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Verordnung über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter

Confederation · 946.201.1 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Bewilligungspflicht
  3. Art. 3 Bewilligungsverfahren
  4. Art. 4 Einfuhrgesuche
  5. Art. 5 Toleranzgrenzen
  6. Art. 6 Vollzug
  7. Art. 7 Inkrafttreten

7 provisions

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Zur Überwachung der Entwicklung der Handelsströme wird die Einfuhr bestimmter Industriegüter der Kapitel 72 und 73 des schweizerischen Zolltarifs einer Bewilligungspflicht unterstellt. SR 632.10 Anhang

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Waren, die der Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen vom Zollamt nur abgefertigt werden, wenn die Einfuhrbewilligung vorliegt und die Toleranzgrenzen nach Artikel 5 eingehalten sind. 2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt die Waren, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt. 3 Es kann Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht befreien. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 3 Bewilligungsverfahren

1 Einfuhrbewilligungen werden Personen und Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im schweizerischen Zollgebiet auf Gesuch hin erteilt. 2 Bewilligungsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). 3 Es erteilt die Bewilligung für die beantragte Menge innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Einfuhrgesuchs. Die Bewilligung ist kostenlos. 4 Die Bewilligung ist vier Monate gültig.

Art. 4 Einfuhrgesuche

1 Einfuhrgesuche müssen folgende Angaben enthalten: a. Name und vollständige Adresse des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters; b. Name und vollständige Adresse des Exporteurs; c. Ursprungsland; d. Herkunftsland; e. Anzahl oder Menge; f. genaue Warenbezeichnung und Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs; g. Nettogewicht; h. Wert franko Grenze unverzollt; i. Datum und Unterschrift des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters. 2 Das WBF kann bestimmen, dass dem Einfuhrgesuch Unterlagen, wie Faktura oder Bestellungsbestätigung, beizulegen sind.

Art. 5 Toleranzgrenzen

Weicht der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 Prozent von dem auf dem Einfuhrgesuch angegebenen Preis ab oder übersteigt die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren die auf dem Einfuhrgesuch angegebene Menge um weniger als 5 Prozent, so steht dies der Zollabfertigung nicht entgegen.

Art. 6 Vollzug

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit wird mit dem Vollzug an der Grenze beauftragt. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. September 2002 in Kraft.

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