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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kosovo

Confederation · 0.632.314.751 · treaty

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Contents: 93 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 2.1 Anwendungsbereich
  8. Art. 2.2 Einfuhrzölle
  9. Art. 2.3 Ausfuhrzölle
  10. Art. 2.4 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
  11. Art. 2.5 Zollwertermittlung
  12. Art. 2.6 Einreihung von Waren
  13. Art. 2.7 Technische Änderungen
  14. Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  15. Art. 2.9 Technische Vorschriften
  16. Art. 2.10 Einfuhrlizenzen
  17. Art. 2.11 Mengenmässige Beschränkungen
  18. Art. 2.12 Gebühren und Formalitäten
  19. Art. 2.13 Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen
  20. Art. 2.14 Handelserleichterung
  21. Art. 2.15 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft
  22. Art. 2.16 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  23. Art. 2.17 Antidumping
  24. Art. 2.18 Allgemeine Schutzmassnahmen
  25. Art. 2.19 Bilaterale Schutzmassnahmen
  26. Art. 2.20 Staatliche Handelsunternehmen
  27. Art. 2.21 Allgemeine Ausnahmen
  28. Art. 2.22 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  29. Art. 2.23 Zahlungsbilanz
  30. Art. 2.24 Präferenznutzung
  31. Art. 2.25 Überprüfungsklausel
  32. Art. 2.26 Unterausschuss über Warenverkehr
  33. Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  34. Art. 3.2 Übernahme von Bestimmungen des GATS
  35. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
  36. Art. 3.4 Meistbegünstigung
  37. Art. 3.5 Marktzugang
  38. Art. 3.6 Inländerbehandlung
  39. Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  40. Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
  41. Art. 3.9 Anerkennung
  42. Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  43. Art. 3.11 Transparenz
  44. Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  45. Art. 3.13 Geschäftspraktiken
  46. Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
  47. Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  48. Art. 3.16 Subventionen
  49. Art. 3.17 Ausnahmen
  50. Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  51. Art. 3.19 Änderung der Verpflichtungslisten
  52. Art. 3.20 Überprüfung
  53. Art. 3.21 Anhänge
  54. Art. 4.1 Schutz des geistigen Eigentums
  55. Art. 5.1 Wettbewerbsregeln
  56. Art. 5.2 Zusammenarbeit
  57. Art. 5.3 Konsultationen
  58. Art. 5.4 Streitbeilegung
  59. Art. 6.1 Hintergrund und Ziele
  60. Art. 6.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  61. Art. 6.3 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Normen
  62. Art. 6.4 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  63. Art. 6.5 Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle
  64. Art. 6.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und internationale Umweltgouvernanz
  65. Art. 6.7 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
  66. Art. 6.8 Handel und Klimawandel
  67. Art. 6.9 Handel und Artenvielfalt
  68. Art. 6.10 Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur
  69. Art. 6.11 Handel sowie nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme
  70. Art. 6.12 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  71. Art. 6.13 Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
  72. Art. 6.14 Zusammenarbeit
  73. Art. 6.15 Umsetzung und Konsultationen
  74. Art. 6.16 Expertenpanel
  75. Art. 6.17 Überprüfung
  76. Art. 7.1 Gemischter Ausschuss
  77. Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  78. Art. 8.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  79. Art. 8.3 Konsultationen
  80. Art. 8.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  81. Art. 8.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  82. Art. 8.6 Berichte des Schiedsgerichts
  83. Art. 8.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  84. Art. 8.8 Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts
  85. Art. 8.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  86. Art. 8.10 Fristen
  87. Art. 8.11 Kosten
  88. Art. 9.1 Anhänge und Anlagen
  89. Art. 9.2 Änderungen
  90. Art. 9.3 Beitritt
  91. Art. 9.4 Rücktritt und Beendigung
  92. Art. 9.5 Inkrafttreten
  93. Art. 9.6 Depositar

93 provisions

Art. 3.9 Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden. 2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS, vereinbar sein. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. 2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. 3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen. 4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern. Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

Art. 3.11 Transparenz

Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.13 Geschäftspraktiken

Artikel IX des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei. 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind. SR 0.979.1

Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden. 2. Artikel XII Absätze 1–3 des GATS finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt. 3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.16 Subventionen

1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein. 2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.17 Ausnahmen

Artikel XIV sowie Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5 (Marktzugang), 3.6 (Inländerbehandlung) und 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen); und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen. 2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 (Marktzugang) als auch mit Artikel 3.6 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden nach Artikel XX Absatz 2 des GATS behandelt. 3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.19 Änderung der Verpflichtungslisten

Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der ersuchenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) festgehalten war. Änderungen der Listen der spezifischen Verpflichtungen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 7.1 (Gemischter Ausschuss) und 9.2 (Änderungen).

Art. 3.20 Überprüfung

Mit dem Ziel, den Handel mit Dienstleistungen zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle fünf Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 3.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels: (a) Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen); (b) Anhang IX (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung); (c) Anhang X (Finanzdienstleistungen); (d) Anhang XI (Telekommunikationsdienste); und (e) Anhang XII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen).

Art. 4.1 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel, mit Anhang XIII (Schutz der Rechte an geistigem Eigentum) und den darin genannten internationalen Abkommen. 2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen. 3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen. 4. Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss dieses Kapitel und Anhang XIII (Schutz der Rechte an geistigem Eigentum) mit dem Ziel, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen. SR 0.632.20, Anhang 1C

Art. 5.1 Wettbewerbsregeln

1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, da sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können: (a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und (b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen. 2. Absatz 1 gilt auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern. 3. Dieses Kapitel lässt die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre Wettbewerbsgesetze und ‑regelungen weiterzuentwickeln, beizubehalten und durchzusetzen. 4. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.

Art. 5.2 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 5.1 Absatz 1 (Wettbewerbsregeln) zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. 2. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.

Art. 5.3 Konsultationen

1. Beeinträchtigt nach Ansicht einer Vertragspartei eine bestimmte Praktik den Handel weiterhin im Sinne von Artikel 5.1 Absatz 1 (Wettbewerbsregeln), so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen nach Artikel 5.2 (Zusammenarbeit) um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. 2. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln und verfügbaren Informationen, um die Angelegenheit zu untersuchen und die beanstandete Praktik gegebenenfalls zu unterbinden. 3. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens die eingegangenen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu ermöglichen.

Art. 5.4 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 8 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Art. 6.1 Hintergrund und Ziele

1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in der geänderten Fassung von 2022, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen (ECOSOC) zur Schaffung von produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle von 2006, die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 in der geänderten Fassung von 2022, die Jahrhunderterklärung der IAO für die Zukunft der Arbeit von 2019, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012 und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen von 2015. 2. Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Entwicklung, die die Wirtschafts-entwicklung, die soziale Entwicklung und den Umweltschutz umfasst, wobei alle drei Elemente voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handels- und investitionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen sowie ihre präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen in einer Weise zu fördern, die allen zugutekommt und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt.

Art. 6.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze, Politiken und Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in diesem Kapitel erwähnten Normen, Grundsätzen und Übereinkommen im Einklang steht. Jede Vertragspartei bemüht sich, das in diesen Gesetzen, Politiken und Praktiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern. 2. Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben, berücksichtigen die Vertragsparteien die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.

Art. 6.3 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Normen

1. Keine Vertragspartei unterlässt es, ihre Gesetze, Regelungen oder Normen im Bereich Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind. 2. Keine Vertragspartei darf das in ihren Gesetzen, Regelungen oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein zur Erreichung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern oder zur sonstigen Förderung des Handels oder von Investitionen abschwächen oder senken. 3. Keine Vertragspartei darf auf solche Gesetze, Regelungen oder Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen.

Art. 6.4 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist. 2. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebenden Verpflichtungen, einschliesslich der Verpflichtungen betreffend die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in der geänderten Fassung von 2022 enthalten sind. Sie verpflichten sich, die Prinzipien, die die grundlegenden Rechte betreffen, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich: (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen; (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; und (e) ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld. 3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebende Verpflichtung, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO sowie der dazugehörigen Protokolle, der ordnungspolitischen Übereinkommen sowie von weiteren von der IAO als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der strategischen Ziele der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO, die in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 in der geänderten Fassung von 2022 enthalten sind. 5. Die Vertragsparteien verpflichten sich: (a) Massnahmen für den sozialen Schutz und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle zu entwickeln und zu stärken, unter anderem mit Blick auf soziale Sicherheit, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Löhne und Einkommen, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen; (b) den sozialen Dialog und den Tripartismus zu fördern; und (c) ein gut funktionierendes Arbeitsaufsichtssystem aufzubauen und beizubehalten. 6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zugänglich und verfügbar sind, um bei Verstössen gegen die in diesem Kapitel erwähnten Arbeitsrechte ein wirksames Vorgehen zu erlauben. 7. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass – wie in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt – die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder anderweitig zu diesem Zweck genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.

Art. 6.5 Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle

1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, bei der Förderung einer inklusiven Wirtschaftsentwicklung eine Geschlechterperspektive einzubeziehen, und dass geschlechtergerechte Politiken ein zentrales Element sind, um die Beteiligung aller an der Wirtschaft und am internationalen Handel zu fördern und so ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken die internationalen Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung, bei denen sie Vertragspartei sind, umzusetzen.

Art. 6.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und internationale Umweltgouvernanz

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der multilateralen Umweltübereinkommen und der internationalen Umweltgouvernanz als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitiken zu fördern. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen, die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den in Artikel 6.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen.

Art. 6.7 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel

1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen sicherzustellen mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen und den Verlust der Artenvielfalt zu reduzieren, die durch die Entwaldung und die Waldschädigung verursacht werden, einschliesslich durch Landnutzung und Landnutzungsänderung für Landwirtschafts- und Bergbautätigkeiten. 2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: (a) die wirksame Rechtsdurchsetzung und Gouvernanz im Forstsektor sicherzustellen; (b) den Handel mit Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen zu fördern; (c) Massnahmen gegen die illegale Abholzung umzusetzen und die Entwicklung und Verwendung von Instrumenten zur Sicherung der Legalität von Holz zu fördern, um zu gewährleisten, dass nur legal geschlagenes Holz zwischen den Vertragsparteien gehandelt wird; (d) die wirksame Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) insbesondere im Hinblick auf die Holzarten zu fördern; und (e) sofern angebracht bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erhalt und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern, Mangroven und Torfmooren gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Vereinbarungen sowie in den massgebenden multilateralen Foren, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen der durch das Übereinkommen von Paris von 2015 (nachfolgend als «Pariser Klimaübereinkommen» bezeichnet) unterstützten gemeinsamen Initiative der Vereinten Nationen zur Verringerung von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+). SR 0.453 SR 0.814.012

Art. 6.8 Handel und Klimawandel

1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, die Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Pariser Klimaübereinkommens zu verfolgen, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel anzugehen, sowie die Rolle des Handels und der Investitionen beim Verfolgen dieser Ziele. 2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: (a) ihre jeweiligen Pflichten und Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Pariser Klimaübereinkommen wirksam umzusetzen; (b) den Beitrag des Handels und der Investitionen im Hinblick auf den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und einer klimaresistenten Entwicklung zu fördern; und (c) bei handelsbezogenen Aspekten des Klimawandels sofern angebracht bilateral, regional und in internationalen Foren zusammenzuarbeiten. SR 0.814.01 SR 0.814.012

Art. 6.9 Handel und Artenvielfalt

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele. 2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: (a) sofern angebracht die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die Anhänge des CITES zu fördern, wenn eine Art vom Aussterben bedroht ist oder bedroht sein könnte; (b) wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Wildtierkriminalität entlang der gesamten Wertschöpfungskette umzusetzen, einschliesslich in Bezug auf Nichtvertragsparteien; (c) die Bemühungen zu verstärken, um die Einschleppung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelstätigkeiten zu verhindern oder zu kontrollieren; und (d) sofern angebracht bei Fragen betreffend den Handel sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt zusammenzuarbeiten, einschliesslich bei Initiativen zur Reduktion der Nachfrage nach illegalen Wildtierprodukten. SR 0.453

Art. 6.10 Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur

1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen und mariner Ökosysteme sicherzustellen sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele. 2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: (a) umfassende, wirksame und transparente Politiken und Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (nachfolgend als «IUU» bezeichnet) Fischerei umzusetzen und den Ausschluss von IUU-Pro-dukten von den Handelsströmen anzustreben; (b) die internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen; (c) die Verwendung von einschlägigen internationalen Richtlinien zu fördern, einschliesslich der Freiwilligen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Fangdokumentationsregelung (Voluntary Guidelines for Catch Documentation Schemes); (d) bilateral und in den massgebenden internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, indem unter anderem der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten erleichtert wird; (e) die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Fischereisubventionen zu erfüllen, einschliesslich durch das Verbot gewisser Formen von Fischereisubventionen, die zu Überfischung und Überkapazitäten beitragen, sowie durch die Abschaffung von Subventionen, die zu IUU‑Fischerei beitragen; und (f) die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Aquakultur zu fördern.

Art. 6.11 Handel sowie nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung nachhaltiger Agrar- und Ernährungssysteme und die Rolle des Handels zur Erreichung dieses Ziels. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Verpflichtung, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erfüllen. 2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: (a) die Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und beim damit verbundenen Handel zu fördern; (b) nachhaltige Ernährungssysteme zu fördern; und (c) sofern angebracht bei Fragen betreffend den Handel sowie nachhaltige Agrar- sowie Ernährungssysteme zusammenzuarbeiten, unter anderem durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie den Dialog über ihre jeweiligen Prioritäten und die Berichterstattung zu Fortschritten im Hinblick auf nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme.

Art. 6.12 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

1. Die Vertragsparteien anerkennen die bedeutende Rolle von Handel und Investitionen bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen. 2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: (a) ausländische Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen zu fördern und zu erleichtern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, einschliesslich solcher, die im Rahmen von Programmen für einen ökologischen, fairen oder ethischen Handel angeboten werden; (b) die Entwicklung und Verwendung von Programmen für die Nachhaltigkeitszertifizierung zu fördern, die die Transparenz und Verfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette erhöhen; (c) nichttarifäre Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen anzugehen, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen; (d) den Beitrag von Handel und Investitionen zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft zu fördern; (e) nachhaltige Beschaffungspraktiken zu fördern; und (f) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu fördern bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten.

Art. 6.13 Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern, einschliesslich durch die Unterstützung massgeblicher Praktiken wie verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement durch die Unternehmen. In dieser Hinsicht bestätigen die Vertragsparteien die Bedeutung von international anerkannten Grundsätzen und Richtlinien, wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des UN Global Compact und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.

Art. 6.14 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich der in diesem Kapitel erwähnten handels- und investitionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse bilateral sowie in den internationalen Foren, denen sie angehören, zu verstärken. 2. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls Sozialpartner oder andere massgebliche Interessengruppen dazu einladen, bei der Identifikation möglicher Bereiche für die Zusammenarbeit mitzuwirken.

Art. 6.15 Umsetzung und Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Kontaktstellen für die Zwecke dieses Kapitels. 2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt. Die betroffenen Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Sie können sich durch massgebliche Organisationen, Stellen oder Fachleute beraten lassen. 3. Die Vertragsparteien können auf die Artikel 8.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) und 8.3 (Konsultationen) von Kapitel 8 (Streitbeilegung) zurückgreifen. 4. Die Vertragsparteien dürfen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten nicht das Schiedsverfahren nach Kapitel 8 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen. 5. Die Vertragsparteien bieten ihren Interessengruppen die Möglichkeit, Stellungnahmen und Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels abzugeben.

Art. 6.16 Expertenpanel

1. Gelingt es den betroffenen Vertragsparteien nicht, durch Konsultationen nach Artikel 8.3 (Konsultationen) von Kapitel 8 (Streitbeilegung) bei einer sich aus diesem Kapitel ergebenden Angelegenheit zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, kann eine betroffene Vertragspartei die Einsetzung eines Expertenpanels beantragen. Ist in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen, finden die Artikel 8.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) und 8.5 (Verfahren des Schiedsgerichts) von Kapitel 8 (Streitbeilegung) mutatis mutandis Anwendung. 2. Die Mitglieder des Panels müssen einschlägige Expertise aufweisen, einschliesslich in internationalem Handelsrecht und internationalem Arbeitsrecht oder Umweltrecht. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit Anweisungen von irgendeiner Organisation oder Regierung entgegennehmen noch der Regierung einer Vertragspartei nahestehen. 3. Das Expertenpanel sollte Informationen oder Ratschläge von einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen einholen. Alle erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten. 4. Das Expertenpanel legt innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung den betroffenen Vertragsparteien einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Empfehlungen vor. Eine betroffene Vertragspartei kann dem Expertenpanel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts schriftlich eine Stellungnahme dazu abgeben. Nach der Prüfung allfälliger schriftlicher Stellungnahmen kann das Expertenpanel den ersten Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Abklärungen treffen. Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts einen Schlussbericht vor. Der Schlussbericht wird veröffentlicht. 5. Die betroffenen Vertragsparteien besprechen geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schlussberichts des Expertenpanels. Diese Massnahmen werden den anderen Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage des Schlussberichts mitgeteilt und durch den Gemischten Ausschuss überwacht. 6. Die betroffenen Vertragsparteien können alle Fristen, die für die Zwecke dieses Artikels dienen, in gegenseitigem Einvernehmen ändern. 7. Ist ein Expertenpanel der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm für die Zwecke dieses Artikels auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die betroffenen Vertragsparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten. 8. Die Kosten des Expertenpanels werden von den betroffenen Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede betroffene Vertragspartei trägt ihre eigenen Rechts- und anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Expertenpanel selbst. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände der Angelegenheit kann das Expertenpanel eine andere Kostenaufteilung beschliessen. 9. Ergibt sich eine verfahrenstechnische Frage, kann das Expertenpanel nach Konsultation mit den betroffenen Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschliessen.

Art. 6.17 Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig überprüft, wobei die jeweiligen partizipativen Prozesse und Institutionen der Vertragsparteien berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien erörtern den bei der Verfolgung der Ziele dieses Kapitels erreichten Fortschritt und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele beitragen könnten.

Art. 7.1 Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA − Republik Kosovo (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens; (b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann. 3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss einem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag. 4. Der Gemischte Ausschuss kann wie in diesem Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben. 5. Der Gemischte Ausschuss kann: (a) Änderungen dieses Abkommens prüfen und den Vertragsparteien empfehlen; und (b) Änderungen der Anhänge oder Anlagen dieses Abkommens beschliessen. 6. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Der Gemischte Ausschuss kann zu Fragen, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten auf der einen Seite und die Republik Kosovo auf der anderen Seite betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. Lediglich die betroffenen Vertragsparteien müssen eine einvernehmliche Einigung erzielen und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung. 7. Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei, falls erforderlich, dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert haben, sofern die Republik Kosovo eine dieser Vertragsparteien ist. 8. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und der Republik Kosovo gemeinsam präsidiert. 9. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 10. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. 2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benützung des anderen Forums aus. 3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Artikel 8.4 Absatz 1 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten. Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen. SR 0.632.20, Anhang 2

Art. 8.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit beginnen und auf Ersuchen einer Streitpartei jederzeit beendet werden. Sie können während laufenden Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden. 2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

Art. 8.3 Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen. 2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren. 3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen. Antwortet die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 8.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangen. 4. Die Streitparteien stellen ausreichende Informationen bereit, damit umfassend geprüft werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat. 5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen anderen Verfahren unberührt. 6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

Art. 8.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 8.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen. 2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der Rechts- und Tatsachengrundlage für die Beschwerde. 3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln des Ständigen Schiedshofs (Permanent Court of Arbitration, PCA) von 2012 (nachfolgend als «PCA-Regeln 2012» bezeichnet) ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird. 4. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ist die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 8.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen und es sind mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen sowie allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Urteils abzugeben.» 5. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Prüfung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt. 6. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben. 7. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 8.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 8.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird der Ersatz nach demselben Auswahlverfahren ernannt wie die ursprünglichen Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter.

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