Art. 1 mit Änderung vom 26. Mai 2010
Dieses Reglement regelt für die gesamte Stadtverwal tung die materiellen und formellen Voraussetzungen der Fern wartung.
Zürich (city) · 236.200 · regulation
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In force since 2010-05-26, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt für die gesamte Stadtverwal tung die materiellen und formellen Voraussetzungen der Fern wartung.
1 Fernwartung: Entwicklung/Administration/Pflege einer IT-Installation der Stadtverwaltung im Züri-Netz mit Zugriff über eine Telekommunikationseinrichtung von einem Standort aus serhalb der Stadtverwaltung aus. 2 Auftraggeber: Institution/Behörde der Stadtverwaltung, welche Fernwartungsdienstleistungen in Anspruch nimmt. 3 Auftragnehmer: natürliche oder juristische Person, die Fern wartungsdienstleistungen anbietet.
Für die Einhaltung der Vorschriften gemäss diesem Re glement sowie übergeordnetem Recht ist der Auftraggeber ver antwortlich.
1 Auftragnehmer dürfen nur auf Weisung der Auftragge ber tätig werden. 2 Alle Wartungs und Übertragungsaktivitäten müssen für den Auftraggeber kontrollier und nachvollziehbar sein und durch ihn jederzeit abgebrochen werden können. 3 Die Einhaltung der getroffenen Sicherheitsmassnahmen ist durch den Auftraggeber regelmässig zu überprüfen.
1 Art, Umfang und Ablauf der Wartungsarbeiten sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zu um schreiben und mittels Weisungen im Einzelfall zu konkretisieren. 2 Die vertraglichen Vereinbarungen dürfen längstens für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen werden. Sie sind verlänger bar. Jede Verlängerung darf längestens 5 Jahre betragen und bedarf der vorgänigen Bewilligung gemäss Art. 13.
1 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass eine Fern wartung nur auf seine Weisung hin und nur im Einzelfall erfolgen kann. Gegenstand und Geltungs bereich Begriffe Verantwortung Weisungs und Kontrollpflicht Vertragliche Vereinbarungen Sicherheits grundsätze a. Verbindung 2Reglement über die Fernwartung (Remote Support)236.200 2 Für die Kommunikationsverbindungen zwischen Auftragneh mer und Auftraggeber sind dem Stand der Technik entspre chende hohe Sicherheitstechnologien (z. B. Verschlüsselung) einzusetzen. 3 Bei ernsthafter Gefährdung der Sicherheit des Züri Netzes ist die OIZ befugt, die Verbindung abzubrechen. Sie orientiert den Auftraggeber so bald als möglich darüber.
1 Alle wesentlichen Fernwartungsaktivitäten und ausge führten Arbeiten sind sowohl vom Auftraggeber wie auch vom Auftragnehmer in geeigneter Form zu protokollieren. 2 Die Protokolle sind mindestens 6 Monate aufzubewahren.
1 Der Auftraggeber hat durch entsprechende technische und organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass War tungsaufträge nur auf vertraglich vereinbarte Zielsysteme und möglichst ohne Kenntnisnahme/Verwendung von Personen daten oder vertraulichen Informationen durchgeführt werden können. 2 Sind im Einzelfall Zugriffe auf besondere Personendaten oder vertrauliche Informationen unumgänglich, müssen die War tungsarbeiten so ausgeführt werden, dass sie unmittelbar kon trollierbar sind.
Besondere Personendaten, vertrauliche Informationen und Daten, die einer besonderen Geheimhaltungspflicht unter liegen, dürfen nicht auf Systeme kopiert werden, die nicht in der Verfügungsgewalt der Stadtverwaltung stehen.
Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Finanzdeparte mentes erlässt die für die Stadtverwaltung verbindlichen techni schen Sicherheitsbestimmungen.
Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Finanzdepar tementes erlässt allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit rechtlichen und technischen Ausführungsbestimmungen. Diese sind als integrierender Bestandteil in die vertraglichen Vereinba rungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu überneh men.
1 Die OIZ überprüft zur Gewährleistung der Sicherheit des Züri Netzes laufend die technischen und organisatorischen Massnahmen und Anforderungen an die Fernwartung (Stand der Technik). 2 Sie informiert von sich aus die Stadtverwaltung über Anpas sungs oder Verbesserungsmöglichkeiten bei der Fernwartung. b. Protokollie rung c. Zugriffsrechte d. Kopien Technische Sicherheits bestimmungen Allgemeine Geschäfts bedingungen (AGB) Prüfungspflicht 3Reglement über die Fernwartung (Remote Support) 236.200 3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Sicherheit der fern gewarteten Systeme. Er sorgt dafür, dass die Sicherheitsaufla gen umgesetzt und eingehalten werden. Art. 131 1 Fernwartungen sind bewilligungspflichtig. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die OIZ. 2 Eine Fernwartung darf nur bewilligt werden, wenn angemes sene technische, organisatorische und personelle Sicherheits anforderungen gewährleistet und die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und nehmer rechtsgül tig abgeschlossen sind. 3 Die Fernwartung durch Auftragnehmer oder deren Subunter nehmer mit Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland kann durch die OIZ direkt bewilligt werden, sofern ein angemessener Schutz ge mäss der vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich keitsbeauftragten (EDÖB) publizierten Liste2 gewährleistet ist. 4 In folgenden Fällen bedarf eine Bewilligung für Fernwartung der Vorprüfung und Stellungnahme der/des Datenschutzbeauf tragten sowie der Genehmigung durch die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Finanzdepartements: a. bei Abweichungen von den Technischen Sicherheitsbestim mungen gemäss Art. 10; b. bei Abweichung von den allgemeinen Geschäftsbedingun gen gemäss Art. 11; c. sofern der Auftragnehmer oder dessen Subunternehmer seinen Sitz bzw. Wohnsitz in einem Staat hat, der gemäss der vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits beauftragten (EDÖB) veröffentlichten Liste einen angemes senen Schutz nicht oder nur eingeschränkt gewährleistet.
Die OIZ führt ein Verzeichnis über alle Fernwartungen.
1 Bestehende Fernwartungen sind spätestens innerhalb von 2 Jahren den neuen Anforderungen dieses Reglements an zupassen. 2 Folgende Stadtratsbeschlüsse werden mit Inkrafttreten dieses Reglementes aufgehoben:
Dieses Reglement tritt per 1. Oktober 2008 in Kraft. 1 Fassung gemäss STRB vom 26. Mai 2010; Inkraftsetzung 26. Mai 2010. 2 Abrufbar unter www.edoeb.admin.ch (Themen/Datenschutz/Übermittlung ins Ausland/Staatenliste). Bewilligung Verzeichnis Übergang Inkrafttreten