gemeinderats: Die Präsidentin/ Der Präsident: ............................................................................ Die Sekretärin/ Der Sekretär: ............................................................................. Der Regierungsrat: Beschluss BDV Nr............................................... vom..................................................................... Die Baudirektion: ............................................................................ In Kraft gesetzt mit StRB-Nr.:.............................. auf den:............................................................... Zürcher Kantonalbank ZKB Die Grundeigentümerin Viadukt: Schweizerische Bundesbahnen SBB Zürich, den 12.12.2006Die Grundeigentümerin: ............................................................................ Zürich, den 12.12.2006 ............................................................................ Plan Massstab 1:500 0 5 10 20 m AU2049 AU2042 AU2048 AU2269 AU2043 AU2326 AU1922 AU1914 AU2270 AU2705 Mühleweg 1 3 5 AU6181 AU6354 AU6235 AU6338 AU6233 AU6355 AU6232 AU6236 AUB3568 AUA3840 AUB3524 AUA3568 AUB2949 AUA2949 AUC0034 AUH0086 AUE3838AUD3838 AUE2949 AUD2949 AUH0033 AUK3838 AUC0982 AUF0984 AUF2949 AUD0982 AUG2949 AUA2999 AUG3839 AUA2952 AUB0981 AUQ3606 AUT3606 AUU3606 AUS3606 AUR3606AUU3601 AUY3601 AUS3601 AUWAUL3602 AUT3601 AUQ3601 AUH2530 AUT3602 AUR3601 AUX3601 AUN3604AUQ3602 AUS3602 AUO3604 AUP36 AUZ3601 AUH3602 AUR3602 AUU3602 AUM3602 AUA3602 AUI3602 AUB3602 AUC2543 AUY3603 AUE2594 AUD2595 C (Raum unter Viadukt) A (Flachbau) B (Hochbau) Duttweilerstrasse Pfingstweidstrasse geplante Tramstation +50 cm ab AK best. Fassade +50 cm ab AK best. Fassade E (Rampe, Treppe) E (Rampe, Treppe) K Bestand +50 cm ab AK best. Fassade +50 cm ab AK best. Fassade E (Rampe, Treppe)EE E UK Stütze 401.68 OK Stadtebene max. 402.00 OK Stadtebene max. 402.00 4Abstellplätze für Besuchende sowie Kundschaft sind zu bewirtschaften (Gebühr ab der ersten Minute). Keiner Bewirtschaftungspflicht unterliegen Abstellplätze für Besuchende von Wohnnutzungen. 5Es sind an geeigneter Lage Abstellplätze für leichte Zweiräder zu erstellen. Anlage und Anzahl richten sich nach den Richtlinien der Bausektion vom 27. Februar 2003 sowie den Empfehlungen des zugehörigen Merkblattes. Im Baufeld C sind Abstellplätze für leichte Zweiräder nur in Absprache mit den zuständigen Behörden zulässig. Art. 15 Gesamtkonzept (Vorprojekt) 1Projekte mit grösseren Veränderungen und ab einer Nutzfläche von 20 000 m² im Baufeld A beziehungsweise 10 000 m² im Baufeld B, lösen die Ausarbeitung eines Gesamtkonzeptes in Form eines Vorprojektes aus. Die selbe Pflicht wird fällig beim Erreichen von insgesamt 50 000 m² Gesamtnutzfläche in den Baufeldern A, B sowie im bestehenden Werkstattgebäude. 2Das Gesamtkonzept hat die städtebaulich-architektonische Entwicklung des gesamten, um- oder weitergebauten Gebäudes aufzuzeigen. Es macht Aussagen über die Nutzung, die Gestaltung und über die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Realisierung der baulichen Massnahmen, ebenso der Wohnnutzung und der Freiflächen. Für das Baufeld A muss das Gesamtkonzept zusätzlich die genügende Belichtung der entsprechenden Nutzflächen aufzeigen. 3Das Gesamtkonzept ist einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren zu unterziehen und ist für die weitere Projektierung (Bauprojekt) im Sinne von Richtlinien verbindlich. 4Das Gesamtkonzept kann im gleichen Verfahren abgeändert werden, wenn damit insgesamt eine zumindest gleichwertige Lösung erzielt wird. 5Von den Vorschriften dieses Artikels ausgenommen ist das Baufeld C. Art. 16 Etappierung 1Umbauten und Nutzungsänderungen in Etappen sind zulässig. 2Wird die bestehende Nutzfläche im Umfang von mehr als insgesamt 50 000 m² umgenutzt oder die bestehende Nutzfläche vergrössert, sind die Freiflächen nach Art. 13 und die Erschliessung nach Art. 14 zu realisieren. Art. 17 Ökologischer Ausgleich 1Bauten, Anlagen, bauliche Veränderungen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren. Auf dem Gelände ist die Vernetzung und der ökologische Ausgleich gemäss Entwicklungskonzept Zürich-West und der Leitlinien sicherzustellen. Art. 18 Meteorwasser Nicht als Terrassen genutzte Dachflächen sind extensiv zu begrünen, um eine Retention des anfallenden, unverschmutzten Meteorwassers zu erreichen. Das Regenwasser ist in erster Linie über eine Versickerung des Regenwassers am Ort der Anfallstelle zu entsorgen; zweite Priorität hat eine Entwässerung im Trennsystem, inkl. einer Retention des Regenwassers. Art. 19 Energie 1Der Heizenergiebedarf darf die um 10 % reduzierten Werte gemäss den aktuellen Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich nicht überschreiten. Ausgenommen ist das Baufeld C. 2Das Toni-Areal befindet sich im Fernwärmegebiet Zürich-West. Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist durch Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird. Hiervon kann abgewichen werden, falls die Nutzung oder die Etappierung dies verlangen oder die Durchsetzung der Vorgabe unverhältnismässig ist. Das Energiekonzept soll in Absprache mit den Zuständigen für Energie und Fernwärme bestimmt werden. Dies erfolgt insbesondere bei der Erarbeitung des Gesamtkonzeptes gemäss Art. 15. 3Die Vorschrift für die Deckung des Energiebedarfs mit Fernwärme gilt für das Baufeld C nicht. Art. 20 Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion am 25. März 2005: Inkraftsetzung auf den 4. Juni 2005. Änderungen genehmigt durch die Baudirektion am 17. September 2007; Inkraftsetzung auf den 27. Oktober 2007.

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