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4 provisions
Art. 1
1 Der regierende Landammann sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Er kann Dritte und im Fall grober oder wiederholter Ordnungsstörungen auch Beteiligte oder ihre Vertreter1) von der Landsgemeinde wegweisen.
2 Erscheint die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet, so veranlasst er polizeilichen Schutz und wenn nötig die Durchsuchung von Personen und Sachen.
Art. 2
1 Für den Landsgemeindesonntag gilt für den gesamten innern Landesteil
ein Demonstrationsverbot. Das Verteilen von Flugblättern, die Verwendung
von Transparenten sowie der Gebrauch von Megaphonen und Tonwiedergabegeräten jeglicher Art im Umfeld der Landsgemeinde ist verboten.
Art. 3
1 Die Kantonspolizei ist ermächtigt:
a) Allfällige Flugblätter, Transparente, Tonwiedergabegeräte, Megaphone etc. einzuziehen und vorläufig zu beschlagnahmen;
b) Allfällige Störer im Bedarfsfall bis zum Abschluss der Landsgemeinde
in Gewahrsam zu nehmen;
1) Der Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
160.411 Kanton Appenzell Innerrhoden
c) Demonstrationen vor, während und nach der Landsgemeinde auf
dem Gebiet des innern Landesteils aufzulösen.
2 Die Kantonspolizei ist befugt, die entsprechenden personellen und materiellen Mittel im Bedarfsfall ohne Verzug bei benachbarten Polizeikorps anzufordern.
3 Der regierende Landammann kann die Feuerwehr der Kantonspolizei unterstellen, welcher in diesem Falle die vollen polizeilichen Befugnisse zukommen.
Art. 4
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 160.411
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
14.08.2006 14.08.2006 Erlass Erstfassung -
160.411 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 14.08.2006 14.08.2006 Erstfassung -