Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz des Waldes und die Sicherstellung des Vollzugs des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991
(WaG)2), der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV)3)
und des Waldgesetzes des Kantons Solothurn vom 29. Januar 1995 (WaG
§ 2 SO).4)
Zuständigkeiten
a) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat überwacht den Vollzug der bundesrechtlichen und
kantonalen Waldgesetzgebung und ist in all denjenigen Fällen zuständig,
wo sich aus der Gesetzgebung keine Zuständigkeit einer anderen Behörde
ergibt.
§ 3
b) Volkswirtschaftsdepartement5)
1 Zuständiges Departement im Sinne des WaG SO und dieser Verordnung
ist, sofern nicht ausdrücklich ein anderes Departement bezeichnet wird,
das Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden: Departement). Es leitet
das gesamte Forstwesen nach Massgabe der Rechtsgrundlagen, der übergeordneten Planungen und der Beschlüsse des Regierungsrates und des
Kantonsrates. Es ist verantwortlich für eine vorausschauende Planung und
stellt dem Regierungsrat frühzeitig Antrag für den Beschluss von Massnahmen.
2 Zum Schutz des Waldes vor drohenden Eingriffen oder zwecks Beseitigung rechtswidriger Zustände kann das Departement Massnahmen verfügen und sofort in Kraft setzen (Art. 50 Abs. 2 WaG).
§ 4
…
1) BGS 931.11.
2) SR 921.0.
3) SR 921.01.
4) BGS 931.11.
5) Im ganzen Erlass neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
§ 5 GS 93, 681
d) Amt für Wald, Jagd und Fischerei
1 Zuständige kantonale Vollzugsbehörde ist das Amt für Wald, Jagd und Fischerei.
2. Schutz des Waldes
2.1. Waldbegriff und Waldfeststellung
§ 6
Wald (Art. 2 WaG)
1 Als Wald im Rechtssinne gilt, unabhängig von Entstehung, Nutzungsart
und Bezeichnung im Grundbuch unter Berücksichtigung von Artikel 13
WaG, jede mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche, welche
a) eine Mindestgrösse von 500 m² und
b)* eine Mindestbreite von 12m aufweist.
2 Bei einwachsenden Flächen muss zudem
a) ein Beschirmungsgrad von über 0,3 (inkl. Sträucher) sowie
b) ein Alter der Bestockung von mindestens 15 Jahren vorliegen.
3 …*
§ 7
Kleinflächiger isolierter Wald
1 Kleinflächiger isolierter Wald zwischen 500 m² und 3600 m² gilt als Feldgehölz im Sinne von § 5 litera b der Verordnung über Waldfeststellung
und Waldabstand vom 15. Juni 1993 (VWW)1) und stellt Wald im Rechtssinne dar.
2 …*
§ 8
Feststellung des Waldes und der Waldgrenze (§ 2 WaG SO)*
1 Für das Verfahren zur Feststellung des Waldes und der Waldgrenze und
zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen finden die Bestimmungen der
Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni 1993
Anwendung.*
2 Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie der äussersten Wurzelstöcke (Stockmitte) der Bestockung mit Waldcharakter.*
3 Verläuft innerhalb der 2-m-Zone eine Parzellengrenze oder befindet sich
innerhalb dieser Zone eine andere eindeutige Abgrenzung (wie Mauer,
Strassenrand oder ähnliches), so gilt diese als Begrenzung der Waldfläche.
4 Für die Waldfeststellung im Rahmen der Abgrenzung von Wald und Bauzonen ist der Kreisförster oder die Kreisförsterin zuständig.*
5 Die Feststellung von Wald und Waldgrenze regelt das Amt für Wald, Jagd
und Fischerei in einer Richtlinie.*
1) BGS 931.72.
2.2. Vorübergehende oder dauernde Zweckentfremdung
§ 9 von Wald
Rodung (§ 4 WaG)
a) Verfahren
1. Gesuch
1 Für das Rodungsverfahren finden die Bestimmungen der WaV und die
Richtlinien des Bundes Anwendung.
2 Das Departement macht den Eingang des Rodungsgesuchs öffentlich bekannt und legt die Akten 30 Tage zur Einsicht auf. In begründeten Ausnahmefällen beträgt die Auflagefrist 10 Tage.
3 Das Gesuch bedarf der Zustimmung der Waldeigentümer, sofern diese
mit dem Gesuchsteller nicht identisch sind.
4 Bedingt ein Rodungsvorhaben gleichzeitig ein Nutzungsplanverfahren
nach PBG, so finden die Bestimmungen der Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. September
19931) Anwendung.
§ 10
2. Einsprache
1 Einsprachen gegen das Rodungsvorhaben sind innerhalb der Auflagefrist
schriftlich und begründet beim Departement, im Falle eines Nutzungsplanverfahrens nach PBG bei der Leitbehörde einzureichen.
§ 11
3. Entscheid; Schlagbewilligung
1 Zusammen mit dem Rodungsentscheid befindet das Departement über
die Höhe allfälliger Ersatz- und/oder Ausgleichsabgaben.
2 Der Rodungsentscheid ist öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt zu eröffnen.
3 Die Ausführung der Rodung darf erst nach Vorliegen der Schlagbewilligung, welche durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erteilt wird, erfolgen.*
4 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei überwacht sämtliche Ersatzmassnahmen und meldet deren Abnahme dem Bundesamt.*
§ 12
b) Ersatzabgabe (§ 5 WaG SO)
1 Für die Bemessung der Ersatzabgabe gemäss Artikel 8 WaG finden die Bestimmungen des Bundesrechts Anwendung. Die Höhe der Ersatzabgabe
entspricht der Differenz zwischen den Kosten eines gleichwertigen Realersatzes und den Kosten der erbrachten Ersatzleistung.
2 Massgebend für die Höhe der Ersatzabgabe sind insbesondere:
a) Landerwerbskosten;
b) Projektierungskosten;
c) Auslagen für die Anlage der Ersatzleistung;
d) Kosten für den Schutz und die Pflege der Ersatzmassnahme.
§ 13
c) Ausgleichsabgabe (§ 5 WaG SO)
1 Die Ausgleichsabgabe bemisst sich nach Massgabe der durch die Rodungsbewilligung zu erwartenden Vorteile.
1) BGS 711.15.
2 Als Bemessungskriterien werden insbesondere herangezogen:
a) Zweck der Rodung;
b) Dauer des Verlustes an Waldareal;
c) Wertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land;
d) Ausbeutungsmöglichkeiten von Kies, Stein, Ton etc.
3 Die Ausgleichsabgabe ist mit Erteilung der Schlagbewilligung geschuldet.
2.3. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 14
Einschränkung der Zugänglichkeit (§ 6 WaG SO)
1 Erfordern die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen
die Einschränkung der Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete, so beschliesst der Regierungsrat auf Antrag des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei und unter Anhörung der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen und allfällig betroffener Dritter.*
2 Öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
a) der Schutz besonders wertvoller Lebensräume;
b) der Schutz von Boden, Pflanzen und wildlebenden Tieren;
c) der Gewässerschutz;
d) der Schutz historischer oder geologischer Objekte bzw. ziviler oder
militärischer Anlagen im Wald;
e) der Schutz vor Gefahren wie Felssturz, Lawinen oder Erdrutsch.
3 Für sportliche Veranstaltungen im Wald arbeitet das Amt für Wald, Jagd
und Fischerei Empfehlungen aus.*
4 Massnahmen zur Wildschadenverhütung sind durch das Amt für Wald,
Jagd und Fischerei zu bewilligen. Bei Einzäunungen sind die Jagdpachtgesellschaften vorgängig anzuhören.*
§ 15
Veranstaltungen im Wald (Art. 14 WaG)
a) Definition
1 Unter grossen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Wald werden
Anlässe verstanden, die aufgrund der Teilnehmerzahl oder aufgrund der
Benutzung technischer Hilfsmittel geeignet sind, Pflanzen und Tiere übermässig zu beanspruchen.*
2 Darunter fallen insbesondere:
a) nationale und internationale Orientierungsläufe;
b)* ähnliche Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmenden, sofern
sie nicht ausschliesslich auf Waldstrassen oder offiziellen Wanderwegen stattfinden;
c)* radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden.
Vorbehalten bleibt die Verordnung über den Strassenverkehr vom 3.
März 19781);
d)* reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 25 Pferden;
e) Open-air-Veranstaltungen mit Gebrauch technischer Hilfsmittel.
1) BGS 733.11.
§ 16
b) Bewilligungsverfahren
1. Gesuch
1 Das Gesuch ist mindestens zwei Monate vor Durchführung beim Amt für
Wald, Jagd und Fischerei einzureichen.*
2 Für das Aufstellen von Einrichtungen und Anlagen (Abschrankungen, Verpflegungsstände und ähnliches) muss die Einwilligung der betroffenen
Waldeigentümer dem Gesuch beiliegen.
§ 17
2. Mitwirkung
1 Die betroffenen Jagdgesellschaften und Revierförster oder -försterinnen
sind anzuhören.
§ 18
3. Entscheid
1 Die Bewilligung des Departementes kann mit sichernden Auflagen und
Bedingungen sowie allenfalls mit Kautionen für erfahrungsgemäss entstehende Schäden versehen werden.
2 Die Bewilligung kann bei ungeeignetem Zeitpunkt, ungeeignetem Ort,
ungeeigneter Routenführung oder bei zu häufiger Abfolge von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen in derselben Gegend verweigert werden.
§ 19
c) Meldeverfahren
1 Meldepflichtig sind:*
a) Orientierungsläufe und ähnliche Veranstaltungen mit 100 bis 250
Teilnehmenden;
b) Veranstaltungen ab 250 Teilnehmenden, sofern diese ausschliesslich
auf Waldstrassen oder offiziellen Wanderwegen stattfinden.
2 Die Meldung muss mindestens zwei Monate vor der Durchführung beim
Amt für Wald, Jagd und Fischerei eingereicht werden. § 17 findet sinngemäss Anwendung.*
3 Die Durchführung der Veranstaltung kann unter den nach § 18 Absatz 2
genannten Gründen verboten werden.
§ 20
Motorfahrzeugverkehr (§ 7 WaG SO)
a) Berechtigte
1 Zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen sind befugt:
a) die nach Bundesrecht berechtigten Personen;
b) wer forstliche Bauten und Anlagen oder öffentliche Werke im Wald
baut und unterhält;
c) wer gesetzliche Aufgaben im Interesse der Jagd wahrnimmt oder
wer zur Ausübung der Jagd auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist;
d) wer landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaftet, deren zweckmässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt;
e) wer über eine Ausnahmebewilligung des Departementes verfügt.
§ 21
b) Signalisation: Verfahren; Einsprache
1 In Fällen, in welchen nicht klar erkennbar ist, dass eine Waldstrasse vorliegt sowie in Fällen, in welchen in der Praxis das Fahrverbot nicht beachtet
wird, hat das Amt für Wald, Jagd und Fischerei von Amtes wegen oder auf
Antrag der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen die Signalisation
oder eine andere Massnahme anzuordnen.*
2 Die Anordnung einer Signalisation wird, nach Rücksprache mit den Waldeigentümern und den Einwohnergemeinden, im Publikationsorgan der
Gemeinde veröffentlicht.
3 Innert 10 Tagen seit Publikation kann gegen die Anordnung schriftlich
und begründet Einsprache beim Departement erhoben werden.
§ 22
Bauten und Anlagen (§ 8 WaG SO)
a) zonenkonform
1 Über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Wald entscheidet das Bau- und Justizdepartement unter Anhörung des Amtes für Wald,
Jagd und Fischerei.*
2 Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Wald wird in einer
Richtlinie festgelegt.
3 Zonenkonforme Bauten und Anlagen dürfen nicht zweckentfremdet werden.
§ 23
Einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen (§ 8 WaG SO)
1 Einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen im Wald sind punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden, welche die
Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes nicht beeinträchtigen.
2 Darunter fallen:
a) einfache Feuerstellen und bescheidene Rastplätze mit maximal 20
Sitzgelegenheiten;
b) Sport- und Lehrpfade;
c) Waldfestplätze ohne ständige Einrichtungen;
d)* offene Unterstände aus Holz von maximal 40 m² überdachter Fläche
und ohne sanitäre Anlagen.
3 Die Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes zur Erstellung solcher
Erholungs- und Jagdeinrichtungen wird erteilt, wenn dies im öffentlichen
Interesse liegt, das Vorhaben keiner zusätzlichen Erschliessung bedarf und
der Waldeigentümer damit einverstanden ist.
§ 24 b) nicht zonenkonform
1 Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen bedürfen der Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
22. Juni 1979 (RPG)1) sowie der Rodungsbewilligung oder der Bewilligung
zur nachteiligen Nutzung.
1) SR 700.
§ 25
Nachteilige Nutzungen (§ 9 WaG SO)
Definition; Ausnahmen
1 Als nachteilige Nutzungen, die im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 WaG unzulässig sind, gelten insbesondere:
a) das Niederhalten von Bäumen;
b) das Beweiden von Wäldern, mit Ausnahme von landschaftstypischen
Weidwäldern;
c) dauernde Weihnachtsbaumkulturen;
d) Durchleitungsrechte.
2 Ausnahmen vom Verbot werden vom Departement bewilligt, wenn wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche das Interesse an der unversehrten Walderhaltung überwiegen und die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
§ 26
…
3. Pflege und Nutzung des Waldes
3.1. Bewirtschaftungsgrundsätze
§ 27
Naturnahe Waldbewirtschaftung (§ 13 WaG SO)
1 Die naturnahe Waldbewirtschaftung erfordert insbesondere:
a) die Bevorzugung standortsheimischer Baumarten;
b) die Förderung der natürlichen Waldverjüngung;
c) eine nachhaltige Alters- und Baumartenstruktur;
d) boden- und bestandesschonende Holzerntemethoden;
e) den Schutz besonders wertvoller Lebensräume und anderer Naturobjekte.
§ 28
Sicherstellung minimaler waldbaulicher Massnahmen (§ 13
WaG SO)
1 Wo es die Schutzfunktion gemäss Artikel 20 Absatz 5 WaG erfordert,
kann der Regierungsrat die Eigentümer unter Abgeltung gemäss § 26 WaG
SO zu minimalen Massnahmen verpflichten.
2 Kommen die Eigentümer der Verpflichtung innert nützlicher Frist nicht
nach, führt der Kanton die erforderlichen Massnahmen aus.
3.2. Forstliche Planung
§ 29
Grundlagen für die forstliche Planung (§ 14 WaG SO)
a) Inhalt
1 Die forstliche Planung hat im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 WaG und unter Berücksichtigung der kantonalen Richtplanung zu erfolgen.
2 Die Planungsgrundlagen umfassen mindestens:
a) die Standortsverhältnisse;
b) den Zustand und die Entwicklung des Waldes;
c) die Eigentumsverhältnisse;
d) die forstbetrieblichen Verhältnisse sowie
e) die schützenswerten Natur- und Kulturobjekte.
§ 30
b) Zuständigkeit
1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erstellt und beschafft die Planungsgrundlagen. Sie stehen für alle Arten von Planungen zur Verfügung.*
2 Die Benützung der Grundlagen durch Dritte ist gebührenpflichtig.
§ 31
Regionale forstliche Planung (§ 15 WaG SO) (Waldentwicklungsplan)
a) Inhalt
1 Die regionale forstliche Planung erstreckt sich über das gesamte Waldgebiet eines geographisch und wirtschaftlich zusammenhängenden Raumes.
Das Ergebnis wird im Waldentwicklungsplan dargestellt.
2 Der Waldentwicklungsplan gibt Auskunft über die Waldfunktionen und
deren Gewichtung und legt die nötigen Massnahmen für die nachhaltige
Sicherstellung aller Waldfunktionen fest. Er definiert die Ziele der Walderhaltung und Rahmenbedingungen für die Waldbewirtschaftung.
§ 32
b) Wirkung; Verbindlichkeit
1 Der Waldentwicklungsplan dient der Sicherstellung der öffentlichen Interessen am Wald und ist ein Führungsinstrument des Amtes für Wald,
Jagd und Fischerei.*
2 Der Waldentwicklungsplan informiert die Öffentlichkeit über den Zustand und die Entwicklung des Waldes und steht jederzeit zur Einsicht offen. Er dient der Koordination aller mit Planungsaufgaben im Wald
betrauten Behörden und privaten Organisationen.
3 Der Waldentwicklungsplan ist für Behörden verbindlich.
§ 33
c) Verfahren
1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erstellt unter Mitwirkung der interessierten Kreise einen Entwurf des Waldentwicklungsplanes.*
2 Der Entwurf wird öffentlich aufgelegt. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen.*
3 Die Waldeigentümer und Einwohnergemeinden, welche Einwendungen
erhoben haben, können gegen eine ablehnende Stellungnahme innert 10
Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen.
§ 34
d) Genehmigung
1 Der Regierungsrat genehmigt den Waldentwicklungsplan und entscheidet gleichzeitig über die Beschwerden nach § 33.
§ 35
e) Revision
1 Der Waldentwicklungsplan ist in der Regel alle 10 Jahre gesamthaft zu
überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten.
§ 36
Betriebliche forstliche Planung (§ 16 WaG SO) (Betriebsplan)
a) Inhalt
1 Das Ergebnis der betrieblichen forstlichen Planung wird im Betriebsplan
zusammengefasst.
2 Der Betriebsplan enthält mindestens Angaben über:
a) die Betriebscharakteristik;
b) die Betriebsergebnisse der abgelaufenen Planungsperiode;
c) die mittel- und langfristigen Betriebsziele;
d) die geplante Waldbehandlung;
e) die Finanz- und Investitionsplanung;
f) die Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit;
g) die vorgesehenen Kontrollgrössen.
§ 37
b) Wirkung
1 Er gibt Auskunft über die Zielsetzungen eines Forstbetriebes oder einer
Forstbetriebsgemeinschaft für die nächste Planungsperiode.
2 Die Vorgaben aus dem Waldentwicklungsplan sind im Betriebsplan umzusetzen.
§ 38
c) Genehmigung
1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei genehmigt den Betriebsplan. Gegen den Genehmigungsentscheid kann Beschwerde beim Departement geführt werden.
§ 39
d) Umsetzung und Kontrolle
1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei legt in einer Richtlinie fest, welche
Angaben und Unterlagen für die Umsetzung und Kontrolle des Betriebsplanes einzureichen sind.
§ 40
e) Revision
1 Der Betriebsplan ist in der Regel alle zehn Jahre zu überarbeiten.
§ 41
Biologische Vielfalt (§ 17 WaG SO)
a) Waldreservate*
1 Waldreservate haben eine langfristige, jedoch mindestens 50 Jahre garantierte Zielsetzung, welche insbesondere der Erhaltung und Verbesserung der Artenvielfalt von Flora und Fauna dient.
2 Waldreservate werden in Naturwaldreservate ohne jegliche forstliche
Massnahmen und in Sonderwaldreservate mit naturschützerisch oder kulturhistorisch begründeten Massnahmen unterteilt.*
3 Ein blosser Nutzungsverzicht vermag ein Waldreservat nicht zu begründen.