1) Die maschinenlesbaren Daten auf dem Pass und der Identitätskarte dürfen ausschliesslich von Behörden verwendet werden, die Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen. Die Identitätsüberprüfung muss im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle oder der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit stehen.
2) Personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, dürfen beim automatisierten Lesen des Passes nicht gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungssystem, die zu einer Feststellung geführt haben.
Art. 33d Verwendung der Ausweise im nichtöffentlichen Bereich
1) Sämtliche Ausweise dieses Gesetzes können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.
2) Pass- und Identitätskartennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, aus Dateisystemen oder eine Verknüpfung mit Dateisystemen möglich ist.
3) Pässe und Identitätskarten dürfen weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
Art. 34 Organe
Organe bei der Durchführung dieses Gesetzes sind:
a) Regierung;
b) Aufgehoben
c) Zivilstandsamt;
d) Ausländer- und Passamt;
e) diplomatische Vertretungen;
f) Landespolizei.
Art. 35 Regierung
1) Die Regierung übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Sie überwacht insbesondere die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung durch die ihr untergeordneten Organe und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Zivilstandsamtes und des Ausländer- und Passamtes.
2) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
3) Die Regierung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Erlass von Feststellungsbescheiden betreffend den Besitz des Landes- und Gemeindebürgerrechtes;
b) Ausstellung und Unterzeichnung von Heimatscheinen der Mitglieder des Fürstenhauses (Art. 14);
c) Entscheidung über die Abgabe, Ausstellung, Unterzeichnung, Rückgabe, Rückforderung und Entzug von Diplomaten- und Dienstpässen;
d) Festlegung von Inhalt, Form und Aussehen der Reisepässe, Identitätskarten, Diplomaten- und Dienstpässe sowie besonderen Ausweise im Rahmen dieses Gesetzes.
Art. 36
Aufgehoben
Art. 37 Zivilstandsamt
1) Zu den Aufgaben des Zivilstandsamtes gehört der Vollzug dieses Gesetzes, soweit ihm bestimmte Aufgaben durch das Gesetz oder durch Verordnung übertragen sind. Das Zivilstandsamt hat auf Weisung die Geschäfte vorzubereiten, für welche die Regierung zuständig ist.
2) Das Zivilstandsamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
a) Überprüfung der Heimatscheine auf die Übereinstimmung mit den Eintragungen in den liechtensteinischen Zivilstandsregistern;
b) Ausstellung und Unterzeichnung von Heimatscheinen;
c) Ungültigkeitserklärung und Rückforderung von Heimatscheinen;
d) Entzug von Heimatscheinen;
e) Führung des Heimatscheinregisters.
3) Wenn das Zivilstandsamt bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Auffassung gelangt, dass eine in den Zivilstandsregistern eingetragene Person nicht oder nicht mehr liechtensteinischer Landesbürger ist oder wenn Zweifel über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes bestehen, hat das Zivilstandsamt bei der Regierung den Antrag zu stellen, einen Feststellungsbescheid von Amtes wegen zu erlassen.
Art. 38 Ausländer- und Passamt
1) Das Ausländer- und Passamt ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes, soweit ihm bestimmte Aufgaben durch das Gesetz oder durch Verordnung übertragen sind. Das Passamt hat auf Weisung Geschäfte vorzubereiten, für welche die Regierung zuständig ist.
2) Das Ausländer- und Passamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
a) Ausstellung von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen;
b) Aufforderung zur Rückgabe von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen;
c) Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen;
d) Entzug, Ungültigerklärung und Einzug von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen;
e) Aufgehoben
f) Führung des Pass- und Identitätskartenregisters sowie des Registers für Reisedokumente gemäss Art. 31.
3) Wenn das Ausländer- und Passamt bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Auffassung gelangt, dass eine Person nicht oder nicht mehr liechtensteinischer Landesbürger ist oder wenn Zweifel über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes bestehen, hat das Ausländer- und Passamt bei der Regierung den Antrag zu stellen, einen Feststellungsbescheid von Amtes wegen zu erlassen.
Art. 38a Diplomatische Vertretungen
Die mit der Wahrung liechtensteinischer Interessen im Ausland beauftragten Behörden sind zuständig für:
a) die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf Ausstellung von Reisepässen, Identitätskarten sowie Dienst- und Diplomatenpässen für liechtensteinische Bürger mit Wohnsitz im Ausland;
b) die Aushändigung der in Bst. a genannten durch das Ausländer- und Passamt ausgestellten Dokumente;
c) die Ausstellung von kurzfristigen Reisepässen an liechtensteinische Landesbürger im Ausland (Art. 20).
Art. 38b Landespolizei
Der Landespolizei obliegen die Bearbeitung der Verlustprotokolle sowie die Fahndung nach verloren gegangenen Reisepässen (Art. 25b).
Art. 39 Verwaltungsgerichtshof
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 40 Regierung
Gegen die vom Zivilstandsamt und vom Ausländer- und Passamt getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.
Art. 41 Landgericht
Aufgehoben
Art. 42 Gebühren
1) Regierung, Ausländer- und Passamt, Zivilstandsamt und diplomatische Vertretungen haben für die Ausstellung von Heimatschriften die durch Gesetz festgelegten oder Verordnung festzulegenden Gebühren einzuheben.
2) Die Landespolizei und das Ausländer- und Passamt haben für die Erstellung eines Verlustprotokolls nach Art. 25b eine kostendeckende Gebühr einzuheben.
Art. 43 Übergangsbestimmungen
1) Die Heimatschriften sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Bestimmungen anzupassen.
2) Gültige Heimatschriften, welche nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit bei, werden aber nicht mehr verlängert.
Art. 44 Aufhebung bestehenden Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Heimatschriftengesetz vom 11. Mai 1947, LGBl. 1947 Nr. 24, aufgehoben.
Art. 45 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen