Law

Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis

Appenzell Innerrhoden · 640.014 · other

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e22663db3ce93d5b257ef418c6b4125b50b743fc625707bd0b9c7bcf0040632b

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 640.014

5 provisions

Art. 1

Änderung von Art. 7 Abs. 2 Bst. a, abis und g des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 4 Abs. 2 Bst. a, abis und f StHG) 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a) im Kanton eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; b) eine unselbständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird; c) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 640.014 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 2

Änderung von Art. 85 Abs. 1 Bst. a, abis und b des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 35 Abs. 1 Bst. abis und h StHG) 1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie: a) für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind; b) in einem Nachbarstaat wohnhaft und für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit einem Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird; c) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs.

Art. 3

Änderung von Art. 136 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 43 Abs. 1bis StHG) 1 Bei einem unterjährigen Austritt muss der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b dieses Beschlusses im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dessen Verlangen eine Bescheinigung mit den relevanten Angaben über die unselbständige Erwerbstätigkeit ausstellen, die für die Umsetzung des jeweiligen internationalen Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind.

Art. 4

Änderung von Art. 138 Abs. 1 Bst. f des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 45 Abs. 1 Bst. f StHG) 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen: a) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b dieses Beschlusses, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.

Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 640.014

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 640.014 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 16.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-42 Kanton Appenzell Innerrhoden 640.014 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 16.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-42

← Find another law