Art. 98 Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode und Wechsel der Abrechnungsmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
1) Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen nach Art. 97 Abs. 1, die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen wollen, müssen dies der Steuerverwaltung melden.
2) Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach einer ganzen Steuerperiode zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln.
3) Frühere Wechsel zur effektiven Methode oder zur Pauschalsteuersatzmethode sind bei jeder Anpassung des betreffenden Pauschalsteuersatzes zulässig, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.
4) Wechsel der Abrechnungsmethode sind auf den Beginn einer Steuerperiode möglich. Sie müssen der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, gemeldet werden.
1) Bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals der in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich der Steuer, mit dem von der Steuerverwaltung bewilligten Pauschalsteuersatz ermittelt.
2) Die Steuerverwaltung legt die Pauschalsteuersätze unter Berücksichtigung der branchenüblichen Vorsteuerquote fest. Eine Tätigkeit, für die kein Pauschalsteuersatz festgelegt wurde, ist mit dem bei der Saldosteuersatzmethode geltenden Satz abzurechnen.
3) Die steuerpflichtige Person muss jede ihrer Tätigkeiten ungeachtet der Höhe des damit erzielten Umsatzes zum massgebenden Pauschalsteuersatz abrechnen. Sie kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen auch freiwillig zum höchsten bewilligten Pauschalsteuersatz abrechnen.
Art. 99a
Aufgehoben
Art. 100 Anwendbarkeit der Regeln der Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, gelten ergänzend Art. 77 bis 96.
Art. 101 Teilvermögen (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)
Als Teilvermögen gilt jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens.
Art. 102 Steuerpflicht des Erwerbers (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)
Das Meldeverfahren ist auch dann anzuwenden, wenn der Erwerber erst im Zusammenhang mit der Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens steuerpflichtig wird.
Art. 103 Rechnung (Art. 38 Abs. 1 MWSTG)
Wird das Meldeverfahren angewendet, so muss dies auf der Rechnung vermerkt werden.
Unter der Voraussetzung, dass beide Parteien steuerpflichtig sind oder werden, kann das Meldeverfahren angewendet werden:
a) bei der Übertragung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen;
b) auf Gesuch der übertragenden Person, sofern gewichtige Interessen vorliegen.
Art. 105 Verwendungsgrad (Art. 38 Abs. 4 MWSTG)
Es wird vermutet, dass der Veräusserer die übertragenen Vermögenswerte vollumfänglich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet hat. Ein anderer Verwendungsgrad ist vom Erwerber nachzuweisen.
Art. 106 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der effektiven Methode (Art. 39 MWSTG)
1) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode:
a) die Steuer auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten abrechnen; und
b) die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditorenposten im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit abziehen.
2) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode:
a) die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten abziehen; und
b) die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode bezahlten Vorsteuern abziehen.
3) Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungsmethode nach Art. 36 und 37 MWSTG geändert, so gilt Art. 79 Abs. 4 beziehungsweise Art. 81 Abs. 6 dieser Verordnung.
Art. 107 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode (Art. 39 MWSTG)
1) Wechselt die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, so muss sie in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen abrechnen, die nach Art. 84, 86 und 88 für die Tätigkeiten massgebend sind, aus denen sich diese Debitorenposten ergeben.
2) Wechselt die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, so muss sie in der Abrechnungsperiode, die auf den Wechsel folgt, die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten aus den entsprechenden Tätigkeiten abziehen.
3) Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungsmethode geändert, so gilt Art. 79 Abs. 4 beziehungsweise Art. 81 Abs. 6.
Art. 108 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung (Art. 44 Abs. 2 MWSTG)
Bei der Abtretung und der Verpfändung der Steuerforderung gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltung nach Art. 61 MWSTG nicht.
Art. 109
Aufgehoben
Art. 110
Aufgehoben
Art. 111 Datenträger ohne Marktwert (Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
1) Als Datenträger ohne Marktwert gilt, unabhängig vom Trägermaterial oder der Art der Datenspeicherung, jeder Träger von Daten, der in der Art und Beschaffenheit, wie er eingeführt wird:
a) nicht gegen Entrichtung eines im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Entgelts erworben werden kann; und
b) nicht gegen Entrichtung einer einmaligen, im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Lizenzgebühr vertragsmässig genutzt werden kann.
2) Der Datenträger kann namentlich Computerprogramme und -dateien, deren Updates und Upgrades sowie Ton- und Bilddaten enthalten.
3) Massgebend für die Beurteilung, ob ein Datenträger ohne Marktwert vorliegt, ist der Träger selbst mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und den damit verbundenen Rechten ohne Berücksichtigung des zur Einfuhr führenden Rechtsgeschäfts.
4) Den Datenträgern ohne Marktwert sind namentlich die folgenden Gegenstände gleichgestellt, sofern der Gegenstand dem Auftraggeber aufgrund eines selbstständigen Rechtsgeschäftes übergeben oder überlassen wird:
a) Pläne, Zeichnungen und Illustrationen namentlich von Architekten, Ingenieuren, Grafikern sowie Designern;
b) Rechtsschriften von Anwälten, Gutachten von Sachverständigen, Übersetzungen, Forschungs- und Versuchsergebnisse sowie Ergebnisse aus Analysen, Bewertungen und Ähnlichem;
c) verbriefte Rechte und immaterielle Werte.
Art. 111a Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG)
1) Die Übertragung von Emissionsrechten und weiteren Rechten nach Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG unterliegt nicht der Inlandsteuer.
2) Wird bei der Übertragung die Inlandsteuer in Rechnung gestellt, kann diese nicht als Vorsteuer abgezogen werden, es sei denn, die Steuer wurde abgerechnet und bezahlt.
Art. 111b
Das Versandhandelsunternehmen kann bei der Einfuhr von Gegenständen mit dem Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG vereinbaren, dass es die Einfuhr im eigenen Namen vornimmt, sofern es mindestens eine der beiden Bedingungen von Art. 7 Abs. 3 MWSTG erfüllt.
Art. 112 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer (Art. 51 MWSTG)
1) Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der Steuerverwaltung.
2) Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Steuer.
3) Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Art. 42 MWSTG.
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person:
a) die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechnet;
b) im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmässig Gegenstände importiert und exportiert;
c) über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle führt;
d) in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der Steuerverwaltung regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Bst. b von mehr als 10 000 Franken pro Jahr ausweist, die aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit herrühren; und
e) Gewähr bietet für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens.
1a) Leistungserbringern nach Art. 20a MWSTG, gegen die eine administrative Massnahme nach Art. 66a MWSTG verfügt war, kann die Bewilligung für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens auf Antrag hin ab dem Folgetag der Aufhebung der Verfügung erteilt werden.
2) Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung kann von der Leistung von Sicherheiten in Höhe der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.
Art. 114 Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 51 MWSTG)
Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. a bis d weg, so muss die steuerpflichtige Person die Steuerverwaltung unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
Art. 115 Entzug der Bewilligung (Art. 51 MWSTG)
1) Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet.
2) Leistungserbringern nach Art. 20a MWSTG, gegen die eine administrative Massnahme nach Art. 66a MWSTG verfügt wird, wird die Bewilligung mit Wirkung ab dem Tag nach dem Erlass der Verfügung entzogen.
Art. 116 Nichterhebung der Inlandsteuer (Art. 51 Abs. 2 MWSTG)
Für die Bewilligung nach Art. 51 Abs. 2 MWSTG gelten Art. 113 bis 115 sinngemäss.
Art. 116a
Aufgehoben
Art. 117
Für die Übermittlung und Aufbewahrung papierloser Belege gelten die Art. 1045 bis 1062a des Personen- und Gesellschaftsrechts und die Verordnung zum Personen- und Gesellschaftsrecht.
Art. 118
Aufgehoben
Art. 119
Aufgehoben
Art. 120
Aufgehoben
Art. 121 Effektive Abrechnungsmethode (Art. 58 und 59 MWSTG)
1) Bei der effektiven Abrechnungsmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der Steuerverwaltung die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:
a) das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für:
1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen,
2. Leistungen, die nach Art. 22 MWSTG freiwillig versteuert werden (Option),
3. Leistungen, die nach Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind,
4. von der Steuer befreite Leistungen an Begünstigte, die nach Art. 127 von der Mehrwertsteuer befreit sind,
5. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG angewendet wurde,
6. Leistungen, die nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;
b) Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;
c) die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden:
1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach Art. 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt,
2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG,
3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. c bis l MWSTG;
d) das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen;
e) das Total aller abziehbaren Vorsteuern, vor den Korrekturen und Kürzungen nach Bst. f, aufgeteilt in:
1. Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand,
2. Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand,
3. Einlageentsteuerung;
f) die Beträge, um die der Vorsteuerabzug korrigiert oder gekürzt werden muss infolge:
1. gemischter Verwendung nach Art. 30 MWSTG,
2. Eigenverbrauchs nach Art. 31 MWSTG,
3. Erhalts von Mittelflüssen, die nicht als Entgelt gelten, nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG;
g) das Total der im Verlagerungsverfahren abgerechneten Einfuhrsteuer.
2) Die Steuerverwaltung kann mehrere Werte nach Abs. 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.
Art. 122 Abrechnung nach der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatzmethode (Art. 58 und 59 MWSTG)
1) Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der Steuerverwaltung die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:
a) das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für:
1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen,
2. Leistungen, die nach Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind,
3. Leistungen an Begünstigte, die nach Art. 127 von der Mehrwertsteuer befreit sind,
4. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG angewendet wurde,
5. Leistungen, die nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;
b) Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;
c) die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden:
1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach Art. 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt,
2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG,
3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. c bis l MWSTG;
d) das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen;
e) Aufgehoben
f) Aufgehoben
g) die Korrekturen nach den Art. 79 Abs. 3 und 4, Art. 81 Abs. 4 und 5 sowie Art. 83 Abs. 1.
2) Die Steuerverwaltung kann mehrere Werte nach Abs. 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.
Art. 123 Zusätzliche Unterlagen (Art. 58 und 59 MWSTG)
1) Die Steuerverwaltung kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen:
a) eine Zusammenfassung der in Art. 121 beziehungsweise Art. 122 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode);
b) die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode;
c) den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist;
d) eine Umsatzabstimmung nach Abs. 2;
e) bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Abs. 3;
f) bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Art. 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Art. 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG ersichtlich sind.
2) Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind:
a) der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz;
b) die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen);
c) die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind;
d) die Verkäufe von Betriebsmitteln;
e) die Vorauszahlungen;
f) die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind;
g) die geldwerten Leistungen;
h) die Erlösminderungen;
i) die Debitorenverluste; und
k) die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind.
3) Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden.
4) Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach Abs. 1 bis 3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinne von Art. 65 Abs. 2 MWSTG dar.
Art. 124 Korrektur (Art. 59 MWSTG)
Die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden Abrechnungen muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen.
Art. 125
Die Auskunftspflicht von Drittpersonen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. c MWSTG gilt nicht für Unterlagen, die:
a) der auskunftspflichtigen Person zur Erbringung ihrer Leistung anvertraut worden sind;
b) die auskunftspflichtige Person zur Erbringung ihrer Leistung selbst erstellt hat.
Art. 125a Datenverarbeitung (Art. 63 und 63a Abs. 1 und 2 MWSTG)
Die Steuerverwaltung kann Daten, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektronischer oder anderer Form verarbeiten.
Art. 125b Datenkategorien (Art. 63a Abs. 1 und 3 MWSTG)
Die Daten, welche die Steuerverwaltung nach Art. 63a Abs. 3 MWSTG verarbeiten kann, sind die folgenden:
a) Angaben über die Identität von Personen: insbesondere Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Geburtsdatum oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Telekommunikationsnummern, E-Mail-Adresse, Heimatort, Bankverbindung, rechtlicher Vertreter, AHV-Versichertennummer;
b) Angaben über die wirtschaftlichen Tätigkeiten: Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt, Ort der Leistungserbringung sowie für die Erhebung der Mehrwertsteuer erforderliche Angaben über das Verbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren;
c) Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse: insbesondere Angaben aus Geschäftsbüchern, betriebswirtschaftliche Zahlen, Liegenschaften, Barschaft, Post- und Bankkonten, Wertpapiere und sonstige bewegliche Wertsachen sowie unverteilte Erbschaften;
d) Angaben über die Steuerverhältnisse: Steuerabrechnungen;
e) Angaben über Schuldverhältnisse und Forderungszessionen: Dauer und Umfang von Forderungszessionen, Höhe steuerbarer zedierter Forderungen;
f) Angaben über Exekutions- und Insolvenzverfahren: Exekutions- und Insolvenzverfahren sowie gerichtliche und aussergerichtliche auf den Bezug von Forderungen gerichtete Handlungen;
g) Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten: Befolgung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten, fristgerechte Entrichtung geschuldeter Abgaben, Buchführungspflichten, Feststellungen, die im Rahmen einer Kontrolle gemacht wurden, sowie Angaben, die für das Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen benötigt werden;
h) Angaben über den Verdacht auf Widerhandlungen, über Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel sowie über Strafverfahren: begründeter Verdacht auf Widerhandlungen, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel, Straftaten sowie die daraus resultierenden Sanktionen und Nachforderungen;
i) Angaben über Administrativverfahren: Daten über Verwaltungs- und Steuerstrafverfahren, die für das Ausstellen von Einschätzungsmitteilungen sowie für die Beurteilung von Steuerrückerstattungsansprüchen und Gesuchen um Steuererlass erforderlich sind;
k) Angaben über Amts- und Rechtshilfeverfahren: ersuchende Behörde, Datum und Gegenstand des Ersuchens, betroffene Personen, Verlauf des Verfahrens sowie Art der Massnahmen.
Art. 125c Datenübermittlung an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Art. 63b MWSTG)
Die Steuerverwaltung macht den im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten nach Art. 125b in einem Abrufverfahren zugänglich, soweit diese Daten für die korrekte und vollständige Veranlagung der Einfuhrsteuer oder für die Durchführung von Straf- oder Administrativverfahren erforderlich sind.
Art. 126 Kontrolle (Art. 65 Abs. 2 MWSTG)
Ein Einfordern von umfassenden Unterlagen liegt vor, wenn die Geschäftsbücher eines Geschäftsjahres verlangt werden, sei es mit oder ohne die dazugehörigen Buchungsbelege.
Die Kosten für die von der Steuerverwaltung verfügte Vernichtung der Gegenstände gehen zulasten der Steuerverwaltung.
Art. 127 Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) Anspruch auf Entlastung von der Mehrwertsteuer haben institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen.
2) Als institutionelle Begünstigte gelten:
a) institutionelle Begünstigte nach Art. 128, die aufgrund des Völkerrechts, einer mit Liechtenstein abgeschlossenen Vereinbarung über die Befreiung von den indirekten Steuern oder eines Entscheids Liechtensteins von den indirekten Steuern befreit sind; gleiches gilt bei Vorliegen einer Vereinbarung oder eines Entscheids der zuständigen eidgenössischen Behörden;
b) institutionelle Begünstigte nach Art. 128 mit Sitz im Ausland, sofern sie durch die Gründungsakte, ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten oder sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen von den indirekten Steuern befreit sind.
3) Als begünstigte Personen gelten:
a) Staatsoberhäupter sowie Regierungschefs während der tatsächlichen Ausübung einer offiziellen Funktion in Liechtenstein sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, die den diplomatischen Status geniessen;
b) diplomatische Vertreter und Konsularbeamte sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie in Liechtenstein denselben diplomatischen Status wie diese geniessen;
c) hohe Beamte von institutionellen Begünstigten nach Abs. 2 Bst. a, die in Liechtenstein diplomatischen Status geniessen, sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status geniessen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung zwischen Liechtenstein und dem betreffenden institutionellen Begünstigten oder aufgrund eines einseitigen Entscheids Liechtensteins von den indirekten Steuern befreit sind; gleiches gilt bei Vorliegen einer Vereinbarung oder eines Entscheids der zuständigen eidgenössischen Behörden;
d) die Delegierten internationaler Konferenzen, die diplomatischen Status geniessen, wenn die internationale Konferenz, an der sie teilnehmen, in Übereinstimmung mit Abs. 2 Bst. a selbst von den indirekten Steuern befreit ist;
e) die ein internationales Mandat ausübenden Persönlichkeiten, die in Liechtenstein diplomatischen Status geniessen und aufgrund eines Entscheids Liechtensteins von den indirekten Steuern befreit sind, sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status geniessen; gleiches gilt bei Vorliegen eines Entscheids der zuständigen eidgenössischen Behörden.
4) Keinen Anspruch auf Steuerentlastung haben Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht.
5) Die Entlastung von der Mehrwertsteuer wird durch die Steuerbefreiung an der Quelle nach Art. 129 und 130 und ausnahmsweise durch die Rückerstattung nach Art. 131 bewirkt.
Art. 128 Institutionelle Begünstigte (Art. 105 Bst. a MWSTG)
Als institutionelle Begünstigte, denen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden, gelten:
a) zwischenstaatliche Organisationen;
b) internationale Institutionen;
c) quasizwischenstaatliche Organisationen;
d) diplomatische Missionen;
e) konsularische Posten;
f) ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen;
g) Sondermissionen;
h) internationale Konferenzen;
i) Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe;
k) unabhängige Kommissionen;
l) internationale Gerichtshöfe;
m) Schiedsgerichte;
n) andere internationale Organe.
Art. 129 Steuerbefreiung (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) Von der Steuer befreit sind:
a) die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen im Inland durch steuerpflichtige Personen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen;
b) der Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen.
2) Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen und Dienstleistungen:
a) an begünstigte Personen, wenn sie ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind;
b) an institutionelle Begünstigte, wenn sie ausschliesslich zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.