Zuständigkeiten und Geltungsbereich
1 Das Amt für Justizvollzug verfügt über zwei Abteilungen. Eine Abteilung
betreibt die Strafanstalt Zug. Die andere Abteilung vollzieht als Vollzugs-
und Bewährungsdienst bei Erwachsenen: *
a) Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde
übertragen worden sind;
b) die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft;
c) die Ersatzmassnahmen;
d) die Bewährungshilfe;
e) die Weisungen;
f) * die soziale Betreuung;
g) * die Lernprogramme;
h) * die Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote nach Art. 67 ff. StGB9).
2 Das Amt für Justizvollzug führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge.
3 Das Amt für Migration vollzieht die strafrechtlichen Landesverweisungen.
4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ist kantonale Koordinationsstelle gemäss Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 201510).
5 Im Übrigen ist die Sicherheitsdirektion für den Straf- und Massnahmenvollzug gegenüber Erwachsenen zuständig. *
§ 2
Strafvollzugskonkordat
1 Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben
nach den Erlassen des Strafvollzugskonkordats.
2. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3
Kostenbeteiligung
1 Die Inhaftierten der Strafanstalt werden soweit möglich und zumutbar an
den ungedeckten Krankheitskosten beteiligt. Falls keine Beteiligung der Inhaftierten möglich ist und kein anderer gesetzlicher Kostenträger die Kosten
übernimmt, stellt die Strafanstalt den verfahrensleitenden bzw. einweisenden Behörden ungedeckte Krankheitskosten von Inhaftierten in Rechnung.
9) SR 311.0
10) SR 0.103.3
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt den Verurteilten soweit möglich und zumutbar Behandlungs- und Weisungskosten in Rechnung. *
§ 4
Versicherungen
1 Der Kanton schliesst eine Unfallversicherung ab für:
a) Personen, die eine Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüssen;
b) Inhaftierte der Strafanstalt.
2 Für Schäden, welche die verurteilten Personen im Rahmen des Vollzugs in
Form von gemeinnütziger Arbeit verursachen, haftet der Kanton subsidiär.
Er kann Regress auf die schadensverursachenden Personen nehmen.
§ 5
Datenbearbeitung
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst und die Strafanstalt betreiben zur
Erfüllung ihrer Aufgaben je ein Datenbearbeitungssystem.
2 Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier angelegt. Dieses beinhaltet namentlich:
a) die Personalien der verurteilten bzw. beschuldigten Person;
b) eine Geschäfts- und Archivnummer;
c) die für das Geschäft massgebenden Entscheide mit Rechtskraft- und
Verjährungsdatum sowie allfällige Gutachten und Berichte;
d) weitere Dokumente, welche während des Vollzugs anfallen.
3 Fachpersonen oder Fachstellen, die mit der Begutachtung oder Behandlung einer verurteilten Person beauftragt sind,
a) * erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf Anfrage hin Bericht, insbesondere über die angewendete Therapie, das Erreichen oder Nichterreichen von Therapiezielen, festgestellte Veränderungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie;
b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortführung der Therapie in Frage stellen;
c) dürfen in die Vollzugsakten Einsicht nehmen, soweit dies für ihre
Aufgabenerfüllung erforderlich ist;
d) dürfen von den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug Auskünfte verlangen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich
ist.
4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle
auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung
(bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone
bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)11).
§ 6
Hungerstreik
1 Erfolgt ein Hungerstreik, ordnen die zuständigen Behörden keine Zwangsernährung an. Die Anordnung von medizinischen und pflegerischen
Zwangsmassnahmen richtet sich nach dem Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)12).
2 Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die inhaftierte Person von einer Ärztin oder einem Arzt über die gesundheitlichen Konsequenzen ihres
Hungerstreiks aufgeklärt wird. Der im Hungerstreik stehenden Person wird
täglich Nahrung angeboten.
3 Sofern die im Hungerstreik stehende Person in einer Patientenverfügung
schriftlich bestätigt, dass sie auch bei Verlust des Bewusstseins eine künstliche Ernährung ablehnt, wird diese Willensäusserung von den zuständigen
Behörden respektiert.
3. Vollzugs- und Bewährungsdienst
§ 7
Vollzug von Strafen und Massnahmen
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen erforderlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugsbefehle und setzt der verurteilten Person Frist zum Straf- oder Massnahmenantritt.
§ 8
Aufschub und Unterbruch
1 Die strafrechtlichen Sanktionen sind ohne Verzug zu vollziehen.
2 Beim Entscheid über Aufschub oder Unterbruch des Sanktionenvollzugs
nimmt der Vollzugs- und Bewährungsdienst die erforderlichen Abklärungen
vor und berücksichtigt insbesondere die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie eine allfällige Flucht- bzw. Wiederholungsgefahr.
11) BGS 511.2
12) BGS 821.1
3 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann im Zusammenhang mit der
Gewährung eines Aufschubs oder Unterbruchs des Sanktionenvollzugs
Weisungen erlassen.
4 Beruft sich die verurteilte Person auf gesundheitliche Gründe, hat sie ein
aktuelles und begründetes Zeugnis einer zur Berufsausübung zugelassenen
Ärztin oder eines zur Berufsausübung zugelassenen Arztes einzureichen.
§ 8a * Vollzug von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten
1 Personen, denen ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot nach Art. 67
ff. StGB13) auferlegt wurde, stellen dem Vollzugs- und Bewährungsdienst
zur Überprüfung der Einhaltung des Verbots aufforderungsgemäss die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
§ 9
Bewährungshilfe
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst erarbeitet für Personen, die mit einer
Bewährungshilfe, Weisung, ambulanten Behandlung oder Ersatzmassnahme
belegt sind, fallspezifische Interventionen mit dem Ziel der strafrechtlichen
Bewährung und der sozialen Integration.
2 Alle weiteren Personen können freiwillig für die Dauer des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs die Bewährungshilfe gemäss Abs. 1 in Anspruch nehmen.
§ 10
Vollzugseinrichtung, Therapiestelle und Ausgestaltung von
Therapien *
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst bestimmt die Einrichtung für den
Vollzug von Strafen und Massnahmen. *
2 Er bestimmt die behandelnde Stelle für die Durchführung sowie Art, Umfang und Ausgestaltung von angeordneten Therapien. *
13) SR 311.0
4. Strafanstalt
4.1. Allgemeiner Teil
§ 11
Zweck der Anstalt
1 Die Strafanstalt vollzieht vorläufige Festnahmen, Untersuchungs- und Sicherheitshaften, Auslieferungshaften, Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen,
ausländerrechtliche Haften sowie Arreststrafen nach Militärstrafgesetz. *
2 Die maximale Dauer der Strafvollzüge liegt in der Regel bei einem Jahr.
3 Die Strafanstalt kann stationäre Massnahmen und ambulante Behandlungen vorübergehend zu deren Einleitung oder Überprüfung vollziehen.
§ 12
Abteilungen
1 Die Strafanstalt führt folgende Abteilungen:
a) * Eintritt und vorläufige Festnahmen;
b) * Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
c) * Vollzug;
d) * Kleingruppe.
§ 13
Leitung
1 Die Anstaltsleitung organisiert und führt den Betrieb und vertritt die Anstalt nach aussen.
2 Die Anstaltsleitung gewährleistet die Ordnung und Sicherheit und stellt
den Betriebs- und Tagesablauf sicher.
§ 14
Anstaltsordnung, Merkblätter
1 Die Anstaltsordnung regelt die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen sowie der Strafanstalt.
2 Die Anstaltsleitung erlässt für den Betrieb der Strafanstalt ergänzende
Merkblätter.
4.2. Anstaltsordnung
4.2.1. Eintritt
§ 15
Personalien, Leibesvisitation, Effekten
1 Anlässlich des Eintritts der zu inhaftierenden Person werden durch die Zuger Polizei:
a) die Personalien erfasst und die Person in der Regel fotografiert;
b) in der Regel eine Leibesvisitation durchgeführt;
c) die Effekten und persönlichen Gegenstände kontrolliert; und
d) ein von der inhaftierten Person zu unterzeichnendes Effektenverzeichnis erstellt.
1a Bei Personen mit Arreststrafen nach Militärstrafgesetz wird der Eintritt
gemäss Abs. 1 durch die Strafanstalt durchgeführt. *
2 Die Anstalt sortiert die Effekten gemäss Merkblatt und deponiert sie im
Effektenlager. Sie kann die Annahme von Effekten verweigern.
3 Die Anstalt übernimmt keine Haftung für persönliche Gegenstände der Inhaftierten, welche nicht im Effektenlager deponiert sind.
§ 16
Eintrittsgespräch
1 Mit jeder inhaftierten Person wird ein formalisiertes Eintrittsgespräch
durchgeführt.
2 Die Anstalt gibt der inhaftierten Person die Verordnung und die dazugehörigen Merkblätter ab.
3 Die Anstalt stellt sicher, dass die inhaftierte Person die abgegeben Dokumente sprachlich versteht.
4 Die inhaftierte Person bestätigt schriftlich die Durchführung des Eintrittsgesprächs sowie den Erhalt der Dokumente gemäss Abs. 2.
4.2.2. Aufenthalt
§ 17
Unterbringung
1 Jeder inhaftierten Person wird in der Regel eine Einzelzelle zugeteilt.
2 Bei ausserordentlichen Belegungssituationen kann die Anstaltsleitung vorübergehend Mehrfachbelegungen anordnen.
3 Bei Zellenbezug wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches von der inhaftierten Person zu unterzeichnen ist.
§ 18
Kleidervorschriften, Wäsche
1 Während der Arbeit muss die von der Anstalt zur Verfügung gestellte
Arbeitskleidung getragen werden.
2 Bettzeug und Frotteewäsche sind von der Anstalt zu beziehen.
3 Bei Bedarf stellt die Anstalt Unterwäsche und Trainingsanzüge zur Verfügung.
4 Die Reinigung der Wäsche erfolgt anstaltsintern.
§ 19
Verpflegung
1 Die Verpflegung der Inhaftierten erfolgt durch die anstaltsinterne Küche.
2 Auf religiöse Essensvorschriften wird soweit möglich Rücksicht genommen.
3 Auf ärztliche Anordnung wird spezielle Kost abgegeben.
§ 20
Kiosk, Hygieneartikel
1 Die Strafanstalt bietet Kioskwaren und Hygieneartikel des täglichen Gebrauchs zum Verkauf an. Die Bezüge können von der Anstaltsleitung limitiert werden. *
2 Die Hygieneartikel des täglichen Gebrauchs werden mittellosen Inhaftierten kostenlos abgegeben.
3 Tabak kann mittellosen Inhaftierten kostenlos abgegeben werden, wird ihnen jedoch belastet, sobald ihre finanziellen Verhältnisse es erlauben.
§ 21
Gesundheitsdienst
1 Die Anstalt gewährleistet die medizinische Grund- und Notfallversorgung.
2 Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit medizinischem Personal
erfolgt im Einvernehmen mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt.
§ 22
Rauchen
1 Im Insassentrakt gilt mit Ausnahme der Zellen und der Spazierhöfe ein
Rauchverbot.
2 Bei Mehrfachbelegungen muss in Bezug auf das Rauchen in der Zelle Einvernehmen der Inhaftierten vorliegen. Erfolgt keine Einigung, gilt in der
entsprechenden Zelle ein Rauchverbot.
§ 23
Arbeit
1 Die Anstalt stellt Arbeitsplätze für Inhaftierte der Abteilung Vollzug zur
Verfügung.
2 Den Inhaftierten der anderen Abteilungen kann entsprechend den Möglichkeiten der Anstalt eine Arbeit angeboten werden.
§ 24
Besucherinnen und Besucher
1 Besucherinnen und Besucher der Anstalt haben sich mit einem amtlichen
Dokument auszuweisen.
2 Die Anstalt kann eine Sicherheitsüberprüfung vornehmen.
3 Sämtliche Besucherinnen und Besucher durchlaufen den Detektionsbogen
oder werden detektiert. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.
§ 25
Freizeit
1 Den Inhaftierten stehen neben den Zellen die Stockwerke sowie die Spazierhöfe zur Verfügung.
2 Den Inhaftierten der Abteilung Vollzug stehen ein Fitnessraum sowie ein
Aufenthaltsraum zur Verfügung.
3 Die Inhaftierten der anderen Abteilungen können Zugang zum Fitnessraum erhalten, wenn es die betrieblichen Abläufe der Anstalt erlauben.
§ 26
Seelsorge
1 Die Anstalt gewährleistet die seelsorgerische Betreuung.
2 Die Einzelheiten werden in Leistungsvereinbarungen geregelt.
§ 27
Sozialdienst
1 Der Sozialdienst steht den Inhaftierten zur Unterstützung und Hilfeleistung
in persönlichen Angelegenheiten zur Verfügung.
2 Der Sozialdienst ist zuständig für das Urlaubswesen sowie die Erstellung
§ 28 der Vollzugspläne und der Vollzugsberichte. *
Unterricht
1 Für die Inhaftierten der Abteilungen Vollzug sowie Untersuchungs- und
Sicherheitshaft besteht ein internes Bildungsangebot. *
2 Das Bildungsangebot wird über externe Leistungserbringer abgedeckt.
§ 29
Kontoführung *
1 Das Arbeitsentgelt der Inhaftierten der Abteilung Vollzug wird anteilsmässig dem Frei- und den Sperrkonten gutgeschrieben. *
2 Bei den Inhaftierten der anderen Abteilungen besteht einzig ein Freikonto.
3 Bei den Inhaftierten der Abteilung Kleingruppe, die bereits über Frei- und
Sperrkonten verfügen, wird die bestehende Kontoaufteilung übernommen. *
§ 30
Bargeld, Überweisungen
1 Der Besitz von Bargeld ist nicht gestattet. Mitgebrachte oder überwiesene
Geldbeträge in Schweizer Franken oder Euro werden dem Freikonto gutgeschrieben. Andere Währungen werden in der Regel bei den persönlichen Effekten deponiert.
2 Geldübergaben oder Bargeldüberweisungen von Inhaftierten an Dritte
müssen von der Anstalt bewilligt werden.
3 Ein von der Anstaltsleitung festgelegter Minimalsaldo darf bei bewilligten
Geldübergaben oder Bargeldüberweisungen nicht unterschritten werden.
4 Die Anstalt nimmt keine Bargeldbeträge von Dritten zur Begleichung von
offenen Geldstrafen und Bussen entgegen.
§ 31
Gebühren, Rückforderungen
1 Für die Nutzung eines Fernsehgeräts wird eine Gebühr verrechnet. Bei Inhaftierten, die kein Arbeitsentgelt erzielen, kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. *
2 Den Inhaftierten werden die Kosten der von ihnen verursachten Sachbeschädigungen sowie der positiven Drogen- und Alkoholtests auferlegt.
3 Den Inhaftierten werden die Kosten der Entsorgung, der Lagerung und des
Transports von Effekten, welche nicht den Bestimmungen des Effektenmerkblatts entsprechen, belastet.
4.2.3. Ordnung und Sicherheit
§ 32
Sicherheit
1 Die Anstaltsleitung erlässt ein Betriebs- und Sicherheitskonzept sowie ein
Reglement betreffend die Videoüberwachung.
2 Zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur unmittelbaren Durchsetzung der Anstaltsordnung kann das Anstaltspersonal den
Inhaftierten Anordnungen erteilen.
§ 33
Zusammenarbeit mit der Zuger Polizei
1 Die Anstalt beauftragt die Zuger Polizei:
a) Notfall- und Sicherheitsinterventionen durchzuführen;
b) Videoüberwachungen ausserhalb der Betriebszeiten wahrzunehmen;
c) die Begleitung und Aufsicht des Transports von Inhaftierten zu organisieren und zu koordinieren.
§ 34
Erlaubte Gegenstände *
1 Der Besitz von Waren und Gegenständen, welche die Ruhe, Ordnung oder
Sicherheit der Anstalt gefährden, ist verboten.
2 Die Anstaltsleitung bestimmt die erlaubten Waren und Gegenstände. *
§ 35
Kontrollen
1 Personen-, Zellen-, Waren-, Alkohol- und Drogenkontrollen können vom
Personal jederzeit unangemeldet durchgeführt werden.
2 Die ein- und ausgehende nichtamtliche Korrespondenz der Inhaftierten
kann inhaltlich kontrolliert werden. *
3 Bei Verschiebungen und Zuführungen durchlaufen die inhaftierten Personen den Detektionsbogen oder werden detektiert.
§ 36
Trennscheibe
1 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass private Besuche von Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft hinter einer Trennscheibe durchgeführt werden. *
2 … *
§ 37
Besuchsverbot
1 Besucherinnen und Besucher, welche sich nicht an die Anordnungen des
Anstaltspersonals halten, können weggewiesen und mit einem befristeten
Besuchsverbot belegt werden.
2 Besucherinnen und Besucher, welche anlässlich eines Besuchs strafbare
Handlungen begangen haben, werden mit einem unbefristeten Besuchsverbot belegt.
3 Ehemalige Inhaftierte der Strafanstalt Zug sind für die Dauer von sechs
Monaten seit der letzten Haftentlassung mit einem Besuchsverbot belegt.
Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.
§ 38
Unmittelbarer Zwang
1 Bei akuter Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Inhaftierten,
Anstaltspersonal oder Besucherinnen und Besuchern sowie zur Verhinderung einer Flucht kann zur Abwendung dieser Gefahren verhältnismässiger
körperlicher oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang durch das Anstaltspersonal angewandt werden.
2 Die Anstaltsleitung ist umgehend über die erfolgte Anwendung von körperlichem oder anderem unmittelbar wirksamem Zwang zu informieren.
§ 38a * Sicherheits- und Schutzmassnahmen
1 Zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Anstaltsleitung insbesondere folgende Massnahmen verfügen:
a) Trennscheibe bei Besuchen;
b) Kontakt- und Rayonverbote innerhalb der Anstalt;
c) Versetzung auf die Abteilung Kleingruppe;
d) Versetzung in eine Zelle mit Videoüberwachung;
e) Zelleneinschluss bis maximal zehn Tage;
f) Arrest in der Sicherheitszelle bis maximal zehn Tage;
g) Versetzung in Einzelhaft.
2 Die Anordnung anderer geeigneter Sicherheits- und Schutzmassnahmen ist
zulässig, soweit diese sich als verhältnismässig erweisen.
3 Es können mehrere Sicherheits- und Schutzmassnahmen gleichzeitig verfügt werden. Das Verfahren richtet sich nach § 42.
4 Die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung von Einzelhaft wird spätestens
nach einem Monat überprüft.
§ 39
Disziplinartatbestände
1 Folgende Verhaltensweisen von Inhaftierten werden als Disziplinartatbestände gewertet:
a) Verstösse gegen die Anstaltsordnung und deren Nebenerlasse;
b) Störung von Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, Nichteinhaltung von Anordnungen des Personals;
c) Manipulation von Sicherheitsanlagen und Geräten sowie der Versuch
dazu;
d) Sachbeschädigungen;
e) Besitz, Handel, Schmuggel, Konsum von Drogen, unerlaubten Substanzen und Alkohol sowie der Versuch dazu;
f) Besitz, Handel, Schmuggel von Waffen, verbotener Elektronik, Medikamenten, Bargeld sowie der Versuch dazu;
g) Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten insbesondere gegen Mitinhaftierte und Personal;
h) Vorbereitung, Beihilfe und Durchführung von Ausbrüchen und Fluchten sowie der Versuch dazu;
i) Aneignung von fremdem Eigentum sowie der Versuch dazu;
j) Verstösse gegen Urlaubs- und Ausgangsbestimmungen;
k) Verstösse gegen den Vollzugsplan sowie Arbeitsverweigerung von Inhaftierten im Strafvollzug;
l) Geld- oder Warenspiele, Tausch und Handel von Gegenständen sowie
andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Inhaftierten;
m) Aufnahme unerlaubter Verbindungen zu Personen ausserhalb der Anstalt.
§ 40
Disziplinarsanktionen
1 Bei schuldhaften Verstössen gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen
§ 39 der vorliegenden Anstaltsordnung, können folgende Disziplinarsanktionen angeordnet und verfügt werden:
a) Verweis;
b) Entzug von Medien bis maximal drei Monate;
c) Busse von 10 bis 300 Franken zu Gunsten des Schutzaufsichtsfonds;
d) Urlaubssperre bzw. Besuchssperre bis drei Monate;
e) Zelleneinschluss bis maximal zehn Tage;
f) Arrest in der Sicherheitszelle bis maximal zehn Tage.