Law

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kosovo

Confederation · 0.632.314.751 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-10-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 aba46580943f0334fe95490440eb5faf580f62f31d4ceffeb0ad1b2fa49edfdc

Contents: 93 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 2.1 Anwendungsbereich
  8. Art. 2.2 Einfuhrzölle
  9. Art. 2.3 Ausfuhrzölle
  10. Art. 2.4 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
  11. Art. 2.5 Zollwertermittlung
  12. Art. 2.6 Einreihung von Waren
  13. Art. 2.7 Technische Änderungen
  14. Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  15. Art. 2.9 Technische Vorschriften
  16. Art. 2.10 Einfuhrlizenzen
  17. Art. 2.11 Mengenmässige Beschränkungen
  18. Art. 2.12 Gebühren und Formalitäten
  19. Art. 2.13 Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen
  20. Art. 2.14 Handelserleichterung
  21. Art. 2.15 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft
  22. Art. 2.16 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  23. Art. 2.17 Antidumping
  24. Art. 2.18 Allgemeine Schutzmassnahmen
  25. Art. 2.19 Bilaterale Schutzmassnahmen
  26. Art. 2.20 Staatliche Handelsunternehmen
  27. Art. 2.21 Allgemeine Ausnahmen
  28. Art. 2.22 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  29. Art. 2.23 Zahlungsbilanz
  30. Art. 2.24 Präferenznutzung
  31. Art. 2.25 Überprüfungsklausel
  32. Art. 2.26 Unterausschuss über Warenverkehr
  33. Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  34. Art. 3.2 Übernahme von Bestimmungen des GATS
  35. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
  36. Art. 3.4 Meistbegünstigung
  37. Art. 3.5 Marktzugang
  38. Art. 3.6 Inländerbehandlung
  39. Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  40. Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
  41. Art. 3.9 Anerkennung
  42. Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  43. Art. 3.11 Transparenz
  44. Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  45. Art. 3.13 Geschäftspraktiken
  46. Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
  47. Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  48. Art. 3.16 Subventionen
  49. Art. 3.17 Ausnahmen
  50. Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  51. Art. 3.19 Änderung der Verpflichtungslisten
  52. Art. 3.20 Überprüfung
  53. Art. 3.21 Anhänge
  54. Art. 4.1 Schutz des geistigen Eigentums
  55. Art. 5.1 Wettbewerbsregeln
  56. Art. 5.2 Zusammenarbeit
  57. Art. 5.3 Konsultationen
  58. Art. 5.4 Streitbeilegung
  59. Art. 6.1 Hintergrund und Ziele
  60. Art. 6.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  61. Art. 6.3 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Normen
  62. Art. 6.4 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  63. Art. 6.5 Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle
  64. Art. 6.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und internationale Umweltgouvernanz
  65. Art. 6.7 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
  66. Art. 6.8 Handel und Klimawandel
  67. Art. 6.9 Handel und Artenvielfalt
  68. Art. 6.10 Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur
  69. Art. 6.11 Handel sowie nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme
  70. Art. 6.12 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  71. Art. 6.13 Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
  72. Art. 6.14 Zusammenarbeit
  73. Art. 6.15 Umsetzung und Konsultationen
  74. Art. 6.16 Expertenpanel
  75. Art. 6.17 Überprüfung
  76. Art. 7.1 Gemischter Ausschuss
  77. Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  78. Art. 8.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  79. Art. 8.3 Konsultationen
  80. Art. 8.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  81. Art. 8.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  82. Art. 8.6 Berichte des Schiedsgerichts
  83. Art. 8.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  84. Art. 8.8 Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts
  85. Art. 8.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  86. Art. 8.10 Fristen
  87. Art. 8.11 Kosten
  88. Art. 9.1 Anhänge und Anlagen
  89. Art. 9.2 Änderungen
  90. Art. 9.3 Beitritt
  91. Art. 9.4 Rücktritt und Beendigung
  92. Art. 9.5 Inkrafttreten
  93. Art. 9.6 Depositar

93 provisions

Art. 8.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht oder die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den PCA-Regeln 2012. 2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden. 3. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts finden in Den Haag statt und sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 4. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 5. Alle Dokumente und Informationen, die eine Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet, übermittelt sie gleichzeitig auch der anderen Streitpartei. Schriftliche Eingaben, Anträge, Mitteilungen oder andere Dokumente gelten als erhalten, wenn sie den Adressatinnen und Adressaten über diplomatische Kanäle übermittelt wurden. 6. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 7. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.

Art. 8.6 Berichte des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Urteilen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme dazu unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor. 2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 8.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 8.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen. 3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 8.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen. 3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden. 4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 8.8 Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts

1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung in der Praxis nicht möglich, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann eine Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, angesichts der jeweiligen Umstände des Falles eine angemessene Frist festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens. 2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme und fügt eine genügend detaillierte Beschreibung davon an, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann. 3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 8.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.

Art. 8.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 8.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine solche Einigung zustande, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie diejenigen Vorteile, die von der gemäss dem Schiedsgericht als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind. 2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst eine Aussetzung von Vorteilen in dem Sektor oder den Sektoren an, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. 3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat. 4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anders geregelt haben. 5. Auf Ersuchen einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.

Art. 8.10 Fristen

1. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen oder auf Ersuchen einer Streitpartei durch das Schiedsgericht verlängert werden. 2. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

Art. 8.11 Kosten

Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Rechts- und anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren selbst. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls kann das Schiedsgericht eine andere Kostenaufteilung beschliessen.

Art. 9.1 Anhänge und Anlagen

Die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen sind feste Bestandteile dieses Abkommens. Der Inhalt dieser Anhänge und Anlagen wird nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: www.efta.int/trade-relations/free-trade-network/kosovo .

Art. 9.2 Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten. 2. Sofern Artikel 7.1 (Gemischter Ausschuss) nichts anderes vorsieht, bedürfen Änderungen dieses Abkommens der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. 3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Kosovo ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Kosovo ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 4. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Republik Kosovo betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart. 5. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 6. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 9.3 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat vereinbarten Bedingungen beitreten. 2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der beitretende Staat und die letzte Vertragspartei ihre Urkunden zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsbedingungen hinterlegt haben.

Art. 9.4 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2. Tritt die Republik Kosovo zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt. 3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, ist ab dem Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto nicht mehr Vertragspartei dieses Abkommens. SR 0.632.31

Art. 9.5 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Kosovo ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. 3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Kosovo ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 4. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 9.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

← Find another law