Art. 1 Mitteilungen der Kantone
Der Rat nimmt die Mitteilungen der Kantone über die Ergebnisse der Wahlen in den Ständerat zur Kenntnis.
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Der Rat nimmt die Mitteilungen der Kantone über die Ergebnisse der Wahlen in den Ständerat zur Kenntnis.
1 Nachdem der Rat von den Mitteilungen der Kantone über die Wahlen in den Ständerat Kenntnis genommen hat, legen die neu gewählten Ratsmitglieder den Eid oder das Gelübde ab. Ratsmitglieder, die ohne Unterbrechung des Mandates wieder gewählt worden sind, werden nicht erneut vereidigt. 2 Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal und auf den Tribünen. 3 Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Eides- oder Gelübdeformel durch die Ratssekretärin oder den Ratssekretär vorlesen. 4 Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich schwöre es»; wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es».
1 Der Rat wählt die Mitglieder des Präsidiums und des Büros einzeln zu Beginn jeder Wintersession. 2 Eine unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt ist ausgeschlossen, ausser in das Amt gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d. 3 Wird das Amt eines Mitglieds des Büros während der Amtsdauer frei, so nimmt der Rat für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vor; im Falle der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt er eine Ersatzwahl vor, wenn sie oder er vor Beginn der Sommersession aus dem Amt ausscheidet.
1 Die Präsidentin oder der Präsident erfüllt die Aufgaben, die das Gesetz bezeichnet, und: a. leitet die Verhandlungen des Rates; b. legt, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse, die Tagesordnung des Rates im Rahmen der Sessionsplanung des Büros fest; c. leitet das Präsidium und das Ratsbüro; d. vertritt den Rat nach aussen. 2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert oder spricht sie oder er ausnahmsweise zur Sache, so übernimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident, allenfalls die Zweite Vizepräsidentin oder der Zweite Vizepräsident die Stellvertretung. 3 Sind beide Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert, so wird die Präsidentin oder der Präsident in nachstehender Reihenfolge im Rat vertreten durch: a. eine Vorgängerin oder einen Vorgänger; sind mehrere im Rat, so hat dasjenige Mitglied Vorrang, das das Präsidialamt später angetreten hat; b. das amtsälteste Ratsmitglied; bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Ratsmitglied Vorrang. 4 Die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten: a. unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten; b. nehmen zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die vom Gesetz dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben wahr. 5 Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern.
1 Das Büro besteht aus: a. den drei Mitgliedern des Präsidiums; b. einer Stimmenzählerin oder einem Stimmenzähler; c. einer Ersatzstimmenzählerin oder einem Ersatzstimmenzähler; d. je einem weiteren Mitglied aus denjenigen Fraktionen der Bundesversammlung, welche im Ständerat mindestens fünf Mitglieder umfassen und unter den Mitgliedern des Büros nach den Buchstaben a–c nicht vertreten sind. 2 Für das Büro gelten die Verfahrensregeln für die Kommissionen.
1 Das Büro hat folgende Aufgaben: a. Es plant die Tätigkeiten des Rates und legt das Sessionsprogramm fest, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse über die Beifügung oder Streichung einzelner Beratungsgegenstände. b. Es bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen und setzt Spezialkommissionen ein. c. Es teilt den Kommissionen die Beratungsgegenstände mit einer Behandlungsfrist zur Vorberatung, zum Mitbericht oder zur abschliessenden Behandlung zu; es kann diese Aufgabe an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen. d. Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Kommissionen. e. Es prüft auf Antrag der Finanzkommission, ob eine vorberatende Kommission beauftragt werden soll, eine Stellungnahme der Finanzkommission nach Artikel 49 Absatz 5 ParlG einzuholen. f. Es legt den Jahressitzungsplan der Kommissionen fest. g. Es wählt die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder der Kommissionen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. h. Es ermittelt das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen; sind die Stimmenzählerin oder der Stimmenzähler und die Ersatzstimmenzählerin oder der Ersatzstimmenzähler verhindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident andere Ratsmitglieder beiziehen. i. Es prüft, ob Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 14 Buchstaben b–f ParlG vorliegen oder neu entstehen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit. j. Es behandelt weitere Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates. 2 Das Büro hört die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen vor Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und f an. 3 Bestreitet ein Ratsmitglied innert drei Tagen eine Wahl nach Absatz 1 Buchstabe g und schlägt es ein anderes Ratsmitglied zur Wahl vor, so entscheidet der Rat.
1 Es bestehen folgende ständige Kommissionen: 1. Finanzkommission (FK); 2. Geschäftsprüfungskommission (GPK); 3. Aussenpolitische Kommission (APK); 4. Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK); 5. Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK); 6. Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK); 7. Sicherheitspolitische Kommission (SiK); 8. Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF); 9. Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK); 10. Staatspolitische Kommission (SPK); 11. Kommission für Rechtsfragen (RK); 12. … 2 Die ständigen Kommissionen haben 13 Mitglieder. Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des S vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. April 2008 (AS 2008 1215; BBl 2008 1861, 1863). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des S vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1215; BBl 2008 1861, 1863).
In Ausnahmefällen kann das Büro eine Spezialkommission bestellen. Es hört vorgängig die Präsidentinnen oder Präsidenten derjenigen ständigen Kommissionen an, in deren sachlichen Zuständigkeitsbereich das Geschäft fällt.
Für die ständigen und die nicht ständigen Delegationen gelten die Bestimmungen über die Kommissionen des Parlamentsgesetzes und dieses Reglementes sinngemäss, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt.
Die Legislaturplanungskommission wird in der ersten Session einer Legislaturperiode des Nationalrates als Spezialkommission zur Vorberatung des Berichtes des Bundesrates über die Legislaturplanung bestellt.
1 Jede Kommission kann aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. 2 Die Kommission erteilt ihrer Subkommission einen Auftrag, der ihre Aufgabe umschreibt und ihr eine Frist für die Berichterstattung an die Kommission setzt. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des S vom 30. Sept. 2022 (Einsetzung von Subkommissionen), in Kraft seit 28. Nov. 2022 (AS 2022 677; BBl 2022 301, 433).
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission: a. plant die Kommissionsarbeiten; b. legt die Tagesordnung der Kommissionssitzungen fest, unter Vorbehalt anders lautender Kommissionsbeschlüsse; c. leitet die Verhandlungen der Kommission; d. vertritt die Kommission nach aussen. 2 Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 4 Absätze 2 und 3. 3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt in der Kommission mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt. Wiederwahl ist möglich. 2 Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten und der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt ist nicht möglich. 3 Die Amtsdauer der Mitglieder einer Spezialkommission entspricht der Dauer der Tätigkeit der Kommission. 4 Wird das Amt eines Kommissionsmitglieds frei, so wird es für den Rest der Amtsdauer neu besetzt.
1 Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine Sitzung oder einzelne Sitzungstage vertreten lassen. 2 Scheidet ein Kommissionsmitglied aus dem Rat aus, so kann seine Fraktion eine Vertretung bestimmen, solange das Büro den Kommissionssitz nicht neu besetzt hat. 3 Die Vertretungen nach den Absätzen 1 und 2 werden ohne Verzug dem Kommissionssekretariat gemeldet. 4 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und einer parlamentarischen Untersuchungskommission sowie von deren Subkommissionen können sich nicht vertreten lassen. 5 Ein Mitglied einer Subkommission kann sich nur durch ein anderes Mitglied der Gesamtkommission vertreten lassen.
1 Die Präsidentin oder der Präsident oder von der Kommission beauftragte Mitglieder unterrichten die Medien schriftlich oder mündlich über die wesentlichen Ergebnisse der Kommissionsberatungen. 2 Informiert wird in der Regel über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis sowie über die hauptsächlichen in den Beratungen vertretenen Argumente. 3 Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer greifen der Kommissionsmitteilung nicht vor. 4 Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben, soweit diese nicht ihrem Rat einen Minderheitsantrag unterbreiten.
1 Die Kommission bestimmt zu jedem Beratungsgegenstand ein Mitglied, das im Rat Bericht erstattet und die Anträge der Kommission vertritt. 2 Die Kommission kann dem Rat einen schriftlichen Bericht unterbreiten. Ein schriftlicher Bericht ist notwendig, wenn kein anderes erläuterndes amtliches Dokument vorliegt.
1 Die Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG werden von den zuständigen Kommissionen vorberaten; ausgenommen sind: a. Vorstösse der Ratsmitglieder; b. Wahlvorschläge; c. Ordnungsanträge; d. Erklärungen des Bundesrates; e. weitere vom Gesetz oder von diesem Reglement bestimmte Beratungsgegenstände. 2 Auf Ersuchen der Kantone hören die Kommissionen die Kantone zur Vollzugstauglichkeit der Erlasse der Bundesversammlung an. 3 Ein Vorstoss kann vorberaten werden, wenn die zuständige Kommission oder der Rat dies beschliesst. 4 … Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des S vom 17. Juni 2011 (Für die Behandlung von Gesuchen um die Aufhebung der Immunität zuständiges Ratsorgan), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4635; BBl 2010 7345, 7385).
1 Neue Beratungsgegenstände werden sobald als möglich einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen. 2 Ein Bericht des Bundesrates kann der zuständigen Kommission zur direkten Erledigung zugewiesen werden. Die Kommission kann dem Büro beantragen, die Behandlung des Berichtes in das Sessionsprogramm aufzunehmen.
1 Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss eines Ratsmitgliedes wird bei der Einreichung von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die formale Rechtmässigkeit hin überprüft. 2 Bei der Einreichung der übrigen Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG überprüft die Präsidentin oder der Präsident die formale Rechtmässigkeit auf Antrag. Wird der Beratungsgegenstand in der Bundesversammlung anhängig gemacht, so wird die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates angehört. 3 Erklärt die Präsidentin oder der Präsident einen Beratungsgegenstand als unzulässig, so kann die Urheberin oder der Urheber das Büro anrufen. Dieses entscheidet endgültig.
1 Der Erlassentwurf einer Kommission sowie die Anträge der vorberatenden Kommission zu einem Erlassentwurf des Bundesrates müssen für die erste Beratung im Rat spätestens 14 Tage vor der Behandlung, mindestens jedoch eine Woche vor Sessionsbeginn an die Ratsmitglieder zugestellt werden; ausgenommen sind Erlassentwürfe, die von beiden Räten in der gleichen Session behandelt werden (Art. 85 ParlG). 2 Wurden die Unterlagen nicht rechtzeitig zugestellt, so prüft das Büro, ob der Beratungsgegenstand aus dem Sessionsprogramm gestrichen wird.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des S vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der S wieder im Parlamentsgebäude tagt (7. Sept. 2020) (AS 2020 1605; BBl 2020 4315).
Ein Ratsmitglied kann eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss während der Ratssitzung schriftlich einreichen.
1 Das Begehren einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats darf keine Begründung enthalten. 2 Das Ratsmitglied muss einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder einem Postulat eine Begründung beifügen. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des S vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3695; BBl 2011 6793, 6829).
Der Adressat eines Vorstosses beantwortet diesen schriftlich auf die nächste ordentliche Session nach der Einreichung des Vorstosses. Kann er diese Frist ausnahmsweise nicht einhalten, so informiert er das Büro und die Urheberin oder den Urheber des Vorstosses und begründet die Verzögerung.
1 Eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation wird in der Regel in der auf die Einreichung folgenden ordentlichen Session behandelt. 2 Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen einem Vorstoss und einem im Rat hängigen Geschäft, so können sie gemeinsam erledigt werden. 3 Eine Interpellantin oder ein Interpellant kann erklären, ob sie oder er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist.
1 Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss kann von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Als Urheberin oder Urheber gilt das erstunterzeichnende Ratsmitglied. 1bis … 2 Die Urheberin oder der Urheber kann die Initiative oder den Vorstoss ohne Zustimmung der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner zurückziehen. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des S vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der S wieder im Parlamentsgebäude tagt (7. Sept. 2020) (AS 2020 1605; BBl 2020 4315).
1 Eine Interpellation oder eine Anfrage kann dringlich erklärt werden. 2 Zuständig für die Dringlicherklärung ist das Büro. 3 Eine dringliche Interpellation oder eine dringliche Anfrage muss spätestens bis zu Beginn der dritten Sitzung einer dreiwöchigen Session eingereicht werden. Sie wird vom Bundesrat in der gleichen Session beantwortet. 4 Das Büro kann eine dringliche Interpellation im Einverständnis mit deren Urheberin oder Urheber in eine dringliche Anfrage umwandeln. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des S vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3695; BBl 2011 6793, 6829). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des S vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3695; BBl 2011 6793, 6829).
1 Der Rat kann auf schriftlichen Antrag eines Ratsmitgliedes oder einer Kommission zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik eine Erklärung abgeben. 2 Jedes Ratsmitglied kann zu einem Antrag für eine Erklärung Änderungsanträge einreichen. 3 Der Rat beschliesst zuerst, ob er eine Beratung durchführen will. Lehnt er die Beratung ab, sind die Anträge erledigt. Beschliesst er die Beratung, bereinigt er die Anträge gemäss den Artikeln 78 und 79 ParlG. Der Rat nimmt den bereinigten Entwurf der Erklärung an oder lehnt diesen ab. 4 Beschliesst der Rat die Beratung, kann er die Anträge durch die zuständige Kommission vorberaten lassen. Unterbreitet die Kommission ihre Anträge nicht bis zu Beginn der nächsten ordentlichen Session, entscheidet der Rat, die Beratung durchzuführen oder die Anträge abzuschreiben. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des S vom 20. Dez. 2024 (Verfahren bei Erklärungen und Vaterschaftsurlaub als Entschuldigungsgrund), in Kraft seit 3. März 2025 (AS 2024 794).
1 Der Bundesrat kann dem Rat eine Erklärung zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik abgeben. 2 Der Rat kann auf Antrag eines Mitgliedes eine Diskussion über die Erklärung beschliessen.
Die Kommission für Rechtsfragen ist zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Aufhebung der Immunität eines Ratsmitgliedes oder einer Magistratsperson und von ähnlichen Gesuchen.
1 Die Tagesordnung wird bekannt gegeben: a. für die erste Sitzung einer Session: zusammen mit dem Versand des Sessionsprogramms; b. für die weiteren Sitzungen: am Ende der vorangehenden Sitzung. 2 Die Tagesordnung listet alle Beratungsgegenstände auf. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise während der Sitzung die Tagesordnung ergänzen, namentlich um Differenzen und zurückgestellte Beratungsgegenstände zu behandeln.
1 In den Fällen nach Artikel 44 Absatz 2 erstellt die Ratssekretärin oder der Ratssekretär ein Protokoll in der Sprache der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Protokoll nennt: a. die behandelten Beratungsgegenstände; b. die Anträge; c. das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen; d. die entschuldigten Ratsmitglieder. 2 Die Präsidentin oder der Präsident genehmigt das Protokoll. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des S vom 22. März 2013 (Elektronische Abstimmungsanlage), in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 251; BBl 2012 9463).
Die Präsidentin oder der Präsident prüft, ob der Rat verhandlungsfähig ist: a. vor Wahlen, Gesamt- und Schlussabstimmungen sowie Abstimmungen, bei denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung erforderlich ist; b. auf Antrag eines Ratsmitglieds. SR 101
1 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Sitzung. Anschliessend findet der Namensaufruf statt. 2 Die Ratsmitglieder teilen der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär möglichst vor der Sitzung mit, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.
Die im Rat anwesenden Personen tragen eine schickliche Kleidung.
1 Die Präsidentin oder der Präsident ruft Sitzungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer zur Ordnung, die: a. sich beleidigend äussern, nicht zur Sache sprechen oder andere Verfahrensvorschriften verletzen; b. durch ihr Verhalten die Ratsverhandlungen stören. 2 Wird der Ordnungsruf missachtet, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine Disziplinarmassnahme nach Artikel 13 Absatz 1 ParlG ergreifen. 3 Über Einsprachen der betroffenen Person entscheidet der Rat ohne Diskussion.
1 Im Rat kann nur sprechen, wer von der Präsidentin oder dem Präsidenten das Wort erhält. 2 Wer sprechen will, meldet sich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten. 3 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in nachstehender Reihenfolge: a. der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der Kommission; b. den Kommissionsmitgliedern; c. den Ratsmitgliedern. 4 Die Ratsmitglieder erhalten in der Regel das Wort in der Reihenfolge ihrer Anmeldung. 5 Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates erhalten das Wort, sobald sie es verlangen. 6 Die Ratsmitglieder erhalten ausserhalb der Reihenfolge das Wort, wenn sie einen Ordnungsantrag stellen oder eine persönliche Erklärung abgeben wollen.
Jedes Ratsmitglied kann eine kurze persönliche Erklärung abgeben; mit dieser darf es auf eine Äusserung antworten, die sich auf seine Person bezogen hat, oder seine eigenen Ausführungen richtig stellen.
1 Der Rat kann auf die Eintretensdebatte verzichten, sofern keine Anträge auf Nichteintreten gestellt sind. 2 Er kann beschliessen, einen Beratungsgegenstand artikelweise, abschnittweise oder in seiner Gesamtheit zu beraten.
1 Ein Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und in der Regel vor der Beratung des betreffenden Beratungsgegenstandes einzureichen. 1bis … 2 Sie oder er prüft die Anträge bei der Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit. 3 Ein Antrag wird von der zuständigen Kommission vorberaten, wenn der Rat es beschliesst. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des S vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der S wieder im Parlamentsgebäude tagt (7. Sept. 2020) (AS 2020 1605; BBl 2020 4315).