Law

Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach

St. Gallen · 714.16 · other

Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 77b8c730af57e93dd2ee0a9fa84abe80113fe16aa008bc7c480e807198ffd90e

Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 I. Geltungsbereich und Zuständigkeit (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Benützung der Hafenanlage (2.)
  5. Art. 5 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung.3
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 III. Verschiedene Bestimmungen (3.)
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1 I. Geltungsbereich und Zuständigkeit (1.)

Geltungsbereich 1 Diese Hafenordnung gilt für das Hafengebiet. 2 Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken und den Quaiplatz, der im Osten durch den Seepark und im Süden durch die Gebäude und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen begrenzt wird.

Art. 2

Zuständigkeit a) Schiffahrtsamt 1 Die Abteilung Schiffahrt des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes (Schiffahrtsamt) vollzieht diese Hafenordnung, soweit nichts anderes bestimmt wird.

Art. 3

b) Hafenmeister 1 Der Hafenmeister ist dem Schiffahrtsamt unterstellt. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Hafenaufsicht; b) die Zuweisung der Anlegeplätze und den Anbindedienst; c) die Beleuchtung des Hafens; d) die Bedienung der Hafenglocke bei Nacht und dichtem Nebel; e) die Anzeige von Übertretungen schiffahrtspolizeilicher Vorschriften. 1 sGS 714.11. 2 In Vollzug ab 1. Januar 1985. nGS 19–108 714.16

Art. 4 II. Benützung der Hafenanlage (2.)

Verkehr und Zulassung 1 Verkehr und Zulassung von Fahrzeugen im Hafenbecken richten sich nach der

Art. 5 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung.3

Hafenmündung 1 Die Hafenmündung ist bei der Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen frühzeitig freizuhalten.

Art. 6

Ein- und Aussteigeplätze 1 Bei Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen ist der Ein- und Aussteigeplatz für die Fahrgäste freizuhalten.

Art. 7

Hafenmauer 1 Das Betreten der Hafenmauer ist bei Nacht, dichtem Nebel, Sturm oder Eisansatz verboten. Vorbehalten bleiben Notfälle. 2 Kinder dürfen die Hafenmauer nur in Begleitung Erwachsener betreten. 3 Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.

Art. 8

Badeverbot 1 Das Baden im Hafenbecken ist verboten.

Art. 9

Anlegeplätze 1 Der zugewiesene Anlegeplatz darf nicht abgetauscht werden. 2 Die Fahrzeuge sind an den vorgesehenen Einrichtungen festzumachen.

Art. 10

Schiffsliegeplätze 1 Für die Vermietung von Schiffsliegeplätzen ist das Schiffahrtsamt zuständig.

Art. 11

Abstellen von Gegenständen 1 Fahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf dem Hafenquai nur mit Einwilligung des Hafenmeisters abgestellt werden. 3 EidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1. 714.16

Art. 12

Verunreinigungen 1 Verunreinigungen des Hafengebiets sind durch den Verursacher zu beseitigen.

Art. 13

Ersatzvornahme 1 Beseitigt der Verursacher einen ordnungswidrigen Zustand nicht, so wird der ordnungsgemässe Zustand auf dessen Kosten wiederhergestellt.

Art. 14

Haftung für Schäden 1 Für Schäden an Fahrzeugen, Ladungen oder Ausrüstungsgegenständen, die infolge Sturm, Wellengang oder Hochwasser eingetreten sind, übernimmt der Staat keine Haftung. 2 Die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 f. des Schweizerischen Obligationenrechts4 bleibt vorbehalten.

Art. 15 III. Verschiedene Bestimmungen (3.)

Schiffahrtsunternehmungen a) Fahrpläne 1 Die Schiffahrtsunternehmungen übermitteln bei jedem Fahrplanwechsel dem Schiffahrtsamt eine hinreichende Anzahl Fahrpläne. Diese werden im Hafen angeschlagen; das Schiffahrtsamt bestimmt die Anschlagstelle. 2 Extrafahrten sind dem Schiffahrtsamt frühzeitig bekanntzugeben. Dieses verständigt das zuständige Zollamt.

Art. 16

b) Entschädigung 1 Der Strom- und Wasserbezug wird zu den Selbstkosten, die Entgegennahme von Fäkalien oder anderen Abfällen nach einem kostendeckenden Stundenansatz verrechnet. 2 Die Abfertigung von Fahrgastschiffen vor 07.00 Uhr und nach 22.00 Uhr wird gesondert in Rechnung gestellt. 3 Die Abrechnung erfolgt jeweils auf Ende Schiffahrtssaison.

Art. 17

Vollzugsbeginn 1 Diese Hafenordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet. 4 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 714.16 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 19–108 10.09.1984 01.01.1985 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 10.09.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 19–108

← Find another law