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Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Quantitative Finance» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Mathematik der ETH Zürich

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Contents: 47 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Recht
  3. § 3 House
  4. § 4 Grad
  5. § 5 Studienziele
  6. § 6 Studiengangs
  7. § 7 Zulassung
  8. § 8 Behinderung
  9. § 9 Sprache
  10. § 10 an studentischen Arbeiten
  11. § 11 Plagiatskontrolle
  12. § 14 Informationspflicht
  13. § 15 Module
  14. § 16 im Vorlesungsverzeichnis
  15. § 17 Modultypen
  16. § 18 Modulverantwortliche
  17. § 19 von Modulen
  18. § 20 ECTS Credits
  19. § 21 Leistungsnachweise
  20. § 22 Masterarbeit
  21. § 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise
  22. § 24 Fernbleiben
  23. § 25 unentschuldigtem Fernbleiben
  24. § 26 Leistungsbewertung
  25. § 27 allgemein
  26. § 28 von Pflichtmodulen
  27. § 29 und Wahlbereich
  28. § 30 Verhalten
  29. § 31 in Prüfungsunterlagen
  30. § 32 Leistungsausweis
  31. § 33 Abweisung
  32. § 34 Sperre
  33. § 35 und Anrechnung allgemein
  34. § 36 von Studienleistungen
  35. § 37 an den Studienabschluss
  36. § 38 Modulen
  37. § 39 Module
  38. § 40 zum Studienabschluss
  39. § 41 Mastergrades
  40. § 42 Validierung
  41. § 43 und Prädikat
  42. § 44 Abschlussdokumente
  43. § 45 Diplomurkunde
  44. § 46 Supplement
  45. § 47 Record
  46. § 48 Rechtsschutz
  47. § 49 Übergangsbestimmungen

47 provisions

§ 43 und Prädikat

1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet. 2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet. 3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend. 4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen: a. ab 5.5: summa cum laude, b. ab 5.0: magna cum laude. 7. Abschnitt: Abschlussdokumente

§ 44 Abschlussdokumente

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

§ 45 Diplomurkunde

1 Die Diplomurkunde enthält den verliehenen Grad. Sie wird mit dem Logo der UZH und der ETH Zürich sowie mit dem Siegel der UZH und der WWF versehen. Sie wird unterzeichnet vonseiten der a. UZH von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Dekanin oder dem Dekan der WWF UZH, b. ETH Zürich von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher des D-MATH ETH Zürich. 2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote sowie das erzielte Prädikat aus. 3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma

§ 46 Supplement

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. RVO MSc QF UZH ETH Zürich 415.423.61 Academic

§ 47 Record

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH oder ETH Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet. 2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. 8. Abschnitt: Rechtsschutz

§ 48 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule. 2 Der Rechtsschutz für Leistungsbewertungen ist wie folgt geregelt: a. für die UZH: Leistungsausweise, die gemäss dieser Rahmenverordnung durch die UZH ausgestellt werden, unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Die Einsprache ist innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. b. für die ETH Zürich: Die Studierenden erhalten vom Studierendensekretariat eine Information mittels E-Mail, für welche Leistungskontrollen die Noten und weiteren Leistungsbewertungen in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich neu eingesehen werden können. Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der E-Mail eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. 3 Die zuständigen Rekursinstanzen- bzw. Beschwerdeinstanzen sind a. gegen Verfügungen der UZH: die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, b. gegen Verfügungen der ETH Zürich: die ETH-Beschwerdekommission. 9. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 49 Übergangsbestimmungen

1 Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die das Masterstudium im Herbstsemester 2022 oder später beginnen. 415.423.61 RVO MSc QF UZH ETH Zürich 2 Für Studierende, die das Masterstudium im Joint QF-Master an der WWF vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze: a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2022 dieser Rahmenverordnung unterstellt und in den Joint QF-Master gemäss dieser Rahmenverordnung übergeführt. b. Alle absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden unter Vorbehalt von §§ 35 ff. angerechnet. Es gilt jeweils die Anrechenbarkeit, die im elektronischen Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht ist. c. Alle bereits unternommenen Fehlversuche bleiben bestehen. Jedes Modul, in dem vor dem Herbstsemester 2022 ein Fehlversuch erfolgt ist, kann noch einmal wiederholt und/oder substituiert werden. 3 Die detaillierten Übergangsregelungen, insbesondere zu den Substitutionsmöglichkeiten von Modulen, werden für die Studierenden in allgemeiner Form bekannt gegeben. 1 OS 77, 152; Begründung siehe ABl 2021-11-19. 2 Inkrafttreten: 1. August 2022. 3 LS 415.31. 4 LS 415.423.11. 5 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 219; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1. August 2022.

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