Art. 36 Kulturelle Leistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG)
1) Aufgehoben 2) Als Urheber im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG gelten Urheber von Werken nach Art. 2 und 3 URG, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.
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1) Aufgehoben 2) Als Urheber im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG gelten Urheber von Werken nach Art. 2 und 3 URG, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.
Aufgehoben
1) Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung. 2) Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen. 3) Die Steuerausnahme erstreckt sich auf: a) die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und: 1. den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder 2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind; b) die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und: 1. den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder 2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.
1) Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten: a) Institutionen des Hochschulwesens, die vom Staat gestützt auf das Gesetz über das Hochschulwesen gefördert werden; b) gemeinnützige Organisationen nach Art. 3 Bst. k MWSTG sowie Gemeinwesen nach Art. 12 MWSTG; c) öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform. 2) Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen.
Die Option durch Deklaration in der Abrechnung muss in der Steuerperiode ausgeübt werden, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTG ist eine Ausübung der Option oder ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich.
Aufgehoben
1) Von der Steuer sind befreit: a) Beförderungen im Luftverkehr, bei denen entweder der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt; b) Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet. 2) Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf einen Anschlussflug unterbrochen wird.
1) Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt von Abs. 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen: a) Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt; b) Beförderungen auf inländischen Strecken, die im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden. 2) Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer. 3) Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.
1) Von der Steuer befreit sind die Beförderungen von Personen mit Autobussen auf Strecken, die: a) überwiegend über ausländisches Gebiet führen; oder b) im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsorte zu verbinden. 2) Von der Steuer befreit sind Personenbeförderungen auf reinen Inlandstrecken, die allein für das unmittelbare Zubringen einer Person zu einer Beförderungsleistung nach Abs. 1 bestimmt sind, sofern diese gemeinsam mit der Beförderungsleistung nach Abs. 1 in Rechnung gestellt wird.
1) Der Verkäufer kann die fingierte Lieferung von Gegenständen im Inland an einen Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG mit dessen Einverständnis mit Steuer in Rechnung stellen. Kein Einverständnis ist notwendig, wenn gegen den Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG eine administrative Massnahme nach Art. 66a MWSTG verfügt ist. 2) Der Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG kann die Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen.
1) Die Voraussetzungen nach Art. 44 gelten als erfüllt, wenn der Lieferant der Steuerverwaltung vorlegt: a) ein bestätigtes Ausfuhrdokument nach Art. 44b bis 44d; oder b) ein Ausfuhrdokument zusammen mit einer Einfuhrveranlagung nach Art. 44e. 2) Für Reisegruppen gilt Art. 44f.
1) Das Ausfuhrdokument muss enthalten: a) Aufdruck "Ausfuhrdokument im Reiseverkehr"; b) Name und Ort des Lieferanten, wie er im Geschäftsverkehr auftritt, sowie die Nummer, unter der er im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist; c) Name und Anschrift des Abnehmers; d) Nummer eines amtlichen Ausweises des Abnehmers und Art dieses Ausweises; e) Datum der Lieferung der Gegenstände; f) genaue Beschreibung und Preis der Gegenstände; g) Feld für die Bestätigung nach Art. 44c und 44d. 2) Der Lieferant und der Abnehmer müssen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung kennen und dass die Angaben auf dem Dokument richtig sind.
1) Werden die im Ausfuhrdokument aufgeführten Gegenstände über eine besetzte Zollstelle ins Zollausland verbracht, so muss der Abnehmer sie unter Vorlage des Ausfuhrdokuments bei der Zollstelle mündlich anmelden. 2) Die Zollstelle bestätigt die Ausfuhr auf dem Ausfuhrdokument. 3) Der Abnehmer ist für die Zustellung des bestätigten Ausfuhrdokuments an den Lieferanten verantwortlich.
1) Erfolgt die Ausfuhr nicht nach Art. 44c, so können die folgenden Stellen auf dem Ausfuhrdokument bestätigen, dass die Gegenstände im Ausland sind: a) eine ausländische Zollbehörde; b) eine schweizerische Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat des Abnehmers. 2) Der Abnehmer muss dem Lieferanten das bestätigte Ausfuhrdokument zustellen.
1) Ist das Ausfuhrdokument nicht bestätigt, so kann es zusammen mit einer Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde als Nachweis nach Art. 44a Abs. 1 eingereicht werden. 2) Die Einfuhrveranlagung muss in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch oder in einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen vorliegen.
1) Lieferanten, die steuerfreie Inlandlieferungen an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen im Inland erbringen wollen, benötigen eine Bewilligung der Steuerverwaltung. 2) Inlandlieferungen an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die Voraussetzungen nach Art. 44 erfüllt sind und der Lieferant: a) über eine Liste der Reiseteilnehmenden mit Angaben zu Beginn und Ende der Reise, Reiseprogramm und Reiseroute sowie zum Zeitpunkt der Ein- und Ausreise verfügt; b) über eine durch die Unterschrift des Reiseveranstalters bestätigte Erklärung verfügt, dass alle Reiseteilnehmenden Wohnsitz im Ausland haben, gemeinsam ins Inland eingereist sind und gemeinsam ausreisen werden; und c) für alle Abnehmer Ausfuhrdokumente nach Art. 44b ausstellt und sie um eine Kopie der amtlichen Ausweise der Abnehmer ergänzt. 3) Der Lieferant muss die Dokumente nach Abs. 2 in einem Dossier zusammenfassen und auf Verlangen der Steuerverwaltung vorweisen.
Aufgehoben
1) Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen. 2) Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird. 3) Die Umrechnung erfolgt nach dem von der Steuerverwaltung veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann. 3a) Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank. 4) Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden. 5) Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.
Nicht als Entgeltsminderungen gelten Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, WIR-Einschläge und dergleichen.
1) Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Art. 24 Abs. 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten. 2) Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. 3) Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. 4) Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. 5) Für die Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Art. 3 Bst. h MWSTG handelt.
1) Als Kunstgegenstände gelten folgende körperliche Werke von Urhebern nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG: a) vom Künstler persönlich geschaffene Bildwerke wie Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle, Zeichnungen, Collagen und dergleichen; ausgenommen sind Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, bemalte oder verzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen; b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Stückzahl von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in Schwarz-Weiss oder farbig abgezogen wurden; c) Serigrafien, die die Merkmale eines künstlerisch individuell gestalteten Originalwerks aufweisen, in begrenzter Stückzahl hergestellt und von vom Urheber vollständig handgearbeiteten Vervielfältigungsformen abgezogen worden sind; d) Originalwerke der Bildhauerkunst, die vollständig vom Künstler geschaffen wurden, sowie unter Aufsicht des Künstlers beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse in begrenzter Stückzahl; e) handgearbeitete Tapisserien und Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern in begrenzter Stückzahl; f) Originalwerke aus Keramik, die vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert wurden; g) Werke der Emaillekunst in begrenzter Stückzahl, die vollständig von Hand geschaffen wurden, nummeriert und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehen sind; h) vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Aufsicht in begrenzter Stückzahl abgezogen sowie zertifiziert oder von ihm signiert wurden; i) in den Bst. a bis h nicht genannte, vom Künstler persönlich geschaffene Kunstgegenstände in begrenzter Stückzahl. 2) Als Antiquitäten gelten bewegliche Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind. 3) Als Sammlerstücke gelten namentlich auch: a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, die nicht zum Umlauf vorgesehen sind; b) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlerstücke und Sammlungen; Sammlerstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert; c) Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt; d) Weine und andere Alkoholika, die mit Jahrgang versehen sind und mittels Nummerierung oder auf andere Art und Weise individualisierbar sind; e) Gegenstände aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen und dergleichen wie Bijouterie, Juwelierwaren, Uhren und Münzen, die einen Sammlerwert haben.
1) Hat der Wiederverkäufer Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis erworben, so muss er für den Verkauf sämtlicher dieser Sammlerstücke die Margenbesteuerung anwenden. 2) Das Entgelt aus dem Wiederverkauf einzelner zu einem Gesamtpreis erworbener Sammlerstücke ist in der Abrechnungsperiode, in der es erzielt wurde, zu deklarieren. Sobald die Entgelte zusammen den Gesamtpreis übersteigen, sind sie zu versteuern. 3) Werden Sammlerstücke zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis erworben, so ist die Margenbesteuerung nur anwendbar, wenn der Anteil am Ankaufspreis, der auf die Sammlerstücke entfällt, annäherungsweise ermittelt werden kann.
Weist die steuerpflichtige Person die Steuer beim Wiederverkauf von Sammlerstücken offen aus, so schuldet sie die Steuer und kann weder die Margenbesteuerung anwenden noch die fiktive Vorsteuer abziehen.
Die steuerpflichtige Person muss über die Sammlerstücke eine Bezugs- und Verkaufskontrolle führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen.
Wer als Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG gilt, kann die Margenbesteuerung nur anwenden, sofern der Verkäufer des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.
Als Medikamente gelten: a) nach Art. 9 Abs. 1 des schweizerischen Heilmittelgesetzes zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen sowie die entsprechenden galenisch fertigen Produkte; b) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9 Abs. 2 und 2ter des schweizerischen Heilmittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut; c) verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Art. 9a des schweizerischen Heilmittelgesetzes eine befristete Zulassung oder nach Art. 9b des schweizerischen Heilmittelgesetzes eine befristete Bewilligung erhalten haben; d) nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel nach Art. 48 und 49 Abs. 1 bis 4 der schweizerischen Arzneimittel-Bewilligungsverordnung sowie nach Art. 7 bis 7c der schweizerischen Tierarzneimittelverordnung.
Als Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr. b) Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung. c) Sie tragen einen gleich bleibenden Titel. d) Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise. e) Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht. f) Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
1) Als elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die: a) auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden; b) überwiegend text- oder bildbasiert sind; und c) im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Zeitungen und Zeitschriften nach Art. 50 erfüllen. 2) Zu den elektronischen Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gehören auch Hörzeitungen und -zeitschriften, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.
Als Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint. b) Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken. c) Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf. d) Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen.
1) Als elektronische Bücher ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die: a) auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden; b) in sich geschlossene, überwiegend text- oder bildbasierte und nicht interaktive Einzelwerke sind; und c) im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher nach Art. 51 erfüllen. 2) Zu den elektronischen Büchern ohne Reklamecharakter gehören auch Hörbücher, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.
1) Druck- und elektronische Erzeugnisse haben Reklamecharakter, wenn bei ihrem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht. 2) Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten: a) Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt oder die die Herausgeberschaft beherrscht; oder b) sonstige mit der Herausgeberschaft eng verbundene Personen im Sinn von Art. 3 Bst. h MWSTG. 3) Als Werbung gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen.
1) Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. 2) Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
1) Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist: a) wem die Vorrichtungen gehören; b) ob der Kunde die Vorrichtung tatsächlich benutzt; c) ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen. 2) Nicht als Konsumvorrichtungen gelten: a) blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen; b) bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter.
1) Als Auslieferung gilt die Lieferung von Lebensmitteln durch die steuerpflichtige Person an ihre Kundschaft an deren Domizil oder an einen andern von ihr bezeichneten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung. 2) Als zum Mitnehmen bestimmte Lebensmittel gelten Lebensmittel, die der Kunde nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb des Leistungserbringers konsumiert. Für das Mitnehmen spricht namentlich: a) der durch den Kunden bekannt gegebene Wille zum Mitnehmen der Lebensmittel; b) die Abgabe der Lebensmittel in einer speziellen, für den Transport geeigneten Verpackung; c) die Abgabe von Lebensmitteln, die nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind. 3) Für bestimmte Betriebe und Anlässe sieht die Steuerverwaltung Vereinfachungen im Sinne von Art. 67 MWSTG vor.
Eine geeignete organisatorische Massnahme ist namentlich das Ausstellen von Belegen, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine gastgewerbliche Leistung oder eine Auslieferung beziehungsweise eine Lieferung zum Mitnehmen erbracht wurde.
Kassenzettel für Beträge bis 400 Franken müssen keine Angaben über den Leistungsempfänger enthalten. Solche Kassenzettel berechtigen nicht zu einer Steuerrückerstattung im Vergütungsverfahren.
Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuern gilt Art. 46 sinngemäss.
1) Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer für den Leistungsempfänger erkennbar von diesem die Mehrwertsteuer eingefordert hat. 2) Der Leistungsempfänger muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
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