Law

Reglement über offene Verwaltungsdaten

Zürich (city) · 170.410 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2021-09-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 9938a7b235c9e88472a466fcdbf935964baf6bc3bcda6292ce2c9de3c254fab5

Contents: 36 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 B. Grundsatz der Veröffentlichung
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 C. Prüfung und erstmalige Veröffentlichung
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 17vor Katalogbetreiberin eine erneute Kontrolle gemäss
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 tionseinheit
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 ten gemäss
  28. Art. 28
  29. Art. 29 F. Zuständigkeiten der Katalogbetreiberin
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 G. Zugänglichkeit und Nutzung
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 H. Schlussbestimmungen
  36. Art. 36

36 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement: a. legt die Voraussetzungen fest, unter denen offene Verwal tungsdaten frei zur Verfügung gestellt werden; b. regelt die Verfahren und Ansprüche, die im Zusammenhang mit offenen Verwaltungsdaten gelten; c. legt die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Um gang mit offenen Verwaltungsdaten fest.

Art. 2

1 Dieses Reglement gilt für Datensätze: a. der städtischen Behörden und der Verwaltung; b. von Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit diese mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind. 2 Es gilt nicht für Datensätze, die Geschäftsgeheimnisse beinhal ten von Behörden, Verwaltung, Organisationen und Personen gemäss Abs. 1, soweit diese am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln.

Art. 3

Offene Verwaltungsdaten sind Datensätze samt zuge hörigen Metadaten, die frei zugänglich gemacht und ohne Nut zungseinschränkung bereitgestellt werden. 1 LS 131.1 2 AS 101.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 743 vom 14. Juli 2021. Gegenstand Geltungs bereich Begriffe a. offene Verwaltungs daten 2Reglement über offene Verwaltungsdaten 170.410

Art. 4

1 Ein Datensatz ist eine thematisch abgrenzbare Samm lung von inhaltlich zusammenhängenden und strukturierten digi talen Daten; dazu gehören insbesondere Geo-, Statistik- und Messdaten. 2 Unstrukturierte Daten wie Dokumente, Akten, Unterlagen, Stu dien, Berichte und Vermerke sind kein Datensatz im Sinne die ses Reglements.

Art. 5

1 Metadaten sind strukturierte Angaben zu Eigenschaften von Datensätzen. 2 Sie enthalten insbesondere Informationen zu: a. zuständige Organisationseinheit; b. Datenstrukturen; c. Aktualisierungsdatum.

Art. 6

Open Data Katalog ist die städtische Internetplattform, auf der offene Verwaltungsdaten veröffentlicht werden.

Art. 7

Die zuständige Organisationseinheit ist jene Verwaltungs einheit oder Stelle, die nach den anwendbaren gesetzlichen Be stimmungen für die Datensätze verantwortlich ist.

Art. 8

1 Die Stadt führt einen Open Data Katalog. 2 Statistik Stadt Zürich betreibt den Open Data Katalog (Kata logbetreiberin).

Art. 9 B. Grundsatz der Veröffentlichung

Datensätze werden als offene Verwaltungsdaten veröf fentlicht, soweit sie keine schutzbedürftigen Inhalte enthalten.

Art. 10

1 Datensätze werden nicht veröffentlicht, wenn die Veröf fentlichung durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist. 2 Ausgeschlossen ist die Veröffentlichung insbesondere bei Da tensätzen: a. die personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz gesetzgebung enthalten, soweit keine spezialgesetzliche Regelung eine Veröffentlichung zulässt; b. Datensatz c. Metadaten d. Open Data Katalog e. zuständige Organisa tionseinheit Open Data Katalog Veröffentlichung Schutzbedürf tige Inhalte 3Reglement über offene Verwaltungsdaten 170.410 b. deren Veröffentlichung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse i. S. v. § 23 Gesetz über die Information und den Datenschutz4 entgegensteht; c. mit Inhalten, die Geheimhaltungspflichten unterstehen; d. mit Inhalten, die dem Urheberrecht unterstehen; e. mit Inhalten, die aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestim mung nicht frei verfügbar gemacht werden dürfen.

Art. 11

1 Datensätze mit schutzbedürftigen Inhalten werden ver öffentlicht, soweit mit technischen Massnahmen eine Verletzung von Art. 10 ausgeschlossen werden kann. 2 Mögliche technische Massnahmen sind insbesondere: a. die Anonymisierung; b. die Zusammenfassung von Informationen eines Daten satzes (Aggregation); c. das Weglassen von Inhalten. 3 Auf die Veröffentlichung von Datensätzen kann verzichtet wer den, wenn technische Massnahmen im Verhältnis zum öffentli chen Interesse an den Datensätzen nur mit einem unverhältnis mässig hohen Aufwand möglich sind.

Art. 12 C. Prüfung und erstmalige Veröffentlichung

1 Die zuständigen Organisationseinheiten prüfen regel mässig, ob ihre Datensätze als offene Verwaltungsdaten veröf fentlicht werden können. 2 Sie prüfen: a. ob Datensätze schutzbedürftige Inhalte gemäss Art. 10 ent halten; b. welche technischen Massnahmen gemäss Art. 11 ergriffen werden können.

Art. 13

1 Die zuständigen Organisationseinheiten dokumentie ren die Prüfung der Datensätze transparent und nachvollziehbar. 2 Sie führen eine aktuelle Liste ihrer Datensätze, aus der hervor geht: a. ob ein Datensatz bereits überprüft wurde; 4 vom 12. Februar 2007, IDG, LS 170.4. Technische Massnahmen Prüfung Datensätze Liste der Datensätze 4Reglement über offene Verwaltungsdaten 170.410 b. ob der Datensatz schutzbedürftige Inhalte aufweist und welcher Art diese sind; c. ob bei einem Datensatz mit schutzbedürftigen Inhalten technische Massnahmen ergriffen werden und welcher Art diese sind; d. ob ein Datensatz durch die zuständige Organisationseinheit von sich aus oder auf Anfrage hin als offene Verwaltungs daten veröffentlicht wird; e. aus welchen Gründen ein Datensatz nicht veröffentlicht werden kann.

Art. 14

1 Die zuständigen Organisationseinheiten priorisieren die Veröffentlichung der Datensätze anhand: a. des Aufwands für die Veröffentlichung; b. der Qualität und Aktualität der Datensätze; c. des erwarteten Interesses der Öffentlichkeit. 2 Sie können Datensätze auch erst auf Anfrage hin veröffentli chen, wenn deren Veröffentlichung tief priorisiert ist. 3 Sie legen fest, ob sie tief priorisierte Datensätze von sich aus oder auf Anfrage als offene Verwaltungsdaten veröffentlichen.

Art. 15

1 Die zuständigen Organisationseinheiten prüfen auf schriftliche Anfrage hin die Veröffentlichung von Datensätzen. 2 Es besteht ein Anspruch auf die Veröffentlichung von beste henden Datensätzen, soweit diese keinen schutzbedürftigen In halt aufweisen. 3 Die zuständigen Organisationseinheiten teilen der anfragenden Person ihre Entscheidung schriftlich mit. 4 Gehen Anfragen zur Veröffentlichung von Datensätzen bei der Katalogbetreiberin ein, werden diese an die zuständige Organi sationseinheit zur Beantwortung weitergeleitet.

Art. 16

1 Die zuständigen Organisationseinheiten bereiten Daten sätze und Metadaten vor der Übermittlung an die Katalogbetrei berin in einer Weise auf, dass diese die Datensätze veröffentlichen kann. 2 Sie legen bei der erstmaligen Übermittlung fest, mit welcher Regelmässigkeit: a. die offenen Verwaltungsdaten aktualisiert werden; Priorisierung und Art der Veröffentlichung Veröffentlichung auf Anfrage Aufbereitung und Übermitt lung der Daten sätze 5Reglement über offene Verwaltungsdaten 170.410 b. die aktualisierten Datensätze der Katalogbetreiberin zur Veröffentlichung übermittelt werden.

Art. 17

1 Die Katalogbetreiberin überprüft vor der ersten Veröf fentlichung, ob: a. ein Entscheid der Leitung der zuständigen Organisations einheit gemäss Art. 26 Abs. 1 zur Veröffentlichung der Da tensätze vorliegt; b. die Beschreibung der Datensätze vollständig und nachvoll ziehbar ist; c. die Datensätze dem qualitativen Standard des Open Data Katalogs entsprechen. 2 Sie stellt sicher, dass aufgrund einer neuen Veröffentlichung eines Datensatzes im Zusammenhang mit anderen im Open Data-Katalog veröffentlichten Datensätzen keine personenbe zogenen Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung entste hen. 3 Sie trifft mit der zuständigen Organisationseinheit vor der Ver öffentlichung die nötigen Massnahmen, wenn eine der Voraus setzungen nicht erfüllt ist. D. Überprüfung offener Verwaltungsdaten Art. 18 1 Die zuständige Organisationseinheit überprüft nach der Veröffentlichung regelmässig, ob ihre offenen Verwaltungsdaten dem aktuellsten Stand entsprechen. 2 Sie übermittelt der Katalogbetreiberin die aktualisierten Daten sätze. 3 Sie teilt der Katalogbetreiberin mit, wenn die Aktualisierung zu einer Änderung in der Struktur des Datensatzes führt. 4 Bei Änderungen in der Struktur eines Datensatzes nimmt die

Art. 17vor Katalogbetreiberin eine erneute Kontrolle gemäss

Art. 19

1 Die Katalogbetreiberin überprüft den Open Data Kata log regelmässig. 2 Sie stellt insbesondere sicher, dass aus Datensätzen im Zu sammenhang mit anderen Datensätzen im Open Data Katalog keine personenbezogen Daten im Sinne der Datenschutzge setzgebung entstehen. Kontrolle durch die Katalog betreiberin Regelmässige Aktualisierung Überprüfung Open Data Katalog 6Reglement über offene Verwaltungsdaten 170.410

Art. 20

1 Die zuständige Organisationseinheit informiert unver züglich die Katalogbetreiberin, wenn bei offenen Verwaltungsda ten Massnahmen erforderlich sind, weil diese: a. nicht dem aktuellsten Stand entsprechen; b. falsch sind; c. schutzbedürftige Inhalte aufweisen. 2 Die Katalogbetreiberin informiert unverzüglich die zuständige Organisationseinheit, wenn offene Verwaltungsdaten schutzbe dürftige Inhalte enthalten oder falsch sind.

Art. 21

1 Die zuständige Organisationseinheit ergreift nach Rück sprache mit der Katalogbetreiberin die erforderlichen Massnah men zur Berichtigung, zum Schutz oder zur Entfernung der be troffenen Datensätze im Open-Data-Katalog. 2 Die Katalogbetreiberin kann offene Verwaltungsdaten vorsorg lich aus dem Open-Data-Katalog entfernen, wenn dies zum Schutz der Inhalte bis zur Umsetzung der Massnahmen erfor derlich ist.

Art. 22

1 Die zuständige Organisationseinheit lässt offene Ver waltungsdaten aus dem Open-Data-Katalog entfernen, wenn dies aufgrund einer rechtlichen Bestimmung notwendig ist. 2 Die zuständige Organisationseinheit kann offene Verwaltungs daten aus dem Open-Data-Katalog entfernen lassen, wenn die Datensätze nicht mehr aktualisiert werden und sie für die Öffent lichkeit nicht mehr oder nur noch von geringem Interesse sind. 3 Die Entfernung erfolgt durch die Katalogbetreiberin.

Art. 23

1 Die zuständige Organisationseinheit und die Katalog betreiberin ziehen die Datenschutzstelle für eine Stellungnahme bei, wenn sie sich über die Notwendigkeit und die Umsetzung von Schutzmassnahmen in Bezug auf Personendaten gemäss Art. 17 und 21 nicht einigen können. 2 Führt auch der Beizug der Datenschutzstelle zu keiner Eini gung, entscheidet die zuständige Organisationseinheit über das weitere Vorgehen. Informations pflicht Berichtigung und Schutz Entfernung offener Verwal tungsdaten Beizug Daten schutzstelle 7Reglement über offene Verwaltungsdaten 170.410 E. Zuständigkeiten der zuständigen Organisa

Art. 24 tionseinheit

1 Die zuständige Organisationseinheit ist verantwortlich für: a. die Prüfung der Datensätze; b. den Entscheid über die Veröffentlichung und die Entfernung im Open Data Katalog. 2 Sie bleibt für die Datensätze auch nach der Veröffentlichung verantwortlich. 3 Geht die Verantwortung für einen Datensatz an eine andere Organisationseinheit über, tritt diese in die Stellung der zustän digen Organisationseinheit ein. 4 Die neu zuständige Organisationseinheit entscheidet über eine Veröffentlichung unabhängig von den Prüfungen und Entschei den der zuvor zuständigen Organisationseinheit.

Art. 25

Bearbeiten mehrere Organisationseinheiten einen Daten satz, regeln sie schriftlich die Verantwortlichkeiten aus diesem Reglement.

Art. 26

1 Die Leitung der zuständigen Organisationseinheit ist verantwortlich für den Entscheid, ob ein Datensatz veröffentlicht werden kann. 2 Sie legt die internen Verantwortlichkeiten für folgende Aufga ben fest: a. die Prüfung der Datensätze gemäss Art. 12 und der Aktua lität gemäss Art. 18; b. die Umsetzung von technischen Massnahmen gemäss Art. 11; c. die Funktion als Ansprechperson für offene Verwaltungsda

Art. 27 ten gemäss

3 Die zuständige Organisationseinheit informiert die Katalogbe treiberin über die Zuweisung der Verantwortlichkeiten. Art. 27 1 Die zuständigen Organisationseinheiten bezeichnen mindestens eine Ansprechperson für offene Verwaltungsdaten. 2 Die Ansprechperson koordiniert die interne Umsetzung dieses Reglements. Verantwortlich keit a. Prüfung und Entscheid b. mehrere Or ganisations einheiten Zuweisung der Verantwortlich keiten Ansprechperson für offene Ver waltungsdaten 8Reglement über offene Verwaltungsdaten 170.410 3 Die Ansprechperson ist insbesondere zuständig für: a. die Koordination der Prüfung der Datensätze; b. die Kommunikation mit externen Stellen i. S. v. Art. 28; c. das Erstellen der Liste der Datensätze und der Reihenfolge deren Veröffentlichung gemäss Art. 13 und 14; d. die Koordination der Aufbereitung, Übermittlung und Aktua lisierung der Datensätze für den Open-Data-Katalog; e. die Koordination der Beantwortung von verwaltungsinter nen und -externen Anfragen betreffend offene Verwaltungs daten; f. die Kommunikation innerhalb der Organisationseinheit be züglich offener Verwaltungsdaten; g. die Kommunikation mit der Katalogbetreiberin; h. die jährliche Information an die Katalogbetreiberin über den aktuellen Stand der Umsetzung dieses Reglements und der Veröffentlichung von Datensätzen.

Art. 28

1 Die zuständige Organisationseinheit zieht eine fachlich geeignete Stelle bei, wenn ihre eigenen fachlichen oder perso nellen Kapazitäten für die Prüfung nicht ausreichen, ob Daten sätze schutzbedürftige Inhalte i. S. v. Art. 10 aufweisen. 2 Die zuständige Organisationseinheit lässt die Prüfung und Um setzung von technischen Massnahmen i. S. v. Art. 11 durch eine Stelle ausserhalb ihrer eigenen Organisationseinheit durchfüh ren, wenn sie nicht selbst über das erforderliche technische Wis sen verfügt. 3 Sie informiert die Katalogbetreiberin über die von ihr beigezo genen externen Stellen.

Art. 29 F. Zuständigkeiten der Katalogbetreiberin

1 Die Katalogbetreiberin ist verantwortlich für den Betrieb des Open-Data-Katalogs und für die Zugänglichkeit der offenen Verwaltungsdaten. 2 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. die Kontrolle der Datensätze gemäss Art. 17; b. die Überprüfung des Open-Data-Katalogs gemäss Art. 19; c. die Sicherstellung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 21; Beizug externer Stellen Hauptaufgaben 9Reglement über offene Verwaltungsdaten 170.410 d. die Behandlung und Beantwortung von Anfragen zu offe nen Verwaltungsdaten; e. die Information der Öffentlichkeit über die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der offenen Verwaltungsdaten; f. die Auswertung der Nutzung des Open-Data-Katalogs.

Art. 30

Die Katalogbetreiberin erstellt gestützt auf die Informa tionen der zuständigen Organisationseinheiten gemäss Art. 27 Abs. 3 lit. h einen jährlichen Bericht zuhanden des zuständigen Organs über den Stand der Umsetzung dieses Reglements und der Veröffentlichung offener Verwaltungsdaten.

Art. 31

1 Die Katalogbetreiberin stellt den zuständigen Organisa tionseinheiten Hilfsmittel und Informationen für die Prüfung und Veröffentlichung von offenen Verwaltungsdaten zur Verfügung. 2 Sie unterstützt die zuständigen Organisationseinheiten bei der Prüfung von Datensätzen, bei der initialen Datenaufbereitung, der Qualitätssicherung und der Datenaktualisierung. 3 Die Katalogbetreiberin kann als externe Stelle für technische Massnahmen i. S. v. Art. 28 Abs. 2 beigezogen werden.

Art. 32 G. Zugänglichkeit und Nutzung

1 Die Stadt gewährleistet, dass offene Verwaltungsdaten im Open Data Katalog unter Berücksichtigung von international anerkannten Veröffentlichungsprinzipien frei zugänglich sind. 2 Offene Verwaltungsdaten stehen der Öffentlichkeit grundsätz lich für unbestimmte Zeit zur Verfügung. 3 Sie können im Open Data Katalog verändert oder entfernt werden: a. aufgrund der Aktualisierung von Datensätzen; b. aus den weiteren in diesem Reglement vorgesehenen Gründen.

Art. 33

1 Die Stadt stellt offene Verwaltungsdaten kostenlos zur Verfügung. 2 Offene Verwaltungsdaten dürfen bearbeitet, verbreitet und kommerziell genutzt werden. 3 Für die Nutzung von offenen Verwaltungsdaten kann im Open- Data-Katalog die Pflicht zur Quellenangabe festgelegt werden. Jährlicher Bericht Unterstützung Zugänglichkeit Nutzung 10Reglement über offene Verwaltungsdaten 170.410

Art. 34

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die im Zusammen hang mit der Nutzung von offenen Verwaltungsdaten entstehen können.

Art. 35 H. Schlussbestimmungen

Die Städtische Open Government Data Policy vom 20. Juni 20125 und die OGD Richtlinie und Prozesse vom 20. Juni 20126 werden aufgehoben.

Art. 36

Dieses Reglement tritt am 1. September 2021 in Kraft. 5 AS 236.400 6 AS 236.401 Haftungs ausschluss Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten

← Find another law