Art. 130 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) Ein institutioneller Begünstigter, der die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss vor jedem Bezug von Leistungen auf dem amtlichen Formular bescheinigen, dass die bezogenen Leistungen zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
2) Eine begünstigte Person, welche die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss sich vor jedem Bezug von Leistungen von dem institutionellen Begünstigten, dem sie angehört, auf dem amtlichen Formular bescheinigen lassen, dass sie den Status nach Art. 127 Abs. 3 geniesst, der sie zum steuerfreien Bezug berechtigt. Die begünstigte Person muss das eigenhändig unterzeichnete amtliche Formular dem Leistungserbringer übergeben und sich bei jedem Bezug von Leistungen mit der von der zuständigen liechtensteinischen oder eidgenössischen Behörde ausgestellten Legitimationskarte ausweisen.
3) Die Steuerbefreiung nach Art. 129 Abs. 1 Bst. a kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der effektive Bezugspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument ausgewiesenen Leistungen insgesamt mindestens 100 Franken einschliesslich Steuer beträgt. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen nach Art. 10 sowie für Lieferungen von Wasser in Leitungen, Gas und Elektrizität durch Versorgungsbetriebe.
4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 für die Beanspruchung einer Steuerbefreiung gelten nicht für Bezüge von Treibstoff, für die der institutionelle Begünstigte oder die begünstigte Person auf Grund von Art. 26 bis 28 der schweizerischen Mineralölsteuerverordnung, von Art. 30 und 31 der schweizerischen Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz sowie von Art. 28 und 29 der schweizerischen Verordnung über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten die Befreiung von der Mineralölsteuer beanspruchen kann. In diesem Fall muss der Leistungserbringer nachweisen können, dass das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Mineralölsteuer nicht erhoben oder rückvergütet hat.
Art. 131 Steuerrückerstattung (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) In begründeten Einzelfällen kann die Steuerverwaltung auf Antrag bereits bezahlte Steuerbeträge, für die ein Anspruch auf Steuerentlastung besteht, zurückerstatten; sie kann dafür eine Bearbeitungsgebühr erheben.
2) Für die Steuerrückerstattung gilt Art. 130 Abs. 3 sinngemäss.
3) Ein institutioneller Begünstigter kann pro Kalenderjahr höchstens zwei Anträge auf Steuerrückerstattung stellen. Er muss dafür das amtliche Formular benutzen.
4) Begünstigte Personen können pro Kalenderjahr höchstens einen Antrag auf Steuerrückerstattung stellen. Die Anträge der begünstigten Personen sind durch die Einrichtung, der sie angehören, zur einmaligen jährlichen Einreichung zusammenzustellen.
5) Die Steuerverwaltung kann einen Mindestrückerstattungsbetrag pro Antrag festsetzen. Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Vergütungszins ausgerichtet.
Art. 132 Aufbewahrungspflicht (Art. 105 Bst. a MWSTG)
Die steuerpflichtige Person muss die verwendeten amtlichen Formulare im Original zusammen mit den übrigen Belegen vollständig nach Art. 57 Abs. 2 MWSTG aufbewahren. Bezüglich elektronisch übermittelter und aufbewahrter amtlicher Formulare gelten Art. 117 bis 120 sinngemäss.
Art. 133 Vorsteuerabzug (Art. 105 Bst. a MWSTG)
Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerfreien Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.
Art. 134 Steuernachbezug und Widerhandlungen (Art. 105 Bst. a MWSTG)
1) Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 129 und 130 nicht gegeben oder entfallen sie nachträglich, so ist in Fällen der Steuerbefreiung nach Art. 129 Abs. 1 Bst. a der institutionelle Begünstigte oder die begünstigte Person verpflichtet, der steuerpflichtigen Person den auf die Steuer entfallenden Betrag zu bezahlen. Wird dieser Betrag nicht bezahlt, so wird er von der steuerpflichtigen Person geschuldet, sofern diese ein Verschulden trifft. Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sind die institutionellen Begünstigten und begünstigten Personen verpflichtet, die Steuer nachzuentrichten.
2) Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sowie der Sitzabkommen bleiben vorbehalten.
Art. 135 Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 105 Bst. a MWSTG)
Die in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen ohne den Wert des Bodens können freiwillig versteuert werden, sofern sie gegenüber institutionellen Begünstigten nach Art. 127 Abs. 2 Bst. a erbracht werden, unabhängig davon, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die:
a) administrativen Zwecken dienen, namentlich Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze; oder
b) ausschliesslich für die Residenz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind.
Art. 136 Anspruchsberechtigte (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a und c MWSTG hat, wer sich in Liechtenstein Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:
a) Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat;
b) im Inland nicht steuerpflichtige Person ist;
c) unter Vorbehalt von Abs. 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und
d) seine Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der Steuerverwaltung nachweist.
2) Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn:
a) die Person nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist;
b) sie nicht auf diese Befreiung verzichtet; und
c) die Befreiung nicht ausschliesslich auf Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1a MWSTG zurückzuführen ist.
3) Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
Art. 137 Gegenrecht (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Gegenrecht gilt als gewährt, wenn:
a) Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein im betreffenden ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen;
b) im betreffenden ausländischen Staat keine mit der liechtensteinischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder
c) im betreffenden ausländischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die liechtensteinische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein.
2) Die Steuerverwaltung führt eine Liste mit den Staaten, mit denen nach Abs. 1 Bst. a eine Gegenrechtserklärung ausgetauscht wurde.
Art. 138 Umfang der Steuervergütung (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Die Steuervergütung entspricht bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Art. 28 bis 30 und 33 Abs. 2 MWSTG. Eine Vergütung erfolgt höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes. Bezahlte Mehrwertsteuer auf Leistungen, die nach dem MWSTG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder davon befreit sind, wird nicht vergütet.
2) Reisebüros mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen in Liechtenstein beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.
3) Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens 500 Franken erreicht.
Art. 139 Vergütungsperiode (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Die Vergütungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Der Antrag auf Vergütung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem die Leistung in Rechnung gestellt wurde.
2) Wird der Leistungserbringer steuerpflichtig, so endet die Vergütungsperiode in diesem Zeitpunkt. Der Antrag auf Vergütung für diese Periode ist zusammen mit der ersten Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen.
Art. 140 Verfahren (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Rechnungen der Leistungserbringer an die Steuerverwaltung zu richten. Die Rechnungen müssen die Anforderungen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers lauten.
2) Für den Antrag ist das Formular der Steuerverwaltung zu verwenden.
3) Der Antragsteller muss eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein bestellen.
4) Die auf Kassenzetteln ausgewiesene Steuer kann nicht rückerstattet werden.
5) Die Steuerverwaltung kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
Art. 141 Vergütungszins (Art. 105 Bst. b MWSTG)
Wird die Steuervergütung später als 180 Tage nach Eintreffen des vollständigen Antrags bei der Steuerverwaltung ausgezahlt, so wird für die Zeit vom 181. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins nach Art. 143 ausgerichtet, sofern der entsprechende Staat Gegenrecht gewährt.
Art. 142 Verzugszins (Art. 105 Bst. d bis f MWSTG)
1) Ein Verzugszins ist bei verspäteter Zahlung der Steuer nach Art. 77 MWSTG geschuldet.
2) Der Zinssatz beträgt pro Jahr:
a) 4 % ab dem 1. Januar 2026;
b) 4,5 % vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025;
c) 4 % vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2023;
d) 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011.
3) Verzugszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken bezogen.
Art. 143 Vergütungszins (Art. 105 Bst. d und f MWSTG)
1) Ein Vergütungszins wird bei verspäteter Rückerstattung der Steuer nach Art. 78 Abs. 4 MWSTG ausbezahlt.
2) Der Zinssatz beträgt pro Jahr:
a) 4 % ab dem 1. Januar 2026;
b) 4,5 % vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025;
c) 4 % vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2023;
d) 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011.
3) Vergütungszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken ausgerichtet.
Art. 144 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 8. August 2000 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung, MWSTV), LGBl. 2000 Nr. 164;
b) Verordnung vom 20. März 2002 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2002 Nr. 42;
c) Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2003 Nr. 264;
d) Verordnung vom 15. November 2005 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2005 Nr. 207;
e) Verordnung vom 27. Juni 2006 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2006 Nr. 138;
f) Verordnung vom 24. April 2007 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2007 Nr. 88;
g) Verordnung vom 27. November 2007 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2007 Nr. 312;
h) Verordnung vom 9. Juni 2009 über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung, LGBl. 2009 Nr. 156.
Art. 145 Subsidiäre Haftung bei der Zession (Art. 15 Abs. 3 MWSTG)
Der Zessionar haftet nur für die Mehrwertsteuer auf Forderungen, die er gestützt auf eine nach dem 1. Januar 2010 zustande gekommene Zession oder Globalzession erwirbt.
Art. 146 Einlageentsteuerung (Art. 32 MWSTG)
Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung sind nicht anwendbar bei:
a) nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen;
b) im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Art. 9 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 16. Juni 2000, LGBl. 2000 Nr. 163, besteuerten Eigenleistungen.
Art. 147 Wahlmöglichkeiten (Art. 37 und 109 MWSTG)
1) Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Art. 37 Abs. 4 MWSTG für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.
2) Mit dem Inkrafttreten des MWSTG beginnen die Fristen nach Art. 98 Abs. 2 dieser Verordnung für die Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt neu zu laufen.
3) Für Fälle, in denen Art. 109 Abs. 2 MWSTG eine Frist von 90 Tagen vorsieht, geht diese Frist der 60-Tage-Frist nach Art. 79, 81 und 98 dieser Verordnung vor.
Art. 147a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2017 (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
Für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte im Inland, die in den zwölf Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung steuerbare Leistungen im Inland erbracht haben, endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 9a mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung, wenn sie in diesen zwölf Monaten die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen im In- oder Ausland erreicht haben und anzunehmen ist, dass sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten steuerbare Leistungen im Inland erbringen werden. Wurden die Leistungen nicht während der gesamten zwölf Monate vor Inkrafttreten erbracht, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 147b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2018 (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)
Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers mit Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2018, wenn er in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat und anzunehmen ist, dass er auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten solche Lieferungen ausführen wird.
Art. 147c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2024 (Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG)
Steuerpflichtige Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Dezember 2024 noch nicht ein ganzes Jahr im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, haben für die Abklärung, ob die Umsatzgrenze von Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG überschritten wird, ihren erzielten Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 147d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2024 (Art. 37 MWSTG)
1) Die Fristen nach Art. 37 Abs. 4 MWSTG für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2024 neu zu laufen.
2) Die Fristen nach Art. 98 Abs. 2 für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2024 neu zu laufen.
Art. 148 Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2010 in Kraft.
2) Art. 76 wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
3) Art. 120 tritt gleichzeitig mit der Verordnung über elektronische Daten und Informationen im Bereich der Mehrwertsteuer in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen