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Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe

Basel-Stadt · 650.410 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Zuständigkeiten 1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für den Vollzug des Gesetzes betreffend die Erhebung einer Gasttaxe zuständig, soweit der Regierungsrat nicht einzelne Aufgaben des Vollzugs gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes an einen Dritten übertragen hat. 2 Zuständige Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

§ 2

Höhe der Gasttaxe 1 Die Höhe der Gasttaxe beträgt Fr. 4.20. *

§ 3

Verwendung der Gasttaxenerträge 1 Pro gasttaxenpflichtige Übernachtung geht ein Betrag, dessen Höhe der Regierungsrat bestimmt, an den Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) zur Finanzierung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Gäste. 2 Über die weitere Verwendung der Gasttaxenerträge entscheidet das Departement nach Deckung seiner Vollzugskosten. * 3 Das Departement kann mit Dritten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes eine Vereinbarung ab - schliessen.

§ 4

Verteilung der Gästepässe an die Beherbergungsbetriebe 1 Die Verteilung der Gästepässe erfolgt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, durch einen gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes mit dem Vollzug beauftragten Dritten oder mittels eines von diesem betriebenen elektronischen Ausgabesystems. 2 Näheres regelt das Departement.

§ 5

Pflichtige Beherbergungsbetriebe 1 Pflichtig gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes sind die Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die gewerbsmässig beziehungsweise mindestens fünf Tage pro Kalenderjahr gegen Entgelt Personen beherbergen.

§ 6

Meldepflicht 1 Die Betreiberinnen und Betreiber beziehungsweise deren gemäss § 6 Abs. 4 des Gesetzes beauftragten Vermittlerinnen und Vermittler haben bis zum Sechsten des Folgemonats die im vergangenen Monat erfolgten Übernachtungen zu melden. 2 Das Departement wird ermächtigt, das aktuelle Meldeformular durch ein elektronisches Meldesystem zu ersetzen. 1) SG 650.400. Gasttaxe: Verordnung 650.410 3 Näheres regelt das Departement.

§ 7

Rechnungsstellung 1 Nach Eingang der Meldung stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Beherbergungsbetrieben oder ihren Vermittlerinnen und Vermittlern die Gasttaxe in Rechnung.

§ 8

Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren 1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Rechnung. 2 Nach dieser Frist sind die säumigen Beherbergungsbetriebe oder ihre Vermittlerinnen und Vermittler zu mahnen. 3 Nach Ablauf der Mahnfrist wird ein Verzugszins in Höhe von 5% erhoben. 4 Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen: a) Mahngebühren ab zweiter Mahnung: Fr. 40; b) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50. 5 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

§ 9

Abweichende Vereinbarungen mit Vermittlerinnen und Vermittlern 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann mit Vermittlerinnen und Vermittlern vertraglich von § 6 bis § 8 abweichende Regelungen vereinbaren.

§ 10

Daten- und Aktenaufbewahrungspflicht 1 Die Beherbergungsbetriebe und die Vermittlerinnen und Vermittler haben alle im Zusammenhang mit der Gasttaxengesetzgebung zu führenden Daten und Akten mindestens zehn Jahre lang aufzube - wahren.

§ 11

Verjährung 1 Die Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000.

§ 12

Rechtsmittel 1 Gegen die Gasttaxenrechnung und die Veranlagung kann beim Departement nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel- Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 Rekurs erhoben werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe vom 22. November 1994 aufgehoben. Gasttaxe: Verordnung 650.410 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung KB 16.12.2017 17.12.2024 01.03.2025 § 2 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024 17.12.2024 01.03.2025 § 3 Abs. 2 geändert KB 21.12.2024 Gasttaxe: Verordnung 650.410 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung KB 16.12.2017 § 2 Abs. 1 17.12.2024 01.03.2025 geändert KB 21.12.2024 § 3 Abs. 2 17.12.2024 01.03.2025 geändert KB 21.12.2024

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