St. Gallen · 714.16 · other
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17 provisions
Art. 1 I. Geltungsbereich und Zuständigkeit (1.)
Geltungsbereich
1 Diese Hafenordnung gilt für das Hafengebiet.
2 Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken und den Quaiplatz, der im Osten
durch den Seepark und im Süden durch die Gebäude und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen begrenzt wird.
Art. 2
Zuständigkeit
a) Schiffahrtsamt
1 Die Abteilung Schiffahrt des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes (Schiffahrtsamt) vollzieht diese Hafenordnung, soweit nichts anderes bestimmt wird.
Art. 3
b) Hafenmeister
1 Der Hafenmeister ist dem Schiffahrtsamt unterstellt.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Hafenaufsicht;
b) die Zuweisung der Anlegeplätze und den Anbindedienst;
c) die Beleuchtung des Hafens;
d) die Bedienung der Hafenglocke bei Nacht und dichtem Nebel;
e) die Anzeige von Übertretungen schiffahrtspolizeilicher Vorschriften.
1 sGS 714.11.
2 In Vollzug ab 1. Januar 1985.
nGS 19–108
714.16
Art. 4 II. Benützung der Hafenanlage (2.)
Verkehr und Zulassung
1 Verkehr und Zulassung von Fahrzeugen im Hafenbecken richten sich nach der
Art. 5 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung.3
Hafenmündung
1 Die Hafenmündung ist bei der Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen frühzeitig freizuhalten.
Art. 6
Ein- und Aussteigeplätze
1 Bei Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen ist der Ein- und Aussteigeplatz für
die Fahrgäste freizuhalten.
Art. 7
Hafenmauer
1 Das Betreten der Hafenmauer ist bei Nacht, dichtem Nebel, Sturm oder Eisansatz
verboten. Vorbehalten bleiben Notfälle.
2 Kinder dürfen die Hafenmauer nur in Begleitung Erwachsener betreten.
3 Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
Art. 8
Badeverbot
1 Das Baden im Hafenbecken ist verboten.
Art. 9
Anlegeplätze
1 Der zugewiesene Anlegeplatz darf nicht abgetauscht werden.
2 Die Fahrzeuge sind an den vorgesehenen Einrichtungen festzumachen.
Art. 10
Schiffsliegeplätze
1 Für die Vermietung von Schiffsliegeplätzen ist das Schiffahrtsamt zuständig.
Art. 11
Abstellen von Gegenständen
1 Fahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf dem Hafenquai nur mit Einwilligung des Hafenmeisters abgestellt werden.
3 EidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1.
714.16
Art. 12
Verunreinigungen
1 Verunreinigungen des Hafengebiets sind durch den Verursacher zu beseitigen.
Art. 13
Ersatzvornahme
1 Beseitigt der Verursacher einen ordnungswidrigen Zustand nicht, so wird der
ordnungsgemässe Zustand auf dessen Kosten wiederhergestellt.
Art. 14
Haftung für Schäden
1 Für Schäden an Fahrzeugen, Ladungen oder Ausrüstungsgegenständen, die infolge Sturm, Wellengang oder Hochwasser eingetreten sind, übernimmt der Staat
keine Haftung.
2 Die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 f. des Schweizerischen Obligationenrechts4 bleibt vorbehalten.
Art. 15 III. Verschiedene Bestimmungen (3.)
Schiffahrtsunternehmungen
a) Fahrpläne
1 Die Schiffahrtsunternehmungen übermitteln bei jedem Fahrplanwechsel dem
Schiffahrtsamt eine hinreichende Anzahl Fahrpläne. Diese werden im Hafen angeschlagen; das Schiffahrtsamt bestimmt die Anschlagstelle.
2 Extrafahrten sind dem Schiffahrtsamt frühzeitig bekanntzugeben. Dieses verständigt das zuständige Zollamt.
Art. 16
b) Entschädigung
1 Der Strom- und Wasserbezug wird zu den Selbstkosten, die Entgegennahme von
Fäkalien oder anderen Abfällen nach einem kostendeckenden Stundenansatz verrechnet.
2 Die Abfertigung von Fahrgastschiffen vor 07.00 Uhr und nach 22.00 Uhr wird
gesondert in Rechnung gestellt.
3 Die Abrechnung erfolgt jeweils auf Ende Schiffahrtssaison.
Art. 17
Vollzugsbeginn
1 Diese Hafenordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet.
4 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
714.16
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 19–108 10.09.1984 01.01.1985
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.09.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 19–108