Law

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Confederation · 784.40 · statute

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-10-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 774ec11df34868096c0c475ee06025cbf084d8274b06e68c954e309ba0765a57

Contents: 132 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3
  4. Art. 3a
  5. Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt
  6. Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen
  7. Art. 5a Mindestanforderungen an das übrige publizistische Angebot der SRG
  8. Art. 6 Autonomie
  9. Art. 7 Weitere Anforderungen an das Programm von Fernsehveranstaltern
  10. Art. 8 Bekanntmachungspflichten
  11. Art. 9 Erkennbarkeit der Werbung
  12. Art. 10 Werbeverbote
  13. Art. 11 Einfügung und Dauer der Werbung
  14. Art. 12 Sponsoring
  15. Art. 13 Schutz von Minderjährigen
  16. Art. 14 Besondere Bestimmungen für die SRG
  17. Art. 15 Meldung von Einnahmen aus Werbung und Sponsoring
  18. Art. 16 Meldung von Beteiligungen
  19. Art. 17 Auskunftspflicht
  20. Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung
  21. Art. 19 Statistische Angaben
  22. Art. 20 Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen sowie der Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG
  23. Art. 21 Erhaltung von Programmen
  24. Art. 22
  25. Art. 23 Grundsatz
  26. Art. 24 Programmauftrag
  27. Art. 25 Konzession
  28. Art. 26 Einschränkungen des regionalen Angebots
  29. Art. 27 Programmproduktion
  30. Art. 28 Publizistisches Angebot für das Ausland
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31 Organisation der SRG
  34. Art. 32 Organe
  35. Art. 33 Verwaltungsrat
  36. Art. 34 Finanzierung
  37. Art. 35 Verwendung der finanziellen Mittel
  38. Art. 36 Finanzaufsicht
  39. Art. 37 Beteiligungen an anderen Programmveranstaltern
  40. Art. 38 Grundsatz
  41. Art. 39 Versorgungsgebiete
  42. Art. 40 Abgabenanteile
  43. Art. 41 Pflichten der Programmveranstalter mit Konzessionen mit Abgabenanteil
  44. Art. 42 Finanzaufsicht
  45. Art. 43
  46. Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen
  47. Art. 45 Konzessionierungsverfahren
  48. Art. 46 Dauer und Erlöschen der Konzession
  49. Art. 47 Erfüllung des Leistungsauftrages
  50. Art. 48 Übertragung der Konzession
  51. Art. 49 Änderung der Konzession
  52. Art. 50 Einschränkung, Suspendierung und Entzug der Konzession
  53. Art. 51 Grundsatz
  54. Art. 52 Einschränkungen
  55. Art. 53 Zugangsberechtigte Programme
  56. Art. 54 Frequenzen für Programme
  57. Art. 55 Verbreitungspflicht und Verbreitungsbedingungen
  58. Art. 56 Einigungs- und Entscheidverfahren
  59. Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen
  60. Art. 58 Förderung neuer Verbreitungstechnologien
  61. Art. 59 Zugangsberechtigte und ausländische Programme
  62. Art. 60 Weitere Aufschaltungspflichten
  63. Art. 61 Leitungsgebundene Verbreitung anderer Programme
  64. Art. 61a Zeitversetztes Fernsehen
  65. Art. 62 Kanalbelegung
  66. Art. 63 Grundsätze
  67. Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung
  68. Art. 65 Entbündelung
  69. Art. 66 Freier Programmempfang
  70. Art. 67 Kantonale Antennenverbote
  71. Art. 68 Grundsatz
  72. Art. 68a Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel
  73. Art. 69 Allgemeine Bestimmungen
  74. Art. 69a Privathaushalte: Abgabepflicht
  75. Art. 69b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht
  76. Art. 69c Kollektivhaushalte
  77. Art. 69d Erhebung der Haushaltabgabe
  78. Art. 69e Aufgaben und Kompetenzen der Erhebungsstelle
  79. Art. 69f Datenbearbeitung durch die Erhebungsstelle
  80. Art. 69g Bezug der Daten zu Haushalten
  81. Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen
  82. Art. 70a Erhebung der Unternehmensabgabe
  83. Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung
  84. Art. 70c Berichterstattung durch die ESTV
  85. Art. 70d Geheimhaltung und Datenbearbeitung
  86. Art. 71 …
  87. Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen
  88. Art. 73 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
  89. Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt
  90. Art. 75 Massnahmen
  91. Art. 76
  92. Art. 77
  93. Art. 78 Aufgabe
  94. Art. 79 Berichterstattung und Abgabe von Daten
  95. Art. 80 Organisation
  96. Art. 81 Finanzbeitrag
  97. Art. 82 Zusammensetzung
  98. Art. 83 Aufgaben
  99. Art. 84 Unabhängigkeit
  100. Art. 85 Organisation
  101. Art. 86 Grundsätze
  102. Art. 87 Öffentlichkeit
  103. Art. 88 Datenschutz
  104. Art. 89 Allgemeines
  105. Art. 90 Verwaltungssanktionen
  106. Art. 91 Ombudsstellen
  107. Art. 92 Beanstandung
  108. Art. 93 Erledigung
  109. Art. 94 Beschwerdebefugnis
  110. Art. 95 Frist und Form der Beschwerde
  111. Art. 96 Eintreten und Schriftenwechsel
  112. Art. 97 Entscheid
  113. Art. 98 Kosten
  114. Art. 99
  115. Art. 100
  116. Art. 101 Widerhandlungen
  117. Art. 102 Zuständigkeit und Verfahren
  118. Art. 103 Vollzug
  119. Art. 104 Internationale Vereinbarungen
  120. Art. 105 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  121. Art. 106 Koordination mit der Änderung vom 24. März 2006 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 und mit der Änderung vom 24. März 2006 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
  122. Art. 107 Radio- und Fernsehkonzessionen
  123. Art. 108 Sendernetzplan
  124. Art. 109 Beiträge aus den Abgaben für Radio und Fernsehen
  125. Art. 109a Überschüsse aus den Abgabenanteilen
  126. Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen
  127. Art. 109c Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit
  128. Art. 110 Leitungskonzessionen
  129. Art. 111 Umsetzerkonzessionen
  130. Art. 112 Organisationsstruktur der SRG
  131. Art. 113 Hängige Aufsichtsverfahren
  132. Art. 114 Referendum und Inkrafttreten

132 provisions

Art. 106 Koordination mit der Änderung vom 24. März 2006 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 und mit der Änderung vom 24. März 2006 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

1. Unabhängig davon, ob das vorliegende Gesetz (RTVG) oder die Änderung vom 24. März 2006 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 56 Absatz 4 RTVG wie folgt: Art. 56 Abs. 4 … 2. und 3. … AS 2007 921 SR 784.10 Text eingefügt hiervor. Die Änderungen können unter AS 2007 737 konsultiert werden.

Art. 107 Radio- und Fernsehkonzessionen

1 Konzessionen für Radio- und Fernsehprogramme, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG 1991) erteilt worden sind, gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf weiter, sofern die Veranstalter nicht ausdrücklich darauf verzichten. 2 Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Bundesrat die Konzessionen der SRG, von swissinfo/SRI, der Teletext AG sowie von jenen Veranstaltern, die ihre Programme in Zusammenarbeit mit der SRG nach Artikel 31 Absatz 3 RTVG 1991 veranstalten, mit einer Frist von neun Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. 3 Der Bundesrat kann die Konzessionen der SRG und von swissinfo/SRI, die auf Grund des RTVG 1991 erteilt worden sind, um längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern. 4 Das UVEK kann andere auf Grund des RTVG 1991 erteilte Konzessionen um längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern. In den verlängerten Konzessionen kann ein Kündigungsrecht vorgesehen werden. 5 Gelten die Konzessionen der SRG oder von swissinfo/SRI weiter oder werden sie verlängert, so sind die Artikel 22 sowie 25 Absätze 5 und 6 sinngemäss anwendbar. 6 Auf die anderen Konzessionen, die weiter gelten oder verlängert worden sind, sind die Bestimmungen über Konzessionen mit Leistungsauftrag nach Artikel 22 sowie die Artikel 44–50 sinngemäss anwendbar. [AS 1992 601; 1993 3354; 1997 2187 Anhang Ziff. 4; 2000 1891 Ziff. VIII 2; 2001 2790 Anhang Ziff. 2; 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2; 2004 297 Ziff. I 3, 1633 Ziff. I 9, 4929 Art. 21 Ziff. 3; 2006 1039 Art. 2]

Art. 108 Sendernetzplan

Der Bundesrat kann die Weisungen für die Sendernetzplanung nach Artikel 8 Absatz 1 RTVG 1991 bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern oder nach Anhörung der Kommunikationskommission ändern. [AS 1992 601; 1993 3354; 1997 2187 Anhang Ziff. 4; 2000 1891 Ziff. VIII 2; 2001 2790 Anhang Ziff. 2; 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2; 2004 297 Ziff. I 3, 1633 Ziff. I 9, 4929 Art. 21 Ziff. 3; 2006 1039 Art. 2]

Art. 109 Beiträge aus den Abgaben für Radio und Fernsehen

1 Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen nach Artikel 17 Absatz 2 RTVG 1991 erhalten, können bis zum Ablauf ihrer Konzession nach Artikel 107 weiterhin einen Anspruch auf einen Abgabenanteil geltend machen. Die Berechtigung für einen Abgabenanteil und die Bemessung des Anteils richten sich nach Artikel 17 Absatz 2 des RTVG 1991 sowie Artikel 10 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997. 2 Im Rahmen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann das BAKOM Abgabenanteile an Veranstalter ausrichten, welche eine Konzession nach RTVG 1991 haben und den Sendebetrieb nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben. 3 Der Bundesrat berücksichtigt den Finanzbedarf bei der Festsetzung der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 70). 4 Die Übergangsregelung nach Absatz 1 endet zu jenem Zeitpunkt, in welchem die Konzessionen mit Abgabenanteil nach den Artikeln 38–42 erteilt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. [AS 1992 601; 1993 3354; 1997 2187 Anhang Ziff. 4; 2000 1891 Ziff. VIII 2; 2001 2790 Anhang Ziff. 2; 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2; 2004 297 Ziff. I 3, 1633 Ziff. I 9, 4929 Art. 21 Ziff. 3; 2006 1039 Art. 2] [AS 1997 2903; 2004 4531; 2006 4395]

Art. 109a Überschüsse aus den Abgabenanteilen

1 Überschüsse aus den Abgabenanteilen für Veranstalter lokal-regionaler Programme (Art. 38), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehen, werden zugunsten von Veranstaltern mit Abgabenanteil verwendet: a. zu einem Viertel für die Aus- und Weiterbildung ihrer Angestellten; b. zu drei Vierteln für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 sowie digitaler Fernsehproduktionsverfahren. 2 Bis zu 10 Prozent der Überschüsse können für die allgemeine Information der Öffentlichkeit gemäss Artikel 58 Absatz 2 verwendet werden. 3 Der Bundesrat bestimmt den Umfang des für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu verwendenden Betrages. Er berücksichtigt dabei den Anteil, der als Liquiditätsreserve zurückzubehalten ist. 4 Das BAKOM gewährt die einzelnen Beiträge nach Absatz 1 auf Gesuch hin. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68–70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen). 3 Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen. 4 Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen. 5 Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). AS 2007 737

Art. 109c Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit

1 Alle Mitglieder eines Privathaushalts, in welchem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, werden auf Gesuch hin für eine Abgabeperiode von der Abgabe befreit. 2 Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten. 3 Das BAKOM kann die Räumlichkeiten eines nach Absatz 1 befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. 4 Wer nach Absatz 1 von der Abgabe befreit ist und vor Ablauf der Abgabeperiode im Haushalt ein zum Empfang geeignetes Gerät bereitstellt oder in Betrieb nimmt, hat dies der Erhebungsstelle vorgängig zu melden. 5 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer einem Haushalt angehört, der nach Absatz 1 von der Abgabe befreit ist und in dem ein zum Empfang geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, ohne dies der Erhebungsstelle nach Absatz 4 vorgängig gemeldet zu haben. 6 Die Erhebungsstelle macht dem BAKOM durch ein elektronisches Abrufverfahren diejenigen Personendaten zugänglich, die für die Strafverfolgung nach Absatz 5 notwendig sind. Der Bundesrat kann Bestimmungen über den Umfang dieser Daten, den Zugriff auf die Daten, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrung und die Datensicherheit erlassen. 7 Die Abgabebefreiung endet fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, ab welchem nach Artikel 109b Absatz 1 die Abgabe erhoben wird. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

Art. 110 Leitungskonzessionen

1 Bestehende Konzessionen für die Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Leitungen nach Artikel 39 RTVG 1991 (Leitungskonzessionen) behalten ihre Gültigkeit bis deren Inhaber eine Fernmeldedienstekonzession nach den Artikeln 4 ff. FMG erhält, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Leitungskonzessionäre unterliegen weiterhin: a. Artikel 42 Absätze 2–4 RTVG 1991; b. Artikel 47 Absatz 1 RTVG 1991 betreffend die Verbreitung der Programme anderer Programmveranstalter, deren Konzession nach Artikel 107 dieses Gesetzes verlängert wurde. 3 Die Verpflichtungen eines Leitungskonzessionärs nach Absatz 2 enden, sobald die Verbreitung der dort erfassten Programme über Leitungen (nach den Art. 59 und 60) in dessen Bedienungsgebiet rechtskräftig geklärt ist, spätestens aber nach fünf Jahren. [AS 1992 601; 1993 3354; 1997 2187 Anhang Ziff. 4; 2000 1891 Ziff. VIII 2; 2001 2790 Anhang Ziff. 2; 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2; 2004 297 Ziff. I 3, 1633 Ziff. I 9, 4929 Art. 21 Ziff. 3; 2006 1039 Art. 2] SR 784.10

Art. 111 Umsetzerkonzessionen

Bestehende Konzessionen für die drahtlose Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 43 RTVG 1991 (Umsetzerkonzessionen) behalten ihre Gültigkeit bis deren Inhaber eine Funk- und Fernmeldedienstekonzession nach den Artikeln 4 ff. beziehungsweise nach den Artikeln 22 ff. FMG erhält, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. [AS 1992 601; 1993 3354; 1997 2187 Anhang Ziff. 4; 2000 1891 Ziff. VIII 2; 2001 2790 Anhang Ziff. 2; 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2; 2004 297 Ziff. I 3, 1633 Ziff. I 9, 4929 Art. 21 Ziff. 3; 2006 1039 Art. 2] SR 784.10

Art. 112 Organisationsstruktur der SRG

Die SRG hat die Umsetzung der Organisationsstruktur (Art. 31–33) auf den Zeitpunkt der Erneuerung ihrer Konzession umzusetzen.

Art. 113 Hängige Aufsichtsverfahren

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren nach den Artikeln 56 ff. und 70 ff. des RTVG 1991 werden durch die nach neuem Recht zuständige Behörde beurteilt. Das neue Verfahrensrecht ist anzuwenden. 2 Hat sich ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet und ist ein Verfahren hängig, so ist das RTVG 1991 anwendbar. Dauert ein Sachverhalt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an und ist ein Verfahren hängig, so beurteilen sich diejenigen Verstösse, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, nach RTVG 1991. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs. [AS 1992 601; 1993 3354; 1997 2187 Anhang Ziff. 4; 2000 1891 Ziff. VIII 2; 2001 2790 Anhang Ziff. 2; 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2; 2004 297 Ziff. I 3, 1633 Ziff. I 9, 4929 Art. 21 Ziff. 3; 2006 1039 Art. 2] SR 311.0

Art. 114 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. April 2007 BRB vom 9. März 2007

← Find another law