Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Quantitative Finance» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Mathematik der ETH Zürich
1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer
ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das
Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend.
4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten
Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:
a. ab 5.5: summa cum laude,
b. ab 5.0: magna cum laude.
7. Abschnitt: Abschlussdokumente
§ 44 Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und
den Academic Record (Abschlusszeugnis).
§ 45 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält den verliehenen Grad. Sie wird
mit dem Logo der UZH und der ETH Zürich sowie mit dem Siegel der
UZH und der WWF versehen. Sie wird unterzeichnet vonseiten der
a. UZH von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Dekanin oder
dem Dekan der WWF UZH,
b. ETH Zürich von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher des D-MATH
ETH Zürich.
2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote sowie das
erzielte Prädikat aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit
der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma
§ 46 Supplement
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
RVO MSc QF UZH ETH Zürich 415.423.61
Academic
§ 47 Record
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht
an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der
Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH oder
ETH Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
8. Abschnitt: Rechtsschutz
§ 48 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.
2 Der Rechtsschutz für Leistungsbewertungen ist wie folgt geregelt:
a. für die UZH: Leistungsausweise, die gemäss dieser Rahmenverordnung durch die UZH ausgestellt werden, unterliegen bezüglich der
für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten.
Die Einsprache ist innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
b. für die ETH Zürich: Die Studierenden erhalten vom Studierendensekretariat eine Information mittels E-Mail, für welche Leistungskontrollen die Noten und weiteren Leistungsbewertungen in der
entsprechenden Applikation der ETH Zürich neu eingesehen werden können. Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der
E-Mail eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
3 Die zuständigen Rekursinstanzen- bzw. Beschwerdeinstanzen sind
a. gegen Verfügungen der UZH: die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen,
b. gegen Verfügungen der ETH Zürich: die ETH-Beschwerdekommission.
9. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 49 Übergangsbestimmungen
1 Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die das
Masterstudium im Herbstsemester 2022 oder später beginnen.
415.423.61 RVO MSc QF UZH ETH Zürich
2 Für Studierende, die das Masterstudium im Joint QF-Master an der
WWF vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und
nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze:
a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2022 dieser Rahmenverordnung unterstellt und in den Joint QF-Master gemäss dieser
Rahmenverordnung übergeführt.
b. Alle absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden unter Vorbehalt von §§ 35 ff. angerechnet. Es gilt jeweils die Anrechenbarkeit,
die im elektronischen Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht ist.
c. Alle bereits unternommenen Fehlversuche bleiben bestehen. Jedes
Modul, in dem vor dem Herbstsemester 2022 ein Fehlversuch erfolgt
ist, kann noch einmal wiederholt und/oder substituiert werden.
3 Die detaillierten Übergangsregelungen, insbesondere zu den Substitutionsmöglichkeiten von Modulen, werden für die Studierenden in
allgemeiner Form bekannt gegeben.
1 OS 77, 152; Begründung siehe ABl 2021-11-19.
2 Inkrafttreten: 1. August 2022.
3 LS 415.31.
4 LS 415.423.11.
5 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 219; ABl 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.