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Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen

Appenzell Ausserrhoden · 814.01.3 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 7
  7. Art. 8

7 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Menschen, der Tiere und der Umwelt sowie der biologischen Vielfalt und deren Nutzung vor schädlichen Auswirkungen einer Ausbreitung invasiver gebietsfremder Organismen.

Art. 2

Zuständigkeiten 1 Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für: a) die Anordnung und Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen und zur Verhinderung ihres Auftretens; b) die Überwachung von Standorten mit invasiven gebietsfremden Organismen; c) die Kontrolle der angeordneten Bekämpfungsmassnahmen; d) die Ausbildung und Beratung der für Bekämpfungsmassnahmen zuständigen Behörden und Personen. 1) Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911) 2) Umwelt- und Gewässerschutz-Gesetz (UGsG; bGS 814.0) 1169 1 814.01.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Das Amt für Umwelt ist zuständig für: a) die Information der Öffentlichkeit über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen; b) das Erfassen der mit invasiven gebietsfremden Organismen befallenen Standorte in einem öffentlichen Verzeichnis sowie die Dokumentation der angeordneten Bekämpfungsmassnahmen; c) die Information der zuständigen Bundesbehörden über das Auftreten und die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen; d) Anordnungen zum Umgang mit Bodenaushub, der mit invasiven gebietsfremden Organismen belastet ist. 3 Für den Vollzug können die zuständigen Behörden Dritte beiziehen. Diesen können namentlich Bekämpfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen werden.

Art. 3

Koordination 1 Das Landwirtschaftsamt und das Amt für Umwelt stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab. 2 Sie arbeiten mit weiteren betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie den umliegenden Kantonen zusammen.

Art. 4

Meldepflicht 1 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind verpflichtet, den zuständigen Behörden invasive gebietsfremde Organismen auf ihrem Grundstück zu melden.

Art. 5

Bekämpfungsmassnahmen a) durch Private 1 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind unter Vorbehalt von Art. 6 verpflichtet, invasive gebietsfremde Organismen sachgerecht zu bekämpfen und deren weitere Ausbreitung zu verhindern. 2 Zur Art und Weise der Bekämpfung und der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle erlässt das Landwirtschaftsamt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt allgemeinverbindliche Richtlinien. Ausserrhodische Gesetzessammlung 814.01.3 Art. 6 b) durch den Kanton 1 Das Landwirtschaftsamt bekämpft invasive gebietsfremde Organismen, soweit die Bekämpfung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, namentlich: a) in besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen; b) wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume besteht. 2 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind verpflichtet, das Wiederaufkommen von invasiven gebietsfremden Organismen an Standorten nach Abs. 1 zu verhindern.

Art. 7

Zutrittsrecht 1 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken haben Abklärungen und Bekämpfungsmassnahmen des Kantons auf ihrem Grundstück in der Regel nach Absprache zu dulden.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.

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