1 Der Rat behandelt einen Ordnungsantrag in der Regel sofort.
2 Er beschliesst ohne Diskussion über einen Rückkommensantrag, nachdem er eine kurze Begründung des Antrages und eines allfälligen Gegenantrages gehört hat.
3 Stimmt der Rat dem Rückkommensantrag zu, so wird der betreffende Artikel oder Abschnitt nochmals beraten.
Art. 40 Schluss der Beratung
Die Präsidentin oder der Präsident schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird.
Art. 41 Textbereinigung
1 Ein Beratungsgegenstand, der durch die Anträge aus der Mitte des Rates stark verändert wurde, geht zur redaktionellen Bereinigung an die vorberatende Kommission, wenn der Rat es beschliesst.
2 Der bereinigte Text ist dem Rat zur gesamthaften Genehmigung vorzulegen.
Art. 42 Fragestellung
Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident eine kurze Übersicht über die vorhandenen Anträge und beantragt dem Rat die Fragestellung und die Reihenfolge der Abstimmungen nach den Artikeln 78 und 79 ParlG.
Art. 43 Stimmenthaltung und Begründung der Stimmabgabe
1 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Jedes Ratsmitglied kann vor der Gesamt- und vor der Schlussabstimmung über einen Erlassentwurf sowie vor einer Abstimmung, in welcher die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder nach Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung erforderlich ist, seine Stimmabgabe oder Stimmenthaltung kurz begründen.
SR 101
Art. 44 Stimmabgabe
1 Jedes Ratsmitglied stimmt von seinem Pult aus mit dem elektronischen Abstimmungssystem.
2 Bei geheimer Beratung oder falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Handerheben oder unter Namensaufruf.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des S vom 22. März 2013 (Elektronische Abstimmungsanlage), in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 251; BBl 2012 9463).
Art. 44a Erfassung und Veröffentlichung der Abstimmungsdaten
1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung.
2 Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Ergebnis werden auf elektronischen Anzeigetafeln angezeigt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.
4 Das Ergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht.
5 Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es:
a. Ja stimmt;
b. Nein stimmt;
c. sich der Stimme enthält;
d. an der Abstimmung nicht teilnimmt; oder
e. entschuldigt ist.
6 Als entschuldigt gilt, wer sich spätestens bis zu Sitzungsbeginn für einen ganzen Sitzungstag aufgrund eines Auftrages einer ständigen Delegation gemäss Artikel 60 ParlG oder wegen Todesfalls im engen Familienkreis, Mutterschaft, Vaterschaft, Unfall oder Krankheit abgemeldet hat.
6bis Als teilweise entschuldigt gilt, wer sich spätestens bis zu Sitzungsbeginn für Teile des Sitzungstages aufgrund eines Auftrages eines parlamentarischen Organes abgemeldet hat.
7 …
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des S vom 22. März 2013 (Elektronische Abstimmungsanlage), in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 251; BBl 2012 9463).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des S vom 17. Dez. 2021 (Namensliste bei allen Abstimmungen), in Kraft seit 28. Febr. 2022 (AS 2022 107; BBl 2021 2696).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des S vom 20. Dez. 2024 (Verfahren bei Erklärungen und Vaterschaftsurlaub als Entschuldigungsgrund), in Kraft seit 3. März 2025 (AS 2024 794).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des S vom 20. März 2015 (Anpassung der Entschuldigungsgründe), in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1295; BBl 2015 2239).
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des S vom 17. Dez. 2021 (Namensliste bei allen Abstimmungen), mit Wirkung seit 28. Febr. 2022 (AS 2022 107; BBl 2021 2696).
Art. 45 Stimmabgabe durch Handerheben
1 Bei Stimmabgabe durch Handerheben nach Artikel 44 Absatz 2 kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet werden, wenn das Ergebnis einer Abstimmung offensichtlich ist.
2 Die Stimmenzahlen und die Enthaltungen sind in jedem Fall zu ermitteln bei:
a. Gesamtabstimmungen;
b. Schlussabstimmungen;
c. Abstimmungen, bei denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung erforderlich ist.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des S vom 22. März 2013 (Elektronische Abstimmungsanlage), in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 251; BBl 2012 9463).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des S vom 22. März 2013 (Elektronische Abstimmungsanlage), in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 251; BBl 2012 9463).
SR 101
Art. 46 Namensaufruf
1 Die Stimmabgabe findet in den Fällen nach Artikel 44 Absatz 2 unter Namensaufruf statt, wenn einem entsprechenden Ordnungsantrag mindestens zehn Ratsmitglieder zustimmen.
2 Bei der Stimmabgabe unter Namensaufruf ruft die Ratssekretärin oder der Ratssekretär die Ratsmitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf. Diese antworten auf die von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».
3 Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens abgegeben wird.
4 Nach jeder Antwort teilt die Ratssekretärin oder der Ratssekretär das Zwischenergebnis mit.
5 Das Ergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht; ausgenommen sind geheime Beratungen.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des S vom 22. März 2013 (Elektronische Abstimmungsanlage), in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 251; BBl 2012 9463).
Art. 47 Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorzimmern
1 Zum Ratssaal und zu seinen Vorzimmern haben während der Sessionen Zutritt:
a. die Mitglieder der eidgenössischen Räte;
b. die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
c. das Mitglied des Bundesgerichts, das bei Beratungsgegenständen nach Artikel 162 Absatz 2 ParlG die eidgenössischen Gerichte vertritt;
d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste, soweit es ihre Funktion erfordert;
e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Mitglied des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler oder das Mitglied des Bundesgerichts begleiten, soweit es ihre Funktion erfordert;
f. die Fotografinnen und Fotografen sowie Kameraleute, die einen Ausweis der Parlamentsdienste tragen.
2 Zu den Vorzimmern haben während der Session zudem Zutritt die akkreditierten Medienschaffenden und Personen, die über eine Zutrittskarte gemäss Artikel 69 Absatz 2 ParlG verfügen.
3 Dem Publikum steht die Tribüne offen, den akkreditierten Medienschaffenden die Pressetribüne.
4 Bei geheimen Beratungen (Art. 4 Abs. 2 und 3 ParlG) haben nur die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorzimmern. Die Tribünen werden geräumt.
5 Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Vorschriften über den Zutritt zum Ratssaal und seinen Vorzimmern sowie zu den Tribünen erlassen; insbesondere kann sie oder er das Recht auf den Besuch der Tribüne bei grossem Andrang zeitlich beschränken.
6 Sie oder er kann die Benützung der Räume ausserhalb der Sessionen regeln.
Art. 48 Verhalten von Dritten im Ratssaal
1 Die Besucherinnen und Besucher auf den Tribünen wahren die Ruhe. Sie unterlassen insbesondere jede Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung. Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Parlamentsdienste gestattet.
2 Die Präsidentin oder der Präsident weist nicht zutrittsberechtigte Personen aus dem Ratssaal.
3 Sie oder er verweist zutrittsberechtigte, nicht dem Rat angehörende Personen aus dem Ratssaal oder Besucherinnen und Besucher von der Tribüne, wenn sie sich trotz Mahnung weiterhin ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören.
4 Die Präsidentin oder der Präsident unterbricht die Sitzung, wenn die Ordnung im Ratssaal oder auf den Tribünen nicht unverzüglich wiederhergestellt werden kann.
Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 1986 wird aufgehoben.
[AS 1987 2; 1991 2340; 1994 2151; 1995 4360; 1997 1475; 1998 785; 1999 2614; 2000 1, 241]
Art. 50 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Parlamentsgesetz auf den 1. Dezember 2003 in Kraft.