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Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck

Confederation · 832.311.12 · ordinance

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Anerkannte Regeln für ein sicheres Arbeiten im Überdruck
  4. Art. 4 Meldung der Arbeiten im Überdruck
  5. Art. 5 Meldung von Erkrankungen, Unfällen und schwerwiegenden Ereignissen
  6. Art. 6 Planung und Vorbereitung von Arbeiten im Überdruck
  7. Art. 7 Notfall- und Rettungsplan
  8. Art. 8 Einsatz von Stoffen, Produkten und Arbeitsmitteln
  9. Art. 9 Explosions- und Brandschutz
  10. Art. 10 Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen
  11. Art. 11 Leitende Person
  12. Art. 12 Aufgaben der fachkundigen Personen
  13. Art. 13 Stellung der leitenden Person und der fachkundigen Personen gegenüber dem Betrieb
  14. Art. 14 Stellung der leitenden Person gegenüber der Suva
  15. Art. 15 Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeiten
  16. Art. 15a Besondere Bestimmungen für Taucheinsätze von Polizei- und Rettungstaucherinnen und -tauchern
  17. Art. 16 Persönliche Anforderungen
  18. Art. 17 Ausbildung
  19. Art. 18 Lernphase
  20. Art. 19 Weiterbildung
  21. Art. 20 Medizinische Betreuung
  22. Art. 21 Behandlungskammer
  23. Art. 22 Betrieb der Behandlungskammer
  24. Art. 22a Sicherstellung der medizinischen Erstversorgung bei Taucheinsätzen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher
  25. Art. 23 Dokumentation der Arbeitseinsätze
  26. Art. 24 Gesundheitsakte
  27. Art. 25 Persönliches Dokument
  28. Art. 26 Belüftung
  29. Art. 27 Arbeitskammern
  30. Art. 28 Sprechverbindung
  31. Art. 29 Persönliche Verhaltensregeln
  32. Art. 30 Verbot von Verbrennungsmotoren
  33. Art. 31 Vorbereitung auf Notfälle
  34. Art. 32 Energieversorgung
  35. Art. 33 Eintritt eines Notfalls
  36. Art. 34 Versorgung mit Atemluft
  37. Art. 35 Personenschleusen
  38. Art. 36 Materialschleusen
  39. Art. 37 Schleusenwärterin oder Schleusenwärter
  40. Art. 38 Dekompression mit Sauerstoff
  41. Art. 39 Maximaler Arbeitsdruck
  42. Art. 40 Aufenthaltszeit und expositionsfreie Zeit
  43. Art. 41
  44. Art. 42 Sprengung
  45. Art. 43 Übrige Arbeiten mit besonderen Gefahren
  46. Art. 44 Lokale Arbeitsverhältnisse mit erhöhten Risiken
  47. Art. 45 Arbeiten an und auf Gewässern
  48. Art. 46 Zugang zum Wasser
  49. Art. 47 Versorgung mit Atemluft, Atemgas oder Sauerstoff
  50. Art. 48 Vorbereitung der Taucherinnen und Taucher
  51. Art. 49 Orientierung unter Wasser
  52. Art. 50 Sprechverbindung und Überwachung
  53. Art. 51 Führungsleine und Versorgungsschlauch
  54. Art. 52 Maximale Tauchtiefe
  55. Art. 53 Tauchzeit und expositionsfreie Zeit
  56. Art. 54 Einsatz fachkundiger Personen
  57. Art. 55 Mindestanzahl fachkundiger Personen
  58. Art. 56 Maschinelle Arbeiten
  59. Art. 57 Sprengung
  60. Art. 58 Übrige Arbeiten mit besonderen Gefahren
  61. Art. 59 Vollzug
  62. Art. 60 Aufhebung eines anderen Erlasses
  63. Art. 61 Änderung eines anderen Erlasses
  64. Art. 61a
  65. Art. 62 Inkrafttreten

65 provisions

Art. 39 Maximaler Arbeitsdruck

Der Arbeitsdruck darf 3,6 bar nicht überschreiten.

Art. 40 Aufenthaltszeit und expositionsfreie Zeit

1 Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden darf die Aufenthaltszeit in Druckluft höchstens 8 Stunden dauern. Daraufhin ist eine expositionsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden einzuhalten. Wenn die Arbeitsorganisation es erfordert, darf die Aufenthaltszeit in Druckluft ausnahmsweise 9 Stunden dauern. Daraufhin ist eine expositionsfreie Zeit von mindestens 15 Stunden einzuhalten. 2 Innerhalb eines Zeitraumes von 7 aufeinanderfolgenden Tagen darf eine Exposition in Druckluft an höchstens 5 aufeinanderfolgenden Tagen erfolgen. Nach der letzten Exposition muss eine expositionsfreie Zeit von 48 Stunden folgen. 3 Die tägliche Aufenthaltszeit in Druckluft und die expositionsfreie Zeit sind mit der Arbeitsärztin oder dem Arbeitsarzt abzusprechen und richten sich nach dem aktuellen Befinden der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. 4 Die Aufenthaltszeit in Druckluft beginnt mit dem Druckanstieg und endet mit dem Erreichen des atmosphärischen Umgebungsdruckes in der Personenschleuse. 5 Pro Arbeitsschicht sind höchstens drei Ein- und Ausschleusungen erlaubt.

Art. 41

1 Werden Bauarbeiten in Druckluft ausgeführt, so müssen neben der leitenden Person auf der Baustelle auf Abruf genügend fachkundige Personen bereitstehen, welche die Aufgaben nach Artikel 12 übernehmen können. 2 Es müssen sich mindestens zwei Personen in der Arbeitskammer oder in der Schleuse befinden. 3 Je zwei Personen müssen in erster Hilfe und in Brandbekämpfung fachkundig sein, wobei die beiden Bereiche auch von derselben Person abgedeckt werden können.

Art. 42 Sprengung

1 Der Arbeitgeber klärt ab, ob die vom Sprengdruck betroffenen Anlageteile wie Arbeitskammer und Schleuse so beschaffen sind, dass sie dem bei der Sprengung auftretenden Druck ohne Schaden standhalten. 2 Pyrotechnische Sprengungen dürfen nicht ausgeführt werden. 3 Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 verfügen. 4 Vor jeder Sprengung haben sich die Personen, die sich in der Arbeitskammer aufhalten, zumindest in die Personenschleuse zu begeben und die Türe auf der Seite der Arbeitskammer zu schliessen. 5 Nach der Sprengung darf die Arbeitskammer erst wieder betreten werden, wenn: a. die Lüftungsanlage auf ihr korrektes Funktionieren hin überprüft worden ist; b. die Sprengschwaden entfernt oder auf ein ungefährliches Mass verdünnt worden sind. SR 941.41

Art. 43 Übrige Arbeiten mit besonderen Gefahren

1 Für die übrigen Arbeiten mit besonderen Gefahren wie Schneid-, Schweiss-, Brenn- und Schleifarbeiten sind Stoffe, Produkte und Arbeitsmittel zu verwenden und Arbeitsverfahren anzuwenden, die für den Einsatz in Druckluft geeignet sind. 2 Die Arbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die dafür ausgebildet sind. 3 Vor Beginn der Arbeiten ist die schriftliche Erlaubnis der leitenden Person einzuholen, und es sind die für die sichere Ausführung der Arbeiten notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. 4 Gesundheitsgefährdende gas-, staub- oder rauchförmige Emissionen sind an der Quelle zu erfassen und kontrolliert abzuführen. 5 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen wie von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte tragen. 6 Bei Arbeiten mit elektrischen Geräten ist den besonderen Gefahren wie eine feuchte oder elektrisch leitende Umgebung und das Arbeiten in engen Räumen Rechnung zu tragen.

Art. 44 Lokale Arbeitsverhältnisse mit erhöhten Risiken

1 Vor Beginn der Taucherarbeiten oder des Taucheinsatzes hat sich der Arbeitgeber beziehungsweise die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher zu den lokalen Arbeitsverhältnissen, die erhöhte Risiken beinhalten können, über folgende Punkte zu informieren: a. Wasserqualität, namentlich die Verschmutzung und die radioaktive Verstrahlung des Wassers; b. Wassertemperatur; c. Strömungen, insbesondere solche, die sich während des Tauchgangs plötzlich verändern können; d. die Taucherarbeiten behindernde Einrichtungen wie schwimmende Geräte, Fachwerke von Brückenpfeilern, Kabel, Kanalisationen, Gräben, Trichter und Nischen; e. enge räumliche Verhältnisse wie Rohrleitungen, Kanalisationen, Wracks und Tanks; f. geologisch instabile Verhältnisse wie Unterspülungen und steile Böschungen mit abrutschgefährdeten Ablagerungen; g. Vorhandensein von Schifffahrt und Wasserwegen. 2 Der Arbeitgeber oder die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher legt fest, welche fachkundigen Personen bei der Ausführung der Arbeiten einzusetzen sind. Er oder sie hat die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen zu treffen. 3 Die Taucherinnen und Taucher sind in geeigneter Form über die lokalen Arbeitsverhältnisse mit erhöhten Risiken und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen zu informieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239).

Art. 45 Arbeiten an und auf Gewässern

1 Besteht bei Arbeiten an und auf Gewässern die Gefahr des Ertrinkens, so müssen geeignete Schutz- und Rettungsausrüstungen wie Rettungswesten oder -kragen, Rettungsringe, Tauwerk, Wurfleinen und Haken zur Verfügung stehen. Diese müssen jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. 2 Überdies müssen ein oder mehrere motorisierte Rettungsboote zur Verfügung stehen. Diese müssen unabhängig von den laufenden Taucherarbeiten verwendet werden können. Keine motorisierten Rettungsboote müssen zur Verfügung stehen, wenn die Rettung von einem Ort an der Oberfläche aus, namentlich vom Ufer, von Pontons, Flossen, Plattformen, Stegen, aus der Luft von Helikoptern aus, oder von einem Tauchteam oder einer Taucherin oder einem Taucher im Wasser gewährleistet ist. 3 Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Taucherinnen und Taucher vor Verletzungen durch die Antriebe der Rettungsboote wie Propeller zu schützen. 4 Es müssen Massnahmen getroffen werden, um einen Sturz ins Wasser zu verhindern. 5 Jede Tauchstelle ist nach Artikel 32 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 zu signalisieren. Auf Gewässern mit Schiffsverkehr setzt sich der Arbeitgeber dabei ins Einvernehmen mit den zuständigen Behörden und den betroffenen Schifffahrtsunternehmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239). SR 747.201.1

Art. 46 Zugang zum Wasser

Der Zugang zum Wasser ist so zu gestalten, dass: a. ein sicherer und ergonomischer Ein- und Ausstieg gewährleistet ist; b. die Taucherin oder der Taucher im Notfall aus dem Wasser geborgen werden kann.

Art. 47 Versorgung mit Atemluft, Atemgas oder Sauerstoff

1 Die Taucherinnen und Taucher müssen zuverlässig mit Atemluft oder Atemgas versorgt sein, solange sie sich im Wasser aufhalten. 2 Das primäre Versorgungssystem muss auch bei Bewusstlosigkeit die Atmung der Taucherinnen und Taucher gewährleisten können. 3 Bei einem Versagen des primären Versorgungssystems muss sofort ein sekundäres Versorgungssystem zur Verfügung stehen, das einen sicheren Aufstieg an die Oberfläche ermöglicht. 4 Atemgase dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Zusammensetzung und der vorgesehene Einsatzbereich den anerkannten Regeln für ein sicheres Arbeiten im Überdruck nach Artikel 3 entspricht. 5 Ist eine Dekompression mit Sauerstoff erforderlich, so müssen die Tauchgeräte für die Dekompression mit Sauerstoff geeignet sein, und es muss ein angemessener Sauerstoffvorrat an der Tauchstelle verfügbar sein. 6 Bei forensischen, Rettungs-, Such- und Bergungstaucheinsätzen, namentlich dynamischen Taucheinsätzen, der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher, bei der dazugehörigen Tauchgrundausbildung, bei der Weiterbildung und bei Trainingstauchgängen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher kann auf die Vollgesichtsmaske verzichtet werden, wenn dies insbesondere aufgrund der Strömungsverhältnisse, der Unterwassertopografie, aufgrund von Hindernissen im Wasser sowie für das Eindringen in Bergungsobjekte notwendig ist. In diesen Fällen sind die internationalen Standards der anerkannten Tauchausbildungsorganisationen zu beachten. 7 Im Rahmen der beruflichen Ausbildungstätigkeit können Tauchinstruktorinnen und Tauchinstruktoren ohne Vollgesichtsmaske tauchen. Es sind die internationalen Standards der anerkannten Tauchausbildungsorganisationen zu beachten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239).

Art. 48 Vorbereitung der Taucherinnen und Taucher

1 Die leitende Person hat im Einvernehmen mit den Taucherinnen und Tauchern die Tauchtiefen, die Dauer der Tauchgänge, die Zusammensetzung der Atemluft, die Dekompressionsstufen und ihre Haltestufen sowie eine allfällige Sauerstoffdekompression vor dem Tauchgang schriftlich festzulegen. Sie überwacht die Einhaltung dieser Vorgaben. 2 Vor dem unmittelbaren Einstieg ins Wasser haben die Taucherinnen und Taucher sowie die leitende Person die Funktionstüchtigkeit der Ausrüstungen zu überprüfen. 3 Die Taucherin oder der Taucher muss so ins Wasser einsteigen, dass sie oder er weder sich selbst noch Drittpersonen gefährdet.

Art. 49 Orientierung unter Wasser

Besteht die Gefahr, dass die Taucherinnen und Taucher den sicheren Weg an die Oberfläche nicht mehr finden, so sind zur Orientierung unter Wasser geeignete Orientierungshilfen einzurichten.

Art. 50 Sprechverbindung und Überwachung

1 Es ist ein Kommunikationsnetz einzurichten, das folgenden Personen in geeigneter Form eine Sprechverbindung ermöglicht: a. der Signalfrau oder dem Signalmann; b. der leitenden Person; c. der Arbeitsärztin oder dem Arbeitsarzt; d. den Rettungsdiensten. 2 Zwischen der Taucherin oder dem Taucher und der Signalfrau oder dem Signalmann muss eine dem Stand der Technik entsprechende Sprechverbindung bestehen. 3 Ab einer Tauchtiefe von 10 m müssen die Tauchparameter wie Tauchtiefe, Tauchzeit und Dekompressionszeiten überwacht werden können. 4 Bei forensischen, Rettungs-, Such- und Bergungstaucheinsätzen, namentlich dynamischen Taucheinsätzen, der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher, bei der dazugehörigen Tauchgrundausbildung, bei der Weiterbildung und bei Trainingstauchgängen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher kann auf eine Sprechverbindung nach Absatz 2 verzichtet werden, wenn dies insbesondere aufgrund der Strömungsverhältnisse, der Unterwassertopografie, aufgrund von Hindernissen im Wasser sowie für das Eindringen in Bergungsobjekte notwendig ist. 5 Im Rahmen der beruflichen Ausbildungstätigkeit können Tauchinstruktorinnen und Tauchinstruktoren ohne Sprechverbindung nach Absatz 2 tauchen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3239). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3239).

Art. 51 Führungsleine und Versorgungsschlauch

1 Die Taucherin oder der Taucher muss von der Oberfläche aus mit einer Führungsleine oder einem Versorgungsschlauch verbunden sein. 2 Die Führungsleine und der Versorgungsschlauch müssen so beschaffen sein, dass sie einen sicheren Einsatz der Taucherin oder des Tauchers im Wasser sowie das Auffinden und eine sichere Bergung einer vermissten oder aktionsunfähigen Taucherin oder eines vermissten oder aktionsunfähigen Tauchers aus dem Wasser gewährleisten. 3 Auf die Führungsleine kann verzichtet werden, wenn: a. mindestens zwei Taucherinnen oder Taucher mit autonomer Taucherausrüstung gleichzeitig tauchen, als Gruppe zusammenarbeiten und sich dabei sehen oder auf andere Weise zuverlässig finden können; b. eine Taucherin oder ein Taucher alleine taucht, die Tauchtiefe weniger als 10 m beträgt, ihre oder seine Position von der Oberfläche aus jederzeit festgestellt werden kann und eine unverzügliche Bergung von der Oberfläche aus sichergestellt ist; c. diese die Sicherheit einer Taucherin oder eines Tauchers gefährden würde, insbesondere in Fliessgewässern, bei technischen Anlagen, beim Eindringen in ein Bergungsobjekt oder aufgrund der Unterwassertopografie. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239).

Art. 52 Maximale Tauchtiefe

1 Bei der Verwendung von Atemluft aus der Atmosphäre beträgt die maximal zulässige Tauchtiefe 40 m. 2 Bei der Verwendung von Atemgas richtet sich die maximal zulässige Tauchtiefe nach den anerkannten Regeln für ein sicheres Arbeiten im Überdruck nach Artikel 3. In jedem Fall dürfen folgende Partialdrücke nicht überschritten werden: a. für Sauerstoff: 1,4 bar bei Arbeiten im Überdruck und 1,6 bar bei der Dekompression; b. für Stickstoff: 4,0 bar. 3 Die maximale Tauchtiefe der einzelnen Taucherin oder des einzelnen Tauchers richtet sich zudem: a. nach der in ihren oder seinen Ausbildungsunterlagen festgelegten Tauchtiefe; oder b. nach der durch die Arbeitsärztin oder den Arbeitsarzt aufgrund einer Beurteilung der medizinischen Eignung festgelegten Tauchtiefe. 4 Für Tauchinstruktorinnen und Tauchinstruktoren sowie Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher, die entsprechend ausgebildet sind und regelmässig Taucheinsätze absolvieren, beträgt bei der Verwendung von Atemluft aus der Atmosphäre die maximal zulässige Tauchtiefe 50 m und bei der Verwendung von Atemgas der maximal zulässige Partialdruck von Stickstoff 5,0 bar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239).

Art. 53 Tauchzeit und expositionsfreie Zeit

1 Bei Tauchtiefen von mehr als 10 m darf die Tauchzeit 3 Stunden pro Tauchgang nicht überschreiten. Die kumulierte Tauchzeit darf nicht mehr als 6 Stunden pro 24 Stunden betragen. Nach einer Arbeitsschicht von 8 Stunden mit einem oder mehreren Tauchgängen muss eine expositionsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden folgen. 2 Bei Tauchtiefen von mehr als 10 m dürfen innerhalb von 7 Tagen Tauchgänge an nicht mehr als 5 Tagen erfolgen. Erfolgen die Tauchgänge an 5 aufeinanderfolgenden Tagen, so muss eine expositionsfreie Zeit von 48 Stunden eingehalten werden. 3 Die tägliche Tauchzeit und die expositionsfreie Zeit sind mit der Arbeitsärztin oder dem Arbeitsarzt abzusprechen. Im Einzelfall kann die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt diese Zeiten entsprechend dem aktuellen Befinden der Taucherin oder des Tauchers reduzieren.

Art. 54 Einsatz fachkundiger Personen

1 Werden Taucherarbeiten ausgeführt, so müssen neben der leitenden Person an der Tauchstelle auf Abruf genügend fachkundige Personen bereitstehen, welche die Aufgaben nach Artikel 12 übernehmen und die Rettung der Taucherinnen und Taucher sicherstellen. 2 Die Signalfrau oder der Signalmann muss dauernd in unmittelbarem Kontakt mit der Taucherin oder dem Taucher sein.

Art. 55 Mindestanzahl fachkundiger Personen

1 Bei Taucherarbeiten mit autonomer Taucherausrüstung müssen sich mindestens folgende Personen an der Tauchstelle befinden: a. zwei Taucherinnen oder Taucher im Wasser, die zusammenarbeiten; b. zwei Personen an der Oberfläche, welche die Taucherinnen und Taucher dauernd überwachen und die Rettung sicherstellen. 2 Bei Taucherarbeiten mit autonomer Taucherausrüstung ohne erhöhte Risiken nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a–f, ohne besondere Gefahren nach Artikel 58 und mit Tauchtiefen von weniger als 10 m müssen sich mindestens folgende Personen an der Tauchstelle befinden: a. eine Taucherin oder ein Taucher im Wasser, die oder der über eine Sicherungsleine mit der Oberfläche verbunden ist; b. eine Person an der Oberfläche, welche die Taucherin oder den Taucher dauernd überwacht und die Rettung sicherstellt. 3 Bei Taucherarbeiten mit von der Wasseroberfläche ausgehender schlauchgestützter Luftversorgung müssen sich mindestens folgende Personen an der Tauchstelle befinden: a. eine Taucherin oder ein Taucher im Wasser; b. zwei Personen an der Oberfläche, welche die Taucherin oder den Taucher dauernd überwachen und die Rettung sicherstellen, wobei eine dieser Personen in Tauch-Einsatzbereitschaft stehen muss. 4 Bei Taucherarbeiten mit von der Wasseroberfläche ausgehender schlauchgestützter Luftversorgung ohne erhöhte Risiken nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a–f, ohne besondere Gefahren nach Artikel 58 und mit Tauchtiefen von weniger als 10 m müssen sich mindestens folgende Personen an der Tauchstelle befinden: a. eine Taucherin oder ein Taucher im Wasser; b. eine Person an der Oberfläche, welche die Taucherin oder den Taucher dauernd überwacht und die Rettung sicherstellt. 5 Bei forensischen, Rettungs-, Such- und Bergungstaucheinsätzen, namentlich dynamischen Taucheinsätzen, der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher, bei der dazugehörigen Tauchgrundausbildung, bei der Weiterbildung und bei Trainingstauchgängen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher sowie bei der beruflichen Ausbildungstätigkeit von Tauchinstruktorinnen und Tauchinstruktoren setzt sich das Tauchteam aus mindestens zwei Taucherinnen oder Tauchern zusammen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239).

Art. 56 Maschinelle Arbeiten

Maschinelle Arbeiten wie Hebe-, Bohr-, Greif- und Saugarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn sich keine Taucherin und kein Taucher mehr im Gefahrenbereich befindet.

Art. 57 Sprengung

1 Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 verfügen. 2 Vor jeder Sprengung hat die Taucherin oder der Taucher vollständig aus dem Wasser zu steigen. Dabei muss die sprengberechtigte Person kontrollieren, ob die Taucherin oder der Taucher nicht unbeabsichtigt Zünder oder Sprengladungen mitgerissen hat. SR 941.41

Art. 58 Übrige Arbeiten mit besonderen Gefahren

1 Für die übrigen Arbeiten mit besonderen Gefahren wie der Einsatz von Hebesäcken, das Arbeiten mit elektrischen Geräten sowie Schneid- und Schweissarbeiten sind Stoffe, Produkte und Arbeitsmittel zu verwenden und Arbeitsverfahren anzuwenden, die für den Einsatz im Wasser geeignet sind. 2 Arbeiten nach Absatz 1 dürfen nur von einer Taucherin oder einem Taucher ausgeführt werden, die oder der dafür ausgebildet ist. 3 Bei Schneid- und Schweissarbeiten unter Wasser ist die Ansammlung von Knallgasen zu vermeiden. 4 Die Verwendung von flüssigen Brennstoffen ist verboten. 5 Bei Arbeiten mit elektrischen Geräten ist den besonderen Gefahren wie eine feuchte oder elektrisch leitende Umgebung und das Arbeiten in engen Räumen Rechnung zu tragen. 6 Für elektrische Schweissarbeiten sind die anerkannten Regeln der Technik für Schweissarbeiten unter Wasser zu beachten.

Art. 59 Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung richtet sich nach den Vollzugsbestimmungen des UVG und insbesondere der VUV. SR 832.30

Art. 60 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 20. Januar 1961 über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Arbeiten unter Druckluft wird aufgehoben. [AS 1961 69, 2002 3925]

Art. 61 Änderung eines anderen Erlasses

… Die Änderung kann unter AS 2015 1187 konsultiert werden.

Art. 61a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2016 (AS 2016 1151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239).

Art. 62 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Artikel 50 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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