Law

Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985

Liechtenstein · 153.0 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 d43b06c072ebdbfec296149febae6e1ddce537f9106dbe93b5c5dd933229c637

Contents: 56 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 1a Gleichstellung von Mann und Frau
  3. Art. 2 Arten
  4. Art. 3 Grundlage für die Eintragungen
  5. Art. 4 Zweck
  6. Art. 5 Anspruch
  7. Art. 6 Ausstellung
  8. Art. 7 Formular
  9. Art. 8 Änderungen
  10. Art. 9 Gültigkeitsdauer
  11. Art. 10 Verlust des Anspruchs
  12. Art. 11 Entzug
  13. Art. 12 Heimatscheinregister
  14. Art. 13 Ausfolgung, Zustellung
  15. Art. 14 Mitglieder des Fürstenhauses
  16. Art. 15 Zweck
  17. Art. 16a b) Datenchip
  18. Art. 17 Anspruch
  19. Art. 18 Kindereintrag
  20. Art. 19 Gültigkeitsdauer
  21. Art. 20 Beschränkung der zeitlichen und räumlichen Gültigkeit
  22. Art. 21 Ausserordentliche Eintragungen
  23. Art. 22 Rückgabe abgelaufener oder alter Reisepässe
  24. Art. 23 Verweigerung der Ausstellung des Reisepasses
  25. Art. 24 Entzug und Ungültigerklärung des Reisepasses
  26. Art. 24a Ungültigkeit des Reisepasses bei Tod
  27. Art. 25 Einzug des Reisepasses
  28. Art. 25a Austauschpass
  29. Art. 25b Verlust des Reisepasses
  30. Art. 26 Antrags- und Ausstellungsverfahren für Reisepässe
  31. Art. 27
  32. Art. 27a Haftung
  33. Art. 28 Kinderpass
  34. Art. 29 Identitätskarte
  35. Art. 29a Ausstellung eines Reisepasses und einer Identitätskarte
  36. Art. 30 Diplomaten- und Dienstpass
  37. Art. 31 Reisedokument
  38. Art. 32 Ausserordentliche Ausweise
  39. Art. 33 Verarbeitung personenbezogener Daten
  40. Art. 33a Pass- und Identitätskartenregister
  41. Art. 33c b) anhand maschinenlesbarer Daten
  42. Art. 33d Verwendung der Ausweise im nichtöffentlichen Bereich
  43. Art. 34 Organe
  44. Art. 35 Regierung
  45. Art. 36
  46. Art. 37 Zivilstandsamt
  47. Art. 38 Ausländer- und Passamt
  48. Art. 38a Diplomatische Vertretungen
  49. Art. 38b Landespolizei
  50. Art. 39 Verwaltungsgerichtshof
  51. Art. 40 Regierung
  52. Art. 41 Landgericht
  53. Art. 42 Gebühren
  54. Art. 43 Übergangsbestimmungen
  55. Art. 44 Aufhebung bestehenden Rechts
  56. Art. 45 Inkrafttreten

56 provisions

Art. 33c b) anhand maschinenlesbarer Daten

1) Die maschinenlesbaren Daten auf dem Pass und der Identitätskarte dürfen ausschliesslich von Behörden verwendet werden, die Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen. Die Identitätsüberprüfung muss im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle oder der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit stehen. 2) Personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, dürfen beim automatisierten Lesen des Passes nicht gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungssystem, die zu einer Feststellung geführt haben.

Art. 33d Verwendung der Ausweise im nichtöffentlichen Bereich

1) Sämtliche Ausweise dieses Gesetzes können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden. 2) Pass- und Identitätskartennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, aus Dateisystemen oder eine Verknüpfung mit Dateisystemen möglich ist. 3) Pässe und Identitätskarten dürfen weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.

Art. 34 Organe

Organe bei der Durchführung dieses Gesetzes sind: a) Regierung; b) Aufgehoben c) Zivilstandsamt; d) Ausländer- und Passamt; e) diplomatische Vertretungen; f) Landespolizei.

Art. 35 Regierung

1) Die Regierung übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Sie überwacht insbesondere die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung durch die ihr untergeordneten Organe und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Zivilstandsamtes und des Ausländer- und Passamtes. 2) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. 3) Die Regierung ist für folgende Geschäfte zuständig: a) Erlass von Feststellungsbescheiden betreffend den Besitz des Landes- und Gemeindebürgerrechtes; b) Ausstellung und Unterzeichnung von Heimatscheinen der Mitglieder des Fürstenhauses (Art. 14); c) Entscheidung über die Abgabe, Ausstellung, Unterzeichnung, Rückgabe, Rückforderung und Entzug von Diplomaten- und Dienstpässen; d) Festlegung von Inhalt, Form und Aussehen der Reisepässe, Identitätskarten, Diplomaten- und Dienstpässe sowie besonderen Ausweise im Rahmen dieses Gesetzes.

Art. 36

Aufgehoben

Art. 37 Zivilstandsamt

1) Zu den Aufgaben des Zivilstandsamtes gehört der Vollzug dieses Gesetzes, soweit ihm bestimmte Aufgaben durch das Gesetz oder durch Verordnung übertragen sind. Das Zivilstandsamt hat auf Weisung die Geschäfte vorzubereiten, für welche die Regierung zuständig ist. 2) Das Zivilstandsamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen: a) Überprüfung der Heimatscheine auf die Übereinstimmung mit den Eintragungen in den liechtensteinischen Zivilstandsregistern; b) Ausstellung und Unterzeichnung von Heimatscheinen; c) Ungültigkeitserklärung und Rückforderung von Heimatscheinen; d) Entzug von Heimatscheinen; e) Führung des Heimatscheinregisters. 3) Wenn das Zivilstandsamt bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Auffassung gelangt, dass eine in den Zivilstandsregistern eingetragene Person nicht oder nicht mehr liechtensteinischer Landesbürger ist oder wenn Zweifel über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes bestehen, hat das Zivilstandsamt bei der Regierung den Antrag zu stellen, einen Feststellungsbescheid von Amtes wegen zu erlassen.

Art. 38 Ausländer- und Passamt

1) Das Ausländer- und Passamt ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes, soweit ihm bestimmte Aufgaben durch das Gesetz oder durch Verordnung übertragen sind. Das Passamt hat auf Weisung Geschäfte vorzubereiten, für welche die Regierung zuständig ist. 2) Das Ausländer- und Passamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen: a) Ausstellung von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen; b) Aufforderung zur Rückgabe von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen; c) Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen; d) Entzug, Ungültigerklärung und Einzug von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen; e) Aufgehoben f) Führung des Pass- und Identitätskartenregisters sowie des Registers für Reisedokumente gemäss Art. 31. 3) Wenn das Ausländer- und Passamt bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Auffassung gelangt, dass eine Person nicht oder nicht mehr liechtensteinischer Landesbürger ist oder wenn Zweifel über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes bestehen, hat das Ausländer- und Passamt bei der Regierung den Antrag zu stellen, einen Feststellungsbescheid von Amtes wegen zu erlassen.

Art. 38a Diplomatische Vertretungen

Die mit der Wahrung liechtensteinischer Interessen im Ausland beauftragten Behörden sind zuständig für: a) die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf Ausstellung von Reisepässen, Identitätskarten sowie Dienst- und Diplomatenpässen für liechtensteinische Bürger mit Wohnsitz im Ausland; b) die Aushändigung der in Bst. a genannten durch das Ausländer- und Passamt ausgestellten Dokumente; c) die Ausstellung von kurzfristigen Reisepässen an liechtensteinische Landesbürger im Ausland (Art. 20).

Art. 38b Landespolizei

Der Landespolizei obliegen die Bearbeitung der Verlustprotokolle sowie die Fahndung nach verloren gegangenen Reisepässen (Art. 25b).

Art. 39 Verwaltungsgerichtshof

Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 40 Regierung

Gegen die vom Zivilstandsamt und vom Ausländer- und Passamt getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.

Art. 41 Landgericht

Aufgehoben

Art. 42 Gebühren

1) Regierung, Ausländer- und Passamt, Zivilstandsamt und diplomatische Vertretungen haben für die Ausstellung von Heimatschriften die durch Gesetz festgelegten oder Verordnung festzulegenden Gebühren einzuheben. 2) Die Landespolizei und das Ausländer- und Passamt haben für die Erstellung eines Verlustprotokolls nach Art. 25b eine kostendeckende Gebühr einzuheben.

Art. 43 Übergangsbestimmungen

1) Die Heimatschriften sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Bestimmungen anzupassen. 2) Gültige Heimatschriften, welche nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit bei, werden aber nicht mehr verlängert.

Art. 44 Aufhebung bestehenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Heimatschriftengesetz vom 11. Mai 1947, LGBl. 1947 Nr. 24, aufgehoben.

Art. 45 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

← Find another law