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7 provisions
§ 1
Aufgabenbereich
1 Die Ausgleichskasse hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Anordnung von Kontrollen über die Erfassung aller Abrechnungspflichtigen und Vollzug des Eintritts in die Versicherung;
b) Erlass sämtlicher Verfügungen über die Höhe der zu entrichtenden
Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen
(Taxationsverfügungen);
c) Entscheid über Herabsetzung und Erlass von Beiträgen unter Anhörung des Gemeinderats der Wohnsitzgemeinde;
d) Überwachung des ordnungsgemässen Einzugs der Beiträge aller Abrechnungspflichtigen;
e) Ordnungsgemässe Durchführung des Mahnverfahrens, Erlass der Veranlagungs- und Nachzahlungsverfügungen und Verfügung von Ordnungsbussen;
f) Entscheid über den Erlass von nachzuzahlenden Beiträgen;
g) Erlass der Rentenverfügungen und rechtzeitige Auszahlung der Renten;
1) BGS 841.1
GS 24, 257 1
841.11
h) Führung des in Art. 70 AHVV vorgeschriebenen Rentenregisters und
der Rentenliste;
i) Erlass der Rückerstattungsverfügungen von zu Unrecht bezogenen
Renten und Entscheid über den Erlass der Rückzahlung;
k) Instruktion der Zweigstellenleiter, Überwachung ihrer Geschäftsführung und Erteilung der nötigen Weisungen;
l) Führung der Buchhaltung sowie des gesamten Kassen- und Rechnungswesens nach den Weisungen der zuständigen Bundesbehörden;
m) Führung der individuellen Beitragskonten der Versicherten;
n) Verkehr mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, der zentralen
Ausgleichsstelle und den Gemeinden;
o) Erstattung von Strafanzeigen;
p) * Berichterstattung über jedes Geschäftsjahr an das Bundesamt für Sozialversicherung mit Kopie an die zuständige Direktion2);
q) * Revision der Zweigstellen mindestens alle 3 Jahre, wobei die Revisionsberichte dem Gemeinderat, der Zweigstellenleitung und der zuständigen Direktion3) zuzustellen sind;
r) Bezeichnung der Arbeitgeberkontrollstellen unter Beachtung der Zulassungsbedingungen gemäss Art. 165 AHVV.
§ 2
Zuständige Direktion *
1 Der zuständigen Direktion4) stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen
Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu: *
a) Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung und des Familienschutzes (§ 5 Abs. 3 EG);
b) Aufsicht der Zweigstellen über den Leiter;
c) Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.
§ 3
Leiter
1 Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Ausgleichskasse
nach aussen und bezeichnet die für den Vollzug der in § 1 aufgeführten
Aufgaben, soweit er diese nicht selbst wahrnimmt bzw. wahrzunehmen hat
(Bst.c, d, f und i), zuständigen Personen.
2) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
3) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
4) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
841.11
§ 4
Zweigstellen
1 Die Zweigstellen haben folgende Aufgaben:
a) Erteilung unentgeltlicher Auskünfte über die gesetzlichen Bestimmungen an die Versicherten;
b) Ausübung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen
innerhalb der Gemeinde, Einforderung der Anmeldeformulare von den
Versicherungspflichtigen und Weiterleitung dieser Formulare nach
Prüfung an die Ausgleichskasse;
c) Führung eines Registers aller Beitragspflichtigen mit Einschluss der
Verbandskassenangehörigen;
d) Mithilfe gegenüber der Ausgleichskasse bei der Ermittlung des Einkommens von Selbstständigerwerbenden;
e) Entgegennahme sämtlicher Anmeldungen für den Bezug von Renten
und Leistungen.
2 Die Zweigstellen führen keine eigene Betriebsrechnung.
2. Invalidenversicherungsstelle
§ 5
Zuständige Direktion *
1 Der zuständigen Direktion5) stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen
Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu: *
a) Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung (§ 5 Abs. 3 EG);
b) Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.
§ 6
Leiter
1 Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Invalidenversicherungs-Stelle nach aussen.
§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2 Gleichzeitig werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Kantonale Vollziehungsverordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 2. März 19486);
5) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
6) GS 16, 13
841.11
b) Verordnung über die kantonale Invalidenversicherungs-Kommission
vom 11. Dezember 19597);
c) Regierungsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb der Regionalstelle Zug für die Eingliederung Behinderter in das Erwerbsleben vom 2. März 19878).
7) GS 17, 575
8) GS 23, 83
841.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.07.1993 06.07.1993 Erlass Erstfassung GS 24, 257
10.09.2019 14.09.2019 § 1 Abs. 1, p) geändert GS 2019/053
10.09.2019 14.09.2019 § 1 Abs. 1, q) geändert GS 2019/053
10.09.2019 14.09.2019 § 2 Titel geändert GS 2019/053
10.09.2019 14.09.2019 § 2 Abs. 1 geändert GS 2019/053
10.09.2019 14.09.2019 § 5 Titel geändert GS 2019/053
10.09.2019 14.09.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2019/053
841.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 06.07.1993 06.07.1993 Erstfassung GS 24, 257
§ 1 Abs. 1, p) 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053
§ 1 Abs. 1, q) 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053
§ 2 10.09.2019 14.09.2019 Titel geändert GS 2019/053
§ 2 Abs. 1 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053
§ 5 10.09.2019 14.09.2019 Titel geändert GS 2019/053
§ 5 Abs. 1 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053