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Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Confederation · 784.40 · statute

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Contents: 132 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3
  4. Art. 3a
  5. Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt
  6. Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen
  7. Art. 5a Mindestanforderungen an das übrige publizistische Angebot der SRG
  8. Art. 6 Autonomie
  9. Art. 7 Weitere Anforderungen an das Programm von Fernsehveranstaltern
  10. Art. 8 Bekanntmachungspflichten
  11. Art. 9 Erkennbarkeit der Werbung
  12. Art. 10 Werbeverbote
  13. Art. 11 Einfügung und Dauer der Werbung
  14. Art. 12 Sponsoring
  15. Art. 13 Schutz von Minderjährigen
  16. Art. 14 Besondere Bestimmungen für die SRG
  17. Art. 15 Meldung von Einnahmen aus Werbung und Sponsoring
  18. Art. 16 Meldung von Beteiligungen
  19. Art. 17 Auskunftspflicht
  20. Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung
  21. Art. 19 Statistische Angaben
  22. Art. 20 Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen sowie der Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG
  23. Art. 21 Erhaltung von Programmen
  24. Art. 22
  25. Art. 23 Grundsatz
  26. Art. 24 Programmauftrag
  27. Art. 25 Konzession
  28. Art. 26 Einschränkungen des regionalen Angebots
  29. Art. 27 Programmproduktion
  30. Art. 28 Publizistisches Angebot für das Ausland
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31 Organisation der SRG
  34. Art. 32 Organe
  35. Art. 33 Verwaltungsrat
  36. Art. 34 Finanzierung
  37. Art. 35 Verwendung der finanziellen Mittel
  38. Art. 36 Finanzaufsicht
  39. Art. 37 Beteiligungen an anderen Programmveranstaltern
  40. Art. 38 Grundsatz
  41. Art. 39 Versorgungsgebiete
  42. Art. 40 Abgabenanteile
  43. Art. 41 Pflichten der Programmveranstalter mit Konzessionen mit Abgabenanteil
  44. Art. 42 Finanzaufsicht
  45. Art. 43
  46. Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen
  47. Art. 45 Konzessionierungsverfahren
  48. Art. 46 Dauer und Erlöschen der Konzession
  49. Art. 47 Erfüllung des Leistungsauftrages
  50. Art. 48 Übertragung der Konzession
  51. Art. 49 Änderung der Konzession
  52. Art. 50 Einschränkung, Suspendierung und Entzug der Konzession
  53. Art. 51 Grundsatz
  54. Art. 52 Einschränkungen
  55. Art. 53 Zugangsberechtigte Programme
  56. Art. 54 Frequenzen für Programme
  57. Art. 55 Verbreitungspflicht und Verbreitungsbedingungen
  58. Art. 56 Einigungs- und Entscheidverfahren
  59. Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen
  60. Art. 58 Förderung neuer Verbreitungstechnologien
  61. Art. 59 Zugangsberechtigte und ausländische Programme
  62. Art. 60 Weitere Aufschaltungspflichten
  63. Art. 61 Leitungsgebundene Verbreitung anderer Programme
  64. Art. 61a Zeitversetztes Fernsehen
  65. Art. 62 Kanalbelegung
  66. Art. 63 Grundsätze
  67. Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung
  68. Art. 65 Entbündelung
  69. Art. 66 Freier Programmempfang
  70. Art. 67 Kantonale Antennenverbote
  71. Art. 68 Grundsatz
  72. Art. 68a Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel
  73. Art. 69 Allgemeine Bestimmungen
  74. Art. 69a Privathaushalte: Abgabepflicht
  75. Art. 69b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht
  76. Art. 69c Kollektivhaushalte
  77. Art. 69d Erhebung der Haushaltabgabe
  78. Art. 69e Aufgaben und Kompetenzen der Erhebungsstelle
  79. Art. 69f Datenbearbeitung durch die Erhebungsstelle
  80. Art. 69g Bezug der Daten zu Haushalten
  81. Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen
  82. Art. 70a Erhebung der Unternehmensabgabe
  83. Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung
  84. Art. 70c Berichterstattung durch die ESTV
  85. Art. 70d Geheimhaltung und Datenbearbeitung
  86. Art. 71 …
  87. Art. 72 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen
  88. Art. 73 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
  89. Art. 74 Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt
  90. Art. 75 Massnahmen
  91. Art. 76
  92. Art. 77
  93. Art. 78 Aufgabe
  94. Art. 79 Berichterstattung und Abgabe von Daten
  95. Art. 80 Organisation
  96. Art. 81 Finanzbeitrag
  97. Art. 82 Zusammensetzung
  98. Art. 83 Aufgaben
  99. Art. 84 Unabhängigkeit
  100. Art. 85 Organisation
  101. Art. 86 Grundsätze
  102. Art. 87 Öffentlichkeit
  103. Art. 88 Datenschutz
  104. Art. 89 Allgemeines
  105. Art. 90 Verwaltungssanktionen
  106. Art. 91 Ombudsstellen
  107. Art. 92 Beanstandung
  108. Art. 93 Erledigung
  109. Art. 94 Beschwerdebefugnis
  110. Art. 95 Frist und Form der Beschwerde
  111. Art. 96 Eintreten und Schriftenwechsel
  112. Art. 97 Entscheid
  113. Art. 98 Kosten
  114. Art. 99
  115. Art. 100
  116. Art. 101 Widerhandlungen
  117. Art. 102 Zuständigkeit und Verfahren
  118. Art. 103 Vollzug
  119. Art. 104 Internationale Vereinbarungen
  120. Art. 105 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  121. Art. 106 Koordination mit der Änderung vom 24. März 2006 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 und mit der Änderung vom 24. März 2006 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
  122. Art. 107 Radio- und Fernsehkonzessionen
  123. Art. 108 Sendernetzplan
  124. Art. 109 Beiträge aus den Abgaben für Radio und Fernsehen
  125. Art. 109a Überschüsse aus den Abgabenanteilen
  126. Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen
  127. Art. 109c Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit
  128. Art. 110 Leitungskonzessionen
  129. Art. 111 Umsetzerkonzessionen
  130. Art. 112 Organisationsstruktur der SRG
  131. Art. 113 Hängige Aufsichtsverfahren
  132. Art. 114 Referendum und Inkrafttreten

132 provisions

Art. 39 Versorgungsgebiete

1 Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Abgabenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart im jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen. 2 Versorgungsgebiete nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a müssen so festgelegt werden, dass: a. sie politisch und geografisch eine Einheit bilden oder in ihnen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind; und b. ihre vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten zusammen mit einem angemessenen Anteil aus dem Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen es dem Veranstalter erlauben, seinen Leistungsauftrag zu erfüllen. 3 Ausnahmen können für Regionalprogramme vorgesehen werden, die in einem Sprachgrenzgebiet in mindestens zwei Landessprachen ausgestrahlt werden. 4 Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete werden vom Bundesrat periodisch, spätestens aber nach zehn Jahren überprüft. Geringfügige Anpassungen der Ausdehnung kann das UVEK vornehmen. 5 Vor der Bestimmung der Versorgungsgebiete und vor bedeutenden Änderungen werden namentlich die Kantone und die direkt betroffenen konzessionierten Veranstalter angehört.

Art. 40 Abgabenanteile

1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 4 bis 6 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: a. bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Anteile, die für Radio beziehungsweise für Fernsehen zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Erfüllung der Leistungsaufträge gemäss Artikel 38 Absatz 1; b. den prozentualen Anteil, den der Abgabenanteil am Betriebsaufwand des einzelnen Veranstalters höchstens ausmachen darf. 2 Das UVEK legt den Anteil jedes Konzessionärs am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen für einen bestimmten Zeitraum fest. Es berücksichtigt die Grösse und das Wirtschaftspotenzial des Versorgungsgebiets sowie den Aufwand, den der Konzessionär zur Erfüllung des Leistungsauftrages inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. 3 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 sind anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). SR 616.1

Art. 41 Pflichten der Programmveranstalter mit Konzessionen mit Abgabenanteil

1 Die Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Abgabenanteil verfügen, haben den in der Konzession festgelegten Leistungsauftrag zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrages und des unabhängigen Programmschaffens kann der Bundesrat weitere Pflichten festlegen. Er kann die Veranstalter insbesondere zur Erstellung eines Leitbildes und eines Redaktionsstatuts verpflichten. 2 Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil müssen die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwenden. Gewinnausschüttungen sind nicht zulässig. Die Veranstaltung des abgabeunterstützten Programms ist in der Buchhaltung von allfälligen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Konzessionärs zu trennen. Erbringt ein vom Konzessionär wirtschaftlich beherrschtes Unternehmen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, so sorgt der Konzessionär dafür, dass diese Tätigkeiten buchhalterisch von den übrigen Tätigkeiten getrennt sind. 3 Die Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern darf die Erfüllung des Leistungsauftrags oder die Unabhängigkeit des Programmschaffens nicht gefährden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

Art. 42 Finanzaufsicht

1 Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern. 2 Das BAKOM kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunftspflichtigen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c verlangen und vor Ort Finanzprüfungen vornehmen. 3 Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig.

Art. 43

1 Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm: a. in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt; b. in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt. 2 Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung und den programmlichen Leistungsauftrag. Das UVEK kann weitere Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges Programmschaffen sicherzustellen.

Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen

1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: a. in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; b. glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; c. der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; d. Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; e. die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; f. eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; g. … 2 Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. 3 Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

Art. 45 Konzessionierungsverfahren

1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. 1bis Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt. 2 Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. 3 Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. 4 Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG erteilt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). SR 784.10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

Art. 46 Dauer und Erlöschen der Konzession

1 Jede Konzession wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt. Vergleichbare Konzessionen werden in der Regel auf denselben Termin befristet. 2 Eine Konzession erlischt bei Verzicht durch den Programmveranstalter, bei Entzug und nach Ablauf ihrer Dauer.

Art. 47 Erfüllung des Leistungsauftrages

1 Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen. 2 Stellt es erhebliche Unzulänglichkeiten fest, so ergreift es Massnahmen. Es kann namentlich den Anspruch auf Abgabenanteile um höchstens die Hälfte kürzen, bis die Unzulänglichkeiten behoben sind.

Art. 48 Übertragung der Konzession

1 Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden. 2 Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden. 3 Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen.

Art. 49 Änderung der Konzession

1 Das UVEK kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. 2 Der Konzessionär wird angemessen entschädigt, falls die Änderung die mit der Konzession eingeräumten Rechte wesentlich schmälert. Keine Entschädigung erhält er, wenn die Anpassung auf wichtigen Landesinteressen oder auf einer Änderung internationaler Verpflichtungen beruht. 3 Auf Antrag des Programmveranstalters kann das UVEK einzelne Bestimmungen ändern, falls die beantragte Änderung den Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession entspricht.

Art. 50 Einschränkung, Suspendierung und Entzug der Konzession

1 Das UVEK kann die Konzession einschränken, suspendieren oder entziehen, wenn: a. der Konzessionär sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat; b. der Konzessionär in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen verstösst; c. der Konzessionär trotz Massnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 dauernd gegen seine in der Konzession festgelegten Pflichten verstösst; d. der Konzessionär die Konzession in schwerwiegender Weise zu rechtswidrigen Zwecken benützt; e. wichtige Landesinteressen es erfordern. 2 Das UVEK entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind. 3 Der Konzessionär hat Anspruch auf Entschädigung, wenn das UVEK: a. die Konzession entzieht, weil wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind und der Bund dafür einstehen muss; b. die Konzession suspendiert oder entzieht, weil wichtige Landesinteressen es erfordern.

Art. 51 Grundsatz

1 Die Programmveranstalter können ihre Programme gestützt auf die Bestimmungen des Fernmelderechts selber verbreiten oder eine Fernmeldedienstanbieterin beauftragen, die Programme zu verbreiten. 2 Die Verbreitungsdienstleistungen werden chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend angeboten. 3 Artikel 47 FMG über die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen ist auf Veranstalter anwendbar, welche ihre Programme selbst verbreiten. SR 784.10

Art. 52 Einschränkungen

1 Das BAKOM kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm: a. das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt; b. die für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über Programmgestaltung, Werbung oder Sponsoring dauernd und schwerwiegend verletzt; oder c. mit einem Sendeverbot nach Artikel 89 Absatz 2 belegt ist. 2 Gegen die Verfügung des BAKOM können sich sowohl der Veranstalter des betreffenden Programms als auch die Fernmeldedienstanbieterin beschweren, welche das Programm verbreitet oder der Verbreitung zuführt. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

Art. 53 Zugangsberechtigte Programme

Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: a. die Programme der SRG; b. die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen.

Art. 54 Frequenzen für Programme

1 Der Bundesrat stellt sicher, dass ausreichend Frequenzen für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV) zur Verfügung stehen. Insbesondere sorgt er dafür, dass zugangsberechtigte Programme im vorgesehenen Versorgungsgebiet drahtlos-terrestrisch verbreitet werden können, und legt die hierfür massgebenden Grundsätze fest. 2 Er bestimmt für Frequenzen oder Frequenzblöcke, die nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 FMG) für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen eingesetzt werden: a. das Verbreitungsgebiet; b. die Anzahl von Radio- oder Fernsehprogrammen, die zu verbreiten sind, oder die Übertragungskapazitäten, die für die Verbreitung von Programmen zu reservieren sind. 3 Das UVEK sorgt dafür, dass zur Versorgung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen eine ausreichende Verbreitung von Programmen nach den Vorgaben des Bundesrates sichergestellt werden kann. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). SR 784.10

Art. 55 Verbreitungspflicht und Verbreitungsbedingungen

1 Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten. 2 Programmveranstalter entrichten der Inhaberin einer Funkkonzession für die Verbreitung zugangsberechtigter Programme eine kostenorientierte Entschädigung. Der Bundesrat regelt die anrechenbaren Kosten. Wird die Funkkonzession im Versteigerungsverfahren vergeben, so zählt der Zuschlagspreis nach Artikel 39 Absatz 4 FMG nicht zu den anrechenbaren Kosten. 3 Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf Dienste ausdehnen, die mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelt sind. SR 784.10

Art. 56 Einigungs- und Entscheidverfahren

1 Können sich die Parteien innert drei Monaten über die Verbreitungspflicht und die Verbreitungsbedingungen nicht einigen, so entscheidet das BAKOM. 2 Es orientiert sich für den Entscheid an in- oder ausländischen Vergleichswerten, soweit die Parteien keine Beweismittel vorbringen, die ein Abweichen davon rechtfertigen. 3 Für den Zeitraum von der Gesuchseinreichung bis zum rechtskräftigen Entscheid kann es vorläufig die Verbreitung verfügen und die finanziellen Bedingungen festlegen. 4 Das Verfahren und die Auskunftspflicht richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des FMG über die Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen (Art. 11, 11a und 11b FMG). SR 784.10 Siehe Art. 106 Ziff. 1 hiernach.

Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen

1 Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag. 2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet.

Art. 58 Förderung neuer Verbreitungstechnologien

1 Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. 2 Es kann die Öffentlichkeit über neue Technologien, insbesondere über die technischen Voraussetzungen und die Möglichkeiten der Anwendung, informieren und dafür mit Dritten zusammenarbeiten. 3 Die Förderleistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe (Art. 22) und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet. 4 Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) den Anteil, der für die Förderleistungen zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrages der Abgabe. 5 Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Berechtigten und legt die Voraussetzungen der Förderleistungen fest. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).

Art. 59 Zugangsberechtigte und ausländische Programme

1 In ihrem Versorgungsgebiet sind über Leitungen zu verbreiten: a. Programme der SRG im Rahmen der Konzession; b. Programme, für die eine Konzession mit Leistungsauftrag besteht. 2 Der Bundesrat kann zudem Programme ausländischer Veranstalter bestimmen, welche wegen ihres besonderen Beitrages zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meinungsbildung über Leitungen zu verbreiten sind. 3 Der Bundesrat legt die Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Fernmeldedienstanbieterinnen fest. Die Programme sind in ausreichender Qualität unentgeltlich zu verbreiten. 4 Zur Verbreitung verpflichtet ist in erster Linie diejenige Fernmeldedienstanbieterin, die im Versorgungsgebiet bereits Programme verbreitet und dabei am meisten Haushalte erreicht. Das BAKOM kann im gleichen Versorgungsgebiet mehr als eine Fernmeldedienstanbieterin verpflichten, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein Programm von der Allgemeinheit empfangen werden kann. Im Falle einer Weigerung kann das BAKOM vorsorglich die sofortige Aufschaltung verfügen. 5 Führt die Erfüllung dieser Pflicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der verpflichteten Fernmeldedienstanbieterin, so verpflichtet das BAKOM die berechtigten Programmveranstalter zur angemessenen Entschädigung. 6 Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste ausdehnen.

Art. 60 Weitere Aufschaltungspflichten

1 Auf Gesuch eines Programmveranstalters verpflichtet das BAKOM eine Fernmeldedienstanbieterin für eine bestimmte Dauer zur leitungsgebundenen Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Gebiet, sofern: a. das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt; und b. der Fernmeldedienstanbieterin die Verbreitung unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist. 2 Der Bundesrat legt die Höchstzahl der Programme fest. 3 Das BAKOM kann das Recht vor Ablauf der verfügten Dauer entziehen, wenn der Programmveranstalter die in der Verfügung festgehaltenen Leistungen nicht mehr erbringt. 4 Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste ausdehnen.

Art. 61 Leitungsgebundene Verbreitung anderer Programme

Bei Programmen deren Verbreitung nicht nach den Artikeln 59 und 60 geregelt ist, entscheidet die Fernmeldedienstanbieterin nach Massgabe der Kapazitäten, die ihr für die Programmverbreitung zur Verfügung stehen. Bei der Abgeltung des Aufwandes für die Verbreitung kann insbesondere auch der wirtschaftliche Nutzen der Verbreitungsdienstleistung für den Programmveranstalter berücksichtigt werden.

Art. 61a Zeitversetztes Fernsehen

1 Als zeitversetztes Fernsehen gilt das von einer Fernmeldedienstanbieterin verbreitete und aufgezeichnete Fernsehprogramm eines Programmveranstalters, welches die Fernmeldedienstanbieterin unter Wahrung der urheberrechtlichen Bestimmungen für ihre Endkundinnen und Endkunden während einer beschränkten Zeitspanne integral zum Abruf bereithält. 2 Fernmeldedienstanbieterinnen, die zeitversetztes Fernsehen anbieten, dürfen ohne Zustimmung des Programmveranstalters keine Änderungen an den von ihnen verbreiteten und aufgezeichneten linearen Fernsehprogrammen vornehmen. Die Regelungen zu Werbung und Sponsoring gelten sinngemäss auch für das zeitversetzte Fernsehen. 3 Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Jugendschutzes Bestimmungen zur Zugänglichmachung von Fernsehprogrammen im Rahmen des zeitversetzten Fernsehens erlassen. Er berücksichtigt dabei in der Schweiz anerkannte Altersklassifizierungssysteme. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

Art. 62 Kanalbelegung

Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten.

Art. 63 Grundsätze

1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. 2 Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. 3 Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder ‑vorrichtungen haben: a. gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; b. gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. 4 Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. 5 Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide.

Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung

Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.

Art. 65 Entbündelung

1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. 2 Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist.

Art. 66 Freier Programmempfang

Jede Person ist frei, die an die Allgemeinheit gerichteten in- und ausländischen Programme zu empfangen.

Art. 67 Kantonale Antennenverbote

1 Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn: a. dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist; und b. der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt. 2 Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.

Art. 68 Grundsatz

1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). 2 Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. 3 Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.

Art. 68a Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel

1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: a. die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); b. die Unterstützung von Programmen von Konzessionären mit Abgabenanteil (Art. 38–42); c. die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 81); d. die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 58); e. die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4); f. die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69d–69g und 70–70d); g. die Finanzierung der Erhaltung von Programmen (Art. 21). 2 Der Bundesrat legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen. 3 Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.

Art. 69 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird. 2 Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist. 3 Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.

Art. 69a Privathaushalte: Abgabepflicht

1 Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten. 2 Die Definition des Privathaushalts richtet sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung. 3 Für die Abgabe eines Haushalts haften jene volljährigen Personen solidarisch: a. für die der Haushalt ihr Hauptwohnsitz ist, analog zur Definition der Niederlassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG); oder b. die keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz haben und für die der Haushalt ihr Nebenwohnsitz ist, analog zur Definition der Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe c RHG. 4 Die Haftung einer Person erstreckt sich auf die Forderungen aus den Abgabeperioden, bei deren Beginn die Person zum entsprechenden Haushalt gehört. 5 Verlassen innerhalb des Monats alle volljährigen Personen den Haushalt, dem sie zu Beginn des Monats angehört haben, so gilt der Haushalt am letzten Tag dieses Monats als aufgelöst. SR 431.02

Art. 69b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht

1 Von der Abgabe befreit werden: a. auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle; b. Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. 2 Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts. SR 831.30 SR 192.12

Art. 69c Kollektivhaushalte

1 Für jeden Kollektivhaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten. 2 Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung. 3 Die Abgabe wird von der privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft eines Kollektivhaushalts geschuldet.

Art. 69d Erhebung der Haushaltabgabe

1 Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen. Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht ist anwendbar. 2 Das BAKOM übt die Aufsicht über die Erhebungsstelle aus.

Art. 69e Aufgaben und Kompetenzen der Erhebungsstelle

1 Die Erhebungsstelle kann Verfügungen erlassen: a. gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern: über die Abgabepflicht; b. gegenüber den Kantonen und Gemeinden: über deren Entschädigung nach Artikel 69g Absatz 4. 2 Die Erhebungsstelle wird dabei als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG tätig. Sie kann nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG. 3 Sie darf keine anderen als die ihr nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten verfolgen. 4 Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie ihre Jahresrechnung. SR 172.021 SR 281.1

Art. 69f Datenbearbeitung durch die Erhebungsstelle

1 Die Erhebungsstelle kann für die Abklärung der Abgabenbefreiung nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a Daten bearbeiten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit sowie auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen. Die Datenbearbeitung richtet sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG). 2 Sie trifft die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten gegen unbefugte Bearbeitung gesichert sind. Sie darf Daten, an welche sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz gelangt, nur für die Erhebung und das Inkasso der Abgabe bearbeiten und darf diese Daten nur zu diesen Zwecken an Dritte weitergeben. 3 Daten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit sowie auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen, dürfen Dritten nicht bekanntgegeben werden. Diese Daten dürfen bei Dritten verschlüsselt gespeichert werden (Inhaltsverschlüsselung). Die Verschlüsselung darf nur durch die Erhebungsstelle aufgehoben werden. Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen solche Daten in den Informationssystemen bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden. 4 Die Erhebungsstelle muss die für Erhebung und Inkasso notwendigen Daten einer allfälligen Nachfolgerin rechtzeitig und unentgeltlich in elektronischer Form übergeben. Nach erfolgter Übergabe hat sie die nicht mehr benötigten Daten zu vernichten. SR 235.1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 69 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 69g Bezug der Daten zu Haushalten

1 Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen aus folgenden Registern: a. den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a RHG); b. dem Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. c RHG). 2 Sie bezieht die Daten über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach Artikel 10 Absatz 3 RHG. 3 Kantone und Gemeinden stellen der Erhebungsstelle die Daten aus ihren Einwohnerregistern in der erforderlichen Aufbereitung und Periodizität für die Lieferung über die Informations- und Kommunikationsplattform des Bundes in verschlüsselter Form zur Verfügung. 4 Die Erhebungsstelle leistet aus dem Ertrag der Abgabe Beiträge an Gemeinden und Kantone für deren spezifische Investitionen, welche für die Übermittlung der Daten an die Erhebungsstelle notwendig sind. 5 Die Erhebungsstelle kann die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) systematisch verwenden: a. zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe; b. bei Rückfragen an Gemeinden und Kantone zu gelieferten Daten. 6 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten die Erhebungsstelle nach Absatz 1 beziehen kann. Er regelt die Einzelheiten betreffend den Umfang und die Aufbereitung der Daten, die Periodizität der Datenlieferungen sowie die Beiträge an Kantone und Gemeinden nach Absatz 4. SR 431.02 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). SR 831.10

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