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Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

Zug · 841.11 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Aufgabenbereich 1 Die Ausgleichskasse hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Anordnung von Kontrollen über die Erfassung aller Abrechnungspflichtigen und Vollzug des Eintritts in die Versicherung; b) Erlass sämtlicher Verfügungen über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (Taxationsverfügungen); c) Entscheid über Herabsetzung und Erlass von Beiträgen unter Anhörung des Gemeinderats der Wohnsitzgemeinde; d) Überwachung des ordnungsgemässen Einzugs der Beiträge aller Abrechnungspflichtigen; e) Ordnungsgemässe Durchführung des Mahnverfahrens, Erlass der Veranlagungs- und Nachzahlungsverfügungen und Verfügung von Ordnungsbussen; f) Entscheid über den Erlass von nachzuzahlenden Beiträgen; g) Erlass der Rentenverfügungen und rechtzeitige Auszahlung der Renten; 1) BGS 841.1 GS 24, 257 1 841.11 h) Führung des in Art. 70 AHVV vorgeschriebenen Rentenregisters und der Rentenliste; i) Erlass der Rückerstattungsverfügungen von zu Unrecht bezogenen Renten und Entscheid über den Erlass der Rückzahlung; k) Instruktion der Zweigstellenleiter, Überwachung ihrer Geschäftsführung und Erteilung der nötigen Weisungen; l) Führung der Buchhaltung sowie des gesamten Kassen- und Rechnungswesens nach den Weisungen der zuständigen Bundesbehörden; m) Führung der individuellen Beitragskonten der Versicherten; n) Verkehr mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, der zentralen Ausgleichsstelle und den Gemeinden; o) Erstattung von Strafanzeigen; p) * Berichterstattung über jedes Geschäftsjahr an das Bundesamt für Sozialversicherung mit Kopie an die zuständige Direktion2); q) * Revision der Zweigstellen mindestens alle 3 Jahre, wobei die Revisionsberichte dem Gemeinderat, der Zweigstellenleitung und der zuständigen Direktion3) zuzustellen sind; r) Bezeichnung der Arbeitgeberkontrollstellen unter Beachtung der Zulassungsbedingungen gemäss Art. 165 AHVV.

§ 2

Zuständige Direktion * 1 Der zuständigen Direktion4) stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu: * a) Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung und des Familienschutzes (§ 5 Abs. 3 EG); b) Aufsicht der Zweigstellen über den Leiter; c) Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.

§ 3

Leiter 1 Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und bezeichnet die für den Vollzug der in § 1 aufgeführten Aufgaben, soweit er diese nicht selbst wahrnimmt bzw. wahrzunehmen hat (Bst.c, d, f und i), zuständigen Personen. 2) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 3) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 4) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 841.11

§ 4

Zweigstellen 1 Die Zweigstellen haben folgende Aufgaben: a) Erteilung unentgeltlicher Auskünfte über die gesetzlichen Bestimmungen an die Versicherten; b) Ausübung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen innerhalb der Gemeinde, Einforderung der Anmeldeformulare von den Versicherungspflichtigen und Weiterleitung dieser Formulare nach Prüfung an die Ausgleichskasse; c) Führung eines Registers aller Beitragspflichtigen mit Einschluss der Verbandskassenangehörigen; d) Mithilfe gegenüber der Ausgleichskasse bei der Ermittlung des Einkommens von Selbstständigerwerbenden; e) Entgegennahme sämtlicher Anmeldungen für den Bezug von Renten und Leistungen. 2 Die Zweigstellen führen keine eigene Betriebsrechnung. 2. Invalidenversicherungsstelle

§ 5

Zuständige Direktion * 1 Der zuständigen Direktion5) stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu: * a) Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung (§ 5 Abs. 3 EG); b) Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.

§ 6

Leiter 1 Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Invalidenversicherungs-Stelle nach aussen.

§ 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 2 Gleichzeitig werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Kantonale Vollziehungsverordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 2. März 19486); 5) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 6) GS 16, 13 841.11 b) Verordnung über die kantonale Invalidenversicherungs-Kommission vom 11. Dezember 19597); c) Regierungsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb der Regionalstelle Zug für die Eingliederung Behinderter in das Erwerbsleben vom 2. März 19878). 7) GS 17, 575 8) GS 23, 83 841.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 06.07.1993 06.07.1993 Erlass Erstfassung GS 24, 257 10.09.2019 14.09.2019 § 1 Abs. 1, p) geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 1 Abs. 1, q) geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 2 Titel geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 2 Abs. 1 geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 5 Titel geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2019/053 841.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 06.07.1993 06.07.1993 Erstfassung GS 24, 257 § 1 Abs. 1, p) 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053 § 1 Abs. 1, q) 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053 § 2 10.09.2019 14.09.2019 Titel geändert GS 2019/053 § 2 Abs. 1 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053 § 5 10.09.2019 14.09.2019 Titel geändert GS 2019/053 § 5 Abs. 1 10.09.2019 14.09.2019 geändert GS 2019/053

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