Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Quantitative Finance» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Mathematik der ETH Zürich
Diese Rahmenverordnung regelt den Joint-Degree-Masterstudiengang Quantitative Finance (im Folgenden: Joint QF-Master)
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (WWF) der Universität Zürich (UZH) und des Departements Mathematik der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich (D-MATH ETH Zürich).
Anwendbares
§ 2 Recht
1 Auf den Joint QF-Master finden diese Rahmenverordnung
sowie die dazugehörige Studienordnung Anwendung.
2 Sofern diese Rahmenverordnung keine Bestimmungen enthält,
gelten subsidiär die Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 6. September 2021 (RVO WWF)4 und die entsprechende Studienordnung sowie die anwendbaren Bestimmungen in den
allgemeinen Erlassen der UZH.
3 Für die Modalitäten, die im Zusammenhang mit der Erbringung
von Studienleistungen an der ETH Zürich stehen, gelten die Erlasse
der ETH Zürich, insbesondere die Leistungskontrollenverordnung ETH
Zürich. Zudem gelten die anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Erlassen ETH Zürich.
4 Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt
sind, werden durch den gemeinsamen Leitenden Ausschuss des Studiengangs entschieden und in geeigneter Form bekannt gegeben.
Trägerschaft
und Leading
§ 3 House
1 Die WWF und das D-MATH bilden gemeinsam die Trägerschaft des Joint QF-Masters.
2 Leading House ist die UZH. Das Leading House ist für die Zulassung, Immatrikulation und Administration zuständig.
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3 Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer Vereinbarung
zwischen den beiden Trägerhochschulen geregelt.
Akademischer
§ 4 Grad
Die WWF und die ETH Zürich verleihen gemeinsam den akademischen Grad eines Masters. Der Grad lautet «Master of Science
UZH ETH in Quantitative Finance», mit der Abkürzung «MSc UZH
ETH».
2. Abschnitt: Allgemeines zum Studium
§ 5 Studienziele
Der Joint QF-Master vermittelt den Studierenden vertiefte
fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten.
Zusammensetzung des
§ 6 Studiengangs
1 Der Joint QF-Master besteht aus einem Mono-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits. Die beiden Trägerhochschulen
erbringen je einen vergleichbaren Lehranteil.
2 Die Regelstudienzeit beträgt bei einem Vollzeitstudium drei Semester. Das Regelcurriculum sieht den Erwerb von mindestens 30 ECTS
Credits pro Semester vor.
3 Die Studienordnung legt für den Joint QF-Master die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise
publiziert.
§ 7 Zulassung
1 Für die Zulassung zum Studiengang ist die Verordnung über
die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)3 massgebend.
2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen.
Studium und
§ 8 Behinderung
1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder
chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung
der UZH, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und
schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens
beiziehen.
2 Die oder der Prüfungsdelegierte kann auf Antrag durch die Studentin oder den Studenten semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.
3 Handelt es sich um Lerneinheiten an der ETH Zürich, gelten für
diese die Bestimmungen der ETH Zürich.
4 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
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§ 9 Sprache
1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen ist grundsätzlich Englisch. Einzelne Veranstaltungen können auf Deutsch oder in einer anderen Landessprache erfolgen.
2 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durchgeführt werden.
3 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.
Urheberrecht
§ 10 an studentischen Arbeiten
1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören
grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden räumen der UZH mit Einreichung einer Arbeit
die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer
Arbeit das betreuende Fakultätsmitglied zu informieren.
4 Das betreuende Fakultätsmitglied kann die Veröffentlichung mit
Auflagen versehen.
§ 11 Plagiatskontrolle
Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung
auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden.
Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland
beauftragt werden.
§§ 12 und 13.5
§ 14 Informationspflicht
1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und
Fristen, selbstständig zu informieren.
3. Abschnitt: Module und Leistungsnachweise
§ 15 Module
1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
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Modulangaben
§ 16 im Vorlesungsverzeichnis
Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.
§ 17 Modultypen
Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden des Joint QF-Masters gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,
b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich
im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen
sind,
c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.
§ 18 Modulverantwortliche
Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für
den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.
An- und
Abmeldung
§ 19 von Modulen
1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist an der UZH gleichzeitig auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.
2 Die Abmeldung von einem Modul der UZH ist nur innerhalb der
Abmeldefrist möglich.
3 Handelt es sich um Module und Leistungsnachweise an der ETH
Zürich, gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der ETH
Zürich.
§ 20 ECTS Credits
1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem
erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls
erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS
Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
Arten der
§ 21 Leistungsnachweise
Leistungsnachweise sind insbesondere:
– mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen, wobei die
Leistungsnachweise auch in elektronischer Form durchgeführt werden können,
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– schriftliche Arbeiten,
– Referate,
– dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
– dokumentierte praktische Arbeit,
– belegte tutorielle Tätigkeit,
– Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.
§ 22 Masterarbeit
1 Während des Masterstudiengangs ist eine Masterarbeit im
Umfang von 30 ECTS Credits im Bereich Finanzwissenschaften und
Mathematik zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und
wird benotet.
2 Die Masterarbeit kann entweder an der WWF UZH oder am
D-MATH ETH Zürich erbracht werden.
3 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
4 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
nach §§ 27 ff.
5 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Masterarbeit.
6 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
Organisation
§ 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise
1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist
eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die bzw. der über einen
Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.
3 Handelt es sich um Module bzw. Lehrveranstaltungen der ETH
Zürich, gelten für die Form des Leistungsnachweises die Bestimmungen der ETH Zürich.
Verhinderung,
Abbruch,
unentschuldigtes
§ 24 Fernbleiben
1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, ist dies der oder dem Prüfungsdelegierten mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der Prüfungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen, und anschliessend ist eine Ärztin oder ein Arzt aufzusuchen.
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3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei
Verhinderung,
Abbruch,
§ 25 unentschuldigtem Fernbleiben
1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B.
Arztzeugnis) bei der oder dem Prüfungsdelegierten einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die oder der Prüfungsdelegierte entscheidet über die Bewilligung
des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt die oder der Studierende einem Leistungsnachweis ohne
Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt
der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
§ 26 Leistungsbewertung
1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind
zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
Wiederholung
von Modulen
§ 27 allgemein
1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur
der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in
welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann
nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen
eines anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
5 Handelt es sich um Module bzw. Lehrveranstaltungen der ETH
Zürich, gelten für die Form des Leistungsnachweises die Bestimmungen der ETH Zürich.
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Wiederholung
§ 28 von Pflichtmodulen
1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt
werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,
gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
Wiederholung
von Modulen
im Wahlpflicht-
§ 29 und Wahlbereich
1 Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlmodule können
im Rahmen der höchstens zulässigen Anzahl Fehlversuche einmal wiederholt oder substituiert werden. Eine Wiederholung ist nur möglich,
sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Die Anzahl der höchstens zulässigen Fehlversuche wird in der Studienordnung festgelegt.
3 Ist die Höchstzahl Fehlversuche überschritten, erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
Unlauteres
§ 30 Verhalten
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder
einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst
wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt der Fakultätsausschuss der WWF den Leistungsnachweis für nicht bestanden und
einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene
Grade werden durch den Fakultätsausschuss aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden
eingezogen.
3 Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren
beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann der Fakultätsausschuss vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht
§ 31 in Prüfungsunterlagen
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und
die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
§ 32 Leistungsausweis
1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH oder ETH Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
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4. Abschnitt: Endgültige Abweisung und Sperre
Endgültige
§ 33 Abweisung
Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden oder
ist die höchstens zulässige Anzahl Fehlversuche nach § 29 überschritten, verfügt die oder der Prüfungsdelegierte im Namen der Fakultät
eine endgültige Abweisung aus dem Joint QF-Master.
§ 34 Sperre
Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach
§ 33 bewirkt eine Sperre für den betreffenden Studiengang und alle nach
Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
5. Abschnitt: Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung
§ 35 und Anrechnung allgemein
1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.
Anerkennung
§ 36 von Studienleistungen
1 Die Anerkennung von an der UZH und an der ETH Zürich
erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen
erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH oder ETH Zürich erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn
a. sie äquivalent zu der an der UZH oder ETH Zürich zu erbringenden Studienleistung ist,
b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,
c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.
Anrechnung
§ 37 an den Studienabschluss
1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
a. sie gemäss Studienordnung an den Joint QF-Master anrechenbar
sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
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3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungstabellen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
§ 38 Modulen
Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit
entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.
Überzählige
§ 39 Module
1 Überzählige Module werden nicht an den Masterabschluss
angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der Studienordnung
für die Erreichung der für den Studienabschluss im Joint QF-Master
notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können,
werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die
von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss
angerechnet.
6. Abschnitt: Studienabschluss
Anmeldung
§ 40 zum Studienabschluss
1 Die Anmeldung zum Masterabschluss ist von den Studierenden beim Dekanat einzureichen. Das Dekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss
Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verleihung des
§ 41 Mastergrades
1 Der Mastergrad wird verliehen, wenn nach Massgabe der
Rahmenverordnung und der Studienordnung 90 ECTS Credits erworben worden sind. Davon müssen mindestens 75 ECTS Credits der für
den Joint QF-Master erforderlichen Studienleistungen an der WWF
UZH oder am D-MATH ETH Zürich erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
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§ 42 Validierung
Die WWF UZH validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validierung an den Fakultätsausschuss delegieren.
Gewichtete
Gesamtnote