Law

Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck

Confederation · 832.311.12 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2022-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 82ffe8d31ed49c9a5b80d264316e6c5075056e6ba7738f6eed82797f556f0ff2

Contents: 65 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Anerkannte Regeln für ein sicheres Arbeiten im Überdruck
  4. Art. 4 Meldung der Arbeiten im Überdruck
  5. Art. 5 Meldung von Erkrankungen, Unfällen und schwerwiegenden Ereignissen
  6. Art. 6 Planung und Vorbereitung von Arbeiten im Überdruck
  7. Art. 7 Notfall- und Rettungsplan
  8. Art. 8 Einsatz von Stoffen, Produkten und Arbeitsmitteln
  9. Art. 9 Explosions- und Brandschutz
  10. Art. 10 Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen
  11. Art. 11 Leitende Person
  12. Art. 12 Aufgaben der fachkundigen Personen
  13. Art. 13 Stellung der leitenden Person und der fachkundigen Personen gegenüber dem Betrieb
  14. Art. 14 Stellung der leitenden Person gegenüber der Suva
  15. Art. 15 Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeiten
  16. Art. 15a Besondere Bestimmungen für Taucheinsätze von Polizei- und Rettungstaucherinnen und -tauchern
  17. Art. 16 Persönliche Anforderungen
  18. Art. 17 Ausbildung
  19. Art. 18 Lernphase
  20. Art. 19 Weiterbildung
  21. Art. 20 Medizinische Betreuung
  22. Art. 21 Behandlungskammer
  23. Art. 22 Betrieb der Behandlungskammer
  24. Art. 22a Sicherstellung der medizinischen Erstversorgung bei Taucheinsätzen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher
  25. Art. 23 Dokumentation der Arbeitseinsätze
  26. Art. 24 Gesundheitsakte
  27. Art. 25 Persönliches Dokument
  28. Art. 26 Belüftung
  29. Art. 27 Arbeitskammern
  30. Art. 28 Sprechverbindung
  31. Art. 29 Persönliche Verhaltensregeln
  32. Art. 30 Verbot von Verbrennungsmotoren
  33. Art. 31 Vorbereitung auf Notfälle
  34. Art. 32 Energieversorgung
  35. Art. 33 Eintritt eines Notfalls
  36. Art. 34 Versorgung mit Atemluft
  37. Art. 35 Personenschleusen
  38. Art. 36 Materialschleusen
  39. Art. 37 Schleusenwärterin oder Schleusenwärter
  40. Art. 38 Dekompression mit Sauerstoff
  41. Art. 39 Maximaler Arbeitsdruck
  42. Art. 40 Aufenthaltszeit und expositionsfreie Zeit
  43. Art. 41
  44. Art. 42 Sprengung
  45. Art. 43 Übrige Arbeiten mit besonderen Gefahren
  46. Art. 44 Lokale Arbeitsverhältnisse mit erhöhten Risiken
  47. Art. 45 Arbeiten an und auf Gewässern
  48. Art. 46 Zugang zum Wasser
  49. Art. 47 Versorgung mit Atemluft, Atemgas oder Sauerstoff
  50. Art. 48 Vorbereitung der Taucherinnen und Taucher
  51. Art. 49 Orientierung unter Wasser
  52. Art. 50 Sprechverbindung und Überwachung
  53. Art. 51 Führungsleine und Versorgungsschlauch
  54. Art. 52 Maximale Tauchtiefe
  55. Art. 53 Tauchzeit und expositionsfreie Zeit
  56. Art. 54 Einsatz fachkundiger Personen
  57. Art. 55 Mindestanzahl fachkundiger Personen
  58. Art. 56 Maschinelle Arbeiten
  59. Art. 57 Sprengung
  60. Art. 58 Übrige Arbeiten mit besonderen Gefahren
  61. Art. 59 Vollzug
  62. Art. 60 Aufhebung eines anderen Erlasses
  63. Art. 61 Änderung eines anderen Erlasses
  64. Art. 61a
  65. Art. 62 Inkrafttreten

65 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Massnahmen fest, die für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck getroffen werden müssen. 2 Als Arbeiten im Überdruck gelten: a. Bauarbeiten in Druckluft, die in einer geschlossenen Umgebung stattfinden und bei denen nicht getaucht werden muss; b. Taucherarbeiten, wenn sich die Taucherin oder der Taucher, ausgerüstet mit einer Taucherausrüstung, unter der Wasseroberfläche befindet. 3 Neben dieser Verordnung gelten insbesondere die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV) und die Bauarbeitenverordnung vom 18. Juni 2021. SR 832.30 SR 832.311.141 Fassung gemäss Art. 122 Abs. 2 der Bauarbeitenverordnung vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 384).

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Druckluft: Atemluft oder Atemgas mit einem Arbeitsdruck von mehr als 0,1 bar; b. Atemluft: Luft aus der Atmosphäre oder technisch hergestelltes Gasgemisch, das in seiner Zusammensetzung atmosphärischer Luft entspricht; c. Atemgas: Gasgemisch, das aus medizinischen Gründen geeigneter ist als atmosphärische Luft; d. Arbeitsdruck: über den atmosphärischen Druck hinausgehender Überdruck am Arbeitsplatz, in der Behandlungskammer oder in der Personenschleuse, ausgedrückt in bar; e. Arbeitskammer: Raum, in dem Bauarbeiten in Druckluft ausgeführt werden; f. Schleuse: Raum, in dem sich Personen oder Material während der Zeit der Druckerhöhung bis zum Arbeitsdruck oder während der Zeit der Druckabsenkung bis zum atmosphärischen Druck befinden; g. Behandlungskammer: Raum, in dem Personen mittels Veränderung des Arbeitsdrucks medizinisch behandelt werden können; h. Dekompression: Verfahren für eine geordnete Entsättigung des Körpers von Stickstoff, ausgehend von der vorhandenen Sättigung bei Arbeitsdruck bis auf eine gesundheitlich unbedenkliche Restsättigung bei atmosphärischem Druck; i. Haltestufe: Unterbruch der Dekompression bei einem arbeitsmedizinisch begründeten Druck.

Art. 3 Anerkannte Regeln für ein sicheres Arbeiten im Überdruck

1 Während der gesamten Dauer der Arbeiten im Überdruck sind die nach dem Stand der Technik anerkannten Regeln einzuhalten. 2 Als nach dem Stand der Technik anerkannte Regeln für ein sicheres Arbeiten im Überdruck gelten insbesondere die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gestützt auf Artikel 50 Absatz 3 VUV veröffentlichten Richtlinien über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen, namentlich Dekompressionstabellen. Sollen andere Dekompressionstabellen als diejenigen der Suva zur Anwendung kommen, so ist dies vor Aufnahme der Arbeiten mit der Suva abzusprechen. SR 832.30

Art. 4 Meldung der Arbeiten im Überdruck

1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die folgenden Arbeiten der Suva zu melden: a. alle Bauarbeiten in Druckluft mindestens vier Wochen vor deren Ausführung; b. alle Taucherarbeiten, bei denen aufgrund der vorgesehenen Expositionszeiten Dekompressionen von mehr als 15 Minuten erforderlich sind, mindestens eine Woche vor deren Ausführung. 2 Nicht planbare Einsätze bei Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten müssen so rasch als möglich, spätestens aber zwei Wochen nach dem erfolgten Einsatz der Suva gemeldet werden.

Art. 5 Meldung von Erkrankungen, Unfällen und schwerwiegenden Ereignissen

Zusätzlich zur ordentlichen Unfallmeldung nach Artikel 45 Absatz 1 UVG sind der Suva innert 24 Stunden zu melden: a. Erkrankungen, die auf Arbeiten im Überdruck zurückzuführen sind; b. Unfälle bei Arbeiten im Überdruck, bei denen mindestens eine Person schwer verletzt wurde; c. schwerwiegende Ereignisse bei Arbeiten im Überdruck, sofern bei diesen Ereignissen Personen schwer verletzt oder getötet hätten werden können.

Art. 6 Planung und Vorbereitung von Arbeiten im Überdruck

1 Arbeiten im Überdruck müssen so geplant und vorbereitet werden, dass das Risiko von Unfällen oder Gesundheitsschäden möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich auch bei der Verwendung von Stoffen, Produkten und Arbeitsmitteln sowie der Anwendung von Arbeitsverfahren, eingehalten werden können. 2 Zu diesem Zweck sorgt der Arbeitgeber dafür, dass vor Beginn von Arbeiten im Überdruck ein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vorliegt, das die nach dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen enthält. 3 Er sorgt dafür, dass bei Arbeiten im Überdruck geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen, namentlich: a. allfällig notwendige Schleusen und Behandlungskammern; b. Erste-Hilfe- und Rettungsmaterial. 4 Die Materialien, Installationen und Geräte müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit entsprechen. 5 Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten im Notfall anzuleiten.

Art. 7 Notfall- und Rettungsplan

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass ein auf die Arbeiten im Überdruck zugeschnittener Notfall- und Rettungsplan erstellt wird. Dieser ist in geeigneter Form und an geeigneter Stelle verfügbar zu halten. 2 Der Zugang der Rettungsdienste muss gewährleistet sein. 3 Die Wirksamkeit des Notfall- und Rettungsplans ist durch regelmässig wiederholte Übungen nachzuweisen.

Art. 8 Einsatz von Stoffen, Produkten und Arbeitsmitteln

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass bei Arbeiten im Überdruck nur Stoffe, Produkte und Arbeitsmittel verwendet werden, die für einen solchen Einsatz geeignet sind. 2 Die Arbeitsmittel sind so zu installieren und zu betreiben, dass beim Ausfall eines sicherheitsrelevanten Elementes die Sicherheit der im Überdruck tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unmittelbar gefährdet ist.

Art. 9 Explosions- und Brandschutz

Es müssen geeignete Massnahmen getroffen werden, um Explosions- und Brandfälle bei Arbeiten im Überdruck zu verhindern und in Explosions- und Brandfällen allfällige Folgen für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden.

Art. 10 Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen

Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer durch klimatische Bedingungen wie besondere Wärme, Kälte und Luftfeuchtigkeit zu erwarten, so sind geeignete Massnahmen zu treffen.

Art. 11 Leitende Person

1 Der Arbeitgeber bestimmt eine Person, die die Arbeiten im Überdruck leitet (leitende Person). Er bestimmt deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2 Er überträgt der leitenden Person die gemäss dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept erforderlichen Führungs- und Entscheidungskompetenzen. 3 Die leitende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen eine auf ihre Aufgabe zugeschnittene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die Ausbildung ist schriftlich zu dokumentieren.

Art. 12 Aufgaben der fachkundigen Personen

1 Die leitende Person bestimmt je nach Art der Arbeiten und gemäss den Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes die fachkundigen Personen, die für folgende Aufgaben zuständig sind: a. Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Überdruck arbeiten; b. Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen; c. Betriebssicherheit der drucklufttechnischen Anlagen; d. erste Hilfe; e. Brandbekämpfung; f. Betrieb der Behandlungskammer. 2 Für die Aufgabe nach Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Personen eingesetzt: a. für Bauarbeiten in Druckluft: die Schleusenwärterinnen und Schleusenwärter; b. für Taucherarbeiten: die Signalfrauen und Signalmänner. 3 Die leitende Person legt fest: a. welche Rechte und Pflichten die fachkundigen Personen haben; b. wo sich die fachkundigen Personen aufhalten müssen, damit sie im Ereignisfall ihre Aufgabe rechtzeitig erfüllen können; c. wie die Aufgaben auf die fachkundigen Personen verteilt werden, damit sie im Ereignisfall ihre Aufgabe rechtzeitig erfüllen können. 4 Die fachkundigen Personen müssen eine auf ihre Aufgabe zugeschnittene externe oder betriebsinterne Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die Ausbildung ist schriftlich zu dokumentieren. 5 Die Aufgaben von fachkundigen Personen können auch von der leitenden Person übernommen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239).

Art. 13 Stellung der leitenden Person und der fachkundigen Personen gegenüber dem Betrieb

1 Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die leitende Person und die fachkundigen Personen ihre Aufgabe erfüllen können. 2 Der leitenden Person und den fachkundigen Personen muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötige Unabhängigkeit eingeräumt werden. Aus der Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen. 3 Die leitende Person und die fachkundigen Personen haben den Arbeitgeber über ihre Tätigkeit zu orientieren.

Art. 14 Stellung der leitenden Person gegenüber der Suva

1 Die leitende Person muss der Suva auf Verlangen über ihre Tätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Die Suva informiert den Arbeitgeber. 2 Die Suva berät und unterstützt die leitende Person. 3 Die leitende Person muss die Suva unverzüglich benachrichtigen, wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht und wenn der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 15 Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeiten

Solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Überdruck arbeiten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die leitende Person und die fachkundigen Personen müssen auf der Baustelle beziehungsweise an der Tauchstelle anwesend sein und dürfen nicht für andere Aufgaben eingesetzt werden, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgabe hindern könnten. b. Die Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzte müssen jederzeit über das Sprechverbindungsnetz erreichbar sein.

Art. 15a Besondere Bestimmungen für Taucheinsätze von Polizei- und Rettungstaucherinnen und -tauchern

Bei forensischen, Rettungs-, Such- und Bergungstaucheinsätzen, namentlich dynamischen Taucheinsätzen, der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher, bei der dazugehörigen Tauchgrundausbildung, bei der Weiterbildung und bei Trainingstauchgängen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher übernimmt eine Einsatzleiterin oder ein Einsatzleiter die Verantwortung vor Ort. Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt bei der Vorbereitung und Durchführung von solchen Taucheinsätzen die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter als leitende und als fachkundige Person. Diese kann auch Teil des Tauchteams sein. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239).

Art. 16 Persönliche Anforderungen

1 Arbeiten im Überdruck dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die: a. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben; b. aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher auszuführen; c. sich am Arbeitsplatz verständigen und mit den vorhandenen Kommunikationsmitteln umgehen können; d. für die Arbeiten im Überdruck ausgebildet sind. 2 Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe b werden eine Eintrittsuntersuchung nach Artikel 72 VUV sowie die Kontrolluntersuchungen nach Artikel 73 VUV verlangt. 3 Bestehen bei einer Person gesundheitliche Bedenken, so legt die untersuchende Arbeitsärztin oder der untersuchende Arbeitsarzt fest, unter welchen Bedingungen diese Person bestimmte Arbeiten im Überdruck ausführen darf. Die abschliessende Beurteilung der Eignung oder der bedingten Eignung obliegt nach Artikel 78 VUV der Suva. 4 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die leitende Person über Veränderungen ihres Gesundheitszustandes zu informieren, die für sie selber eine Gefahr während der Arbeiten im Überdruck bedeuten. Bei medizinischen Ereignissen wie Unfällen, Operationen und schweren Erkrankungen ist die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt zu informieren und bei Bedarf beizuziehen. 5 Personen über 50 Jahren dürfen nur während 50 Prozent der in der Regel zulässigen Aufenthaltszeit im Überdruck arbeiten. Dabei dürfen sie nur Aufsichtsarbeiten oder körperlich leichte Arbeiten verrichten. Die Suva kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. 6 Schwangere Frauen dürfen nicht im Überdruck arbeiten. SR 832.30

Art. 17 Ausbildung

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Arbeiten im Überdruck ausgebildet sind. Er muss ihre Ausbildung schriftlich dokumentieren. 2 Die Ausbildung muss auf Arbeiten im Überdruck ausgerichtet sein und umfasst mindestens folgende Themen: a. Einflüsse der Arbeiten im Überdruck auf den menschlichen Körper und deren Folgen für die Gesundheit; b. besondere Gefahren der vorgesehenen Arbeiten und adäquater Umgang mit diesen Gefahren; c. rechtliche Grundlagen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Art. 18 Lernphase

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Lernphase in geeigneter Form angepasst werden. 2 Insbesondere sorgt er dafür, dass: a. vor Beginn der Arbeiten im Überdruck eine Probeschleusung oder ein Probetauchgang unter der Aufsicht der leitenden Person oder der zuständigen Arbeitsärztin oder des zuständigen Arbeitsarztes durchgeführt wird; b. die ersten fünf Arbeitseinsätze im Überdruck durch eine erfahrene Person begleitet werden; und c. der Aufenthalt im Überdruck während der ersten drei Arbeitseinsätze nur 50 Prozent der in der Regel zulässigen Aufenthaltszeit beträgt und dabei nur leichte Arbeiten verrichtet werden.

Art. 19 Weiterbildung

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass eine in regelmässigen Abständen wiederkehrende Weiterbildung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet ist. Er muss ihre Weiterbildung schriftlich dokumentieren. 2 Bei der Weiterbildung sind allfällige Veränderungen von Arbeitsmethoden, Umfeld oder Installationen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

Art. 20 Medizinische Betreuung

1 Ab Beginn der Arbeiten im Überdruck muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass er mit einer Arbeitsärztin oder einem Arbeitsarzt die medizinische Betreuung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart hat. 2 Die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt kann für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weitere Ärztinnen und Ärzte beiziehen. 3 Der Arbeitgeber muss in Absprache mit der Arbeitsärztin oder dem Arbeitsarzt am Arbeitsort einen geschützten Bereich für die medizinische Betreuung zur Verfügung stellen.

Art. 21 Behandlungskammer

1 Eine Behandlungskammer muss in folgenden Situationen vor Ort verfügbar und betriebsbereit sein: a. bei Bauarbeiten in Druckluft: wenn der Arbeitsdruck grösser oder gleich 0,7 bar ist; b. bei Taucherarbeiten: wenn aufgrund der vorgesehenen Expositionszeiten Dekompressionen von mehr als 15 Minuten erforderlich sind. 2 Die Behandlungskammer muss für die medizinische Betreuung von bei Arbeiten im Überdruck Erkrankten oder Verunfallten geeignet sein. 3 Die Anzahl und die Kapazität der Behandlungskammern sind der Zahl am Arbeitsplatz zu erwartenden Personen anzupassen. 4 Der Standort der Behandlungskammer ist so zu wählen, dass diese von den Arbeitsplätzen im Überdruck aus in kurzer Zeit erreicht werden kann.

Art. 22 Betrieb der Behandlungskammer

1 Die Behandlungskammer muss nach den Vorgaben des Herstellers vor jeder Inbetriebnahme am Einsatzort und nach jedem Einsatz auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden. 2 Die Behandlungskammer ist vor jeder Behandlung so mit Energie, Atemluft und Sauerstoff zu versorgen, dass sie für 150 Prozent der zu erwartenden Behandlungsdauer unabhängig von der Umgebung betrieben werden kann. 3 Die fachkundige Person, die für den Betrieb der Behandlungskammer zuständig ist, muss in der Lage sein, die Behandlungskammer gemäss den Weisungen der Arbeitsärztin oder des Arbeitsarztes vorzubereiten und zu bedienen. Sie muss während der Behandlung anwesend sein. 4 Die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt muss in angemessener Zeit erreichbar sein.

Art. 22a Sicherstellung der medizinischen Erstversorgung bei Taucheinsätzen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher

Die medizinische Erstversorgung bei Taucheinsätzen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher ist entweder durch eine Behandlungskammer vor Ort nach Artikel 21 oder durch ein gleichwertiges Rettungskonzept zu gewährleisten, namentlich über eine normobare Sauerstofftherapie vor Ort und den Transport in ein auf Überdruckkrankheiten spezialisiertes medizinisches Zentrum. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3239).

Art. 23 Dokumentation der Arbeitseinsätze

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eine Dokumentation der Arbeitseinsätze geführt wird. Die Dokumentation muss für jeden Arbeitseinsatz im Überdruck die folgenden Angaben enthalten: a. Name und Funktion der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; b. Name der leitenden Person; c. Name der fachkundigen Person, die für die Überwachung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Überdruck arbeiten, zuständig ist; d. Datum und Ort der Arbeit; e. Höhe des Arbeitsortes in Metern über Meer; f. maximaler Arbeitsdruck oder maximale Tauchtiefe; g. Dauer der Arbeiten im Überdruck; h. Dekompressionszeiten und zugehörige Haltestufen; i. verwendete Dekompressionsregeln; j. besondere Ereignisse in gesundheitlicher Hinsicht. 2 Zugang zur Dokumentation haben: a. die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer hinsichtlich aller Angaben, die sie oder ihn persönlich betreffen; b. die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt; c. die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964; d. die Suva. 3 Der Arbeitgeber muss die Dokumentation während mindestens 10 Jahren aufbewahren. SR 822.11

Art. 24 Gesundheitsakte

1 Der Arbeitgeber veranlasst, dass die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eine Gesundheitsakte führt. 2 In der Gesundheitsakte müssen mindestens folgende Daten festgehalten werden: a. die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen nach den Artikeln 72–74 VUV; b. die Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen bei Unfällen und Zwischenfällen sowie bei begründetem Verdacht auf eine bei der beruflichen Tätigkeit erworbene Berufskrankheit; c. die nach Artikel 16 Absatz 4 gemeldeten medizinischen Ereignisse. 3 Die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt hat das Recht, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben relevanten und bei der Suva vorhandenen Daten der arbeitsmedizinischen Vorsorge einzusehen. 4 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss medizinische Ereignisse wie Unfälle, Operationen und schwere Erkrankungen spätestens vor dem nächsten Einsatz im Überdruck der Arbeitsärztin oder dem Arbeitsarzt melden. 5 Die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt hat die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer über die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen im Zusammenhang mit ihrer oder seiner Tätigkeit angemessen zu informieren. 6 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Zugang zu der Gesundheitsakte und allen Unterlagen über die sie oder ihn betreffenden arbeitsmedizinischen Massnahmen. 7 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt die Gesundheitsakte spätestens ein Jahr nach Abschluss der Arbeiten der Suva übergibt. Die Suva muss die Gesundheitsakte während 40 Jahren aufbewahren. SR 832.30

Art. 25 Persönliches Dokument

1 Bei Bauarbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten, bei denen aufgrund der vorgesehenen Expositionszeiten Dekompressionen von mehr als 15 Minuten erforderlich sind, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausserhalb des Arbeitsortes bis sieben Tage nach der letzten Exposition im Überdruck ein persönliches Dokument auf sich zu tragen. 2 Aus dem Dokument muss hervorgehen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Arbeiten im Überdruck ausgeführt hat und wie in einem Notfall die Rettungsdienste und die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt kontaktiert werden können.

Art. 26 Belüftung

1 Vor Beginn der Arbeiten ist für die Arbeitskammer ein Lüftungskonzept zu erstellen. 2 Die Belüftung muss die Versorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an allen Arbeitsplätzen mit Atemluft oder Atemgas in ausreichender Qualität und angemessener Temperatur sicherstellen. 3 Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass: a. für jede Person pro Stunde mindestens 30 m3 verdichtete Atemluft in die Arbeitskammer eingeführt wird; b. die Sauerstoffkonzentration in der Arbeitskammer und in der Personenschleuse 25 Prozent nicht überschreitet; c. die verbrauchte oder verschmutzte Luft in geeigneter Art abgeführt wird.

Art. 27 Arbeitskammern

1 Die Arbeitskammern sind so zu gestalten, dass: a. Arbeitsmittel darin gefahrlos bedient werden können; b. die arbeitsphysiologischen Voraussetzungen so sind, dass die darin arbeitenden Personen nicht überlastet werden. 2 Können die Arbeitskammern nicht so gestaltet werden, dass arbeitsphysiologische Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind, so müssen zum Schutz vor Überlastungen Belastungszeit und -intensität entsprechend reduziert werden.

Art. 28 Sprechverbindung

1 Es ist ein Kommunikationsnetz einzurichten, das folgenden Personen in geeigneter Form eine Sprechverbindung ermöglicht: a. der leitenden Person; b. der Schleusenwärterin oder dem Schleusenwärter; c. den Personen in der Arbeitskammer, den Personenschleusen und der Anlage zur Erzeugung von Druckluft; d. der Arbeitsärztin oder dem Arbeitsarzt; e. den Rettungsdiensten. 2 Bestehen mehrere Arbeitskammern oder Personenschleusen, so sind sie in das Kommunikationsnetz zu integrieren. 3 Es muss eine zusätzliche, vom Kommunikationsnetz unabhängige Sprechverbindung zwischen den Kammern der Schleuse und der Schleusenwärterin oder dem Schleusenwärter installiert sein.

Art. 29 Persönliche Verhaltensregeln

Das Einnehmen von alkoholischen und kohlensäurehaltigen Getränken sowie das Rauchen sind für Personen, die sich im Überdruck aufhalten, verboten.

Art. 30 Verbot von Verbrennungsmotoren

In den Arbeitskammern dürfen keine Verbrennungsmotoren eingesetzt werden.

Art. 31 Vorbereitung auf Notfälle

1 Alle Personen in der Arbeitskammer müssen sich jederzeit bei Notfällen wie Druckabfall, Wassereinbruch, Gebirgsniederbruch und Rauchentwicklung möglichst ungehindert in der Personenschleuse in Sicherheit bringen können. 2 Für das Betreiben der Personenschleuse während einer Rauchentwicklung und das Verlassen der Personenschleuse nach einer Rauchentwicklung sind geeignete Massnahmen zu treffen.

Art. 32 Energieversorgung

1 Eine zweite, unabhängige und ausreichend dimensionierte Energieversorgung muss insbesondere sichergestellt werden für: a. die Kommunikationsmittel; b. die Anlage zur Erzeugung von Druckluft; c. die Notbeleuchtungen in den Arbeitskammern, in der Personenschleuse und in der Behandlungskammer sowie an den Arbeitsplätzen, von denen aus die Personenschleuse und die Behandlungskammer bedient werden. 2 Bei der Installation der Energieversorgung sind die anerkannten Regeln für elektrische Installationen auf Baustellen und in engen Räumen zu beachten.

Art. 33 Eintritt eines Notfalls

1 Bei Eintritt eines Notfalls sind alle Personen in der Arbeitskammer, die Schleusenwärterin oder der Schleusenwärter und die leitende Person zu alarmieren. 2 Die Personen in der Arbeitskammer müssen sich in die Personenschleuse zurückziehen. Die im Notfall- und Rettungsplan nach Artikel 7 festgehaltenen Massnahmen sind umzusetzen.

Art. 34 Versorgung mit Atemluft

Die Versorgung der Arbeitskammern, der Personenschleusen und der Behandlungskammer mit Atemluft muss so lange sichergestellt sein, bis sich keine Personen mehr im Überdruck aufhalten.

Art. 35 Personenschleusen

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Anzahl und die räumliche Anordnung der Personenschleusen und die Anzahl der Schleusenkammern: a. den Eigenheiten der vorgesehenen Bauarbeiten in Druckluft entsprechen; b. die Umsetzung des Sicherheits- und Rettungskonzepts ermöglichen. 2 Die Personenschleusen müssen nach dem aktuellen Stand der Technik ausgestattet sein und so gestaltet sein, dass bei der vorgesehenen Dekompression eine genügende Stickstoff-Entsättigung des Körpers ermöglicht wird. Insbesondere ist für so viel Bewegungsraum zu sorgen, dass sich die Extremitäten und allfällige Druckstellen am Körper genügend entsättigen lassen. 3 Ist eine Dekompression mit Sauerstoff erforderlich, so muss die Personenschleuse für die Sauerstoff-Atmung ausgerüstet sein. 4 Die Arbeitsplätze der Schleusenwärterinnen und Schleusenwärter sind so zu gestalten, dass diese jederzeit die Personen in der Schleuse überwachen, die wichtigsten Anzeigeinstrumente beobachten, die Bedienungselemente betätigen und die Kommunikationsmittel gebrauchen können. 5 Die Instruktionen zum Ein- und Ausschleusen müssen aussen beim Eingang und im Innern jeder Kammer der Personenschleusen zur Verfügung stehen. 6 Solange sich Personen in der Arbeitskammer aufhalten, muss der Eingang in die Personenschleuse auf der Seite der Arbeitskammer ständig offen stehen.

Art. 36 Materialschleusen

Die Materialschleusen dürfen nicht zum Ein- und Ausschleusen von Personen verwendet werden.

Art. 37 Schleusenwärterin oder Schleusenwärter

1 Sobald sich Personen in der Schleuse oder Arbeitskammer aufhalten, muss bei jeder Personenschleuse mindestens eine Schleusenwärterin oder ein Schleusenwärter diese beim Ein- und Ausschleusen anleiten und dabei permanent überwachen. 2 Die Schleusenwärterin oder der Schleusenwärter sorgt dafür, dass sich nicht mehr Personen in der Arbeitskammer aufhalten als freie Schleusenplätze zur Verfügung stehen. 3 Die Weisungen der Schleusenwärterin oder des Schleusenwärters sind zu befolgen.

Art. 38 Dekompression mit Sauerstoff

1 Erfordern die Dekompressionsregeln eine Haltestufe, so ist für die Dekompression Sauerstoff zu verwenden. 2 Bei der Personenschleuse muss ein angemessener Sauerstoffvorrat verfügbar sein. 3 Bei der Dekompression mit Sauerstoff sind die Grenzwerte bezüglich Arbeitsdruck und Dekompressionszeit so zu wählen, dass vom Sauerstoff keine toxische Wirkung ausgeht. Insbesondere dürfen folgende Werte nicht überschritten werden: a. Der Partialdruck des Sauerstoffes darf 2 bar nicht überschreiten, und bei der Anwendung von reinem Sauerstoff darf der Arbeitsdruck in der Personenschleuse 1 bar nicht überschreiten. b. Die Dekompression mit Sauerstoff darf nicht länger als 2 Stunden dauern. 4 Es muss mit geeigneten Mitteln sichergestellt werden, dass bei der Sauerstoffatmung das eingeatmete Gas keine Luftbeimischung enthält.

← Find another law