b) Zuständigkeit; Verfahren; Überwachung
1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei ist für die Planung und Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt im Wald zuständig. Es stellt die Koordination mit dem Bund und der
kantonalen Fachstelle für Naturschutz sicher.*
2 Das Verfahren für die Schaffung von Waldreservaten richtet sich nach
§§ 119 ff. PBG.
3 Das Erreichen der Ziele ist periodisch zu überprüfen.
3.3. Holznutzungen und Kahlschlagverbot
§ 43
Holznutzungen (§ 18 WaG SO)
Bewilligung
1 Bewilligungen zur Holznutzung werden erteilt, wenn diese den Zielen
der forstlichen Planung entsprechen.
2 Verjüngungen und Durchlichtungen von Ufergehölzen sind unter Leitung
§ 44 des Kreisförsters oder der Kreisförsterin anzuzeichnen.*
Kahlschlagverbot (§ 19 WaG SO)
Ausnahmen; Wiederbewaldung von Blössen
1 Ausnahmen vom Kahlschlagverbot erteilt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei nur, soweit dies zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten sowie für die Verjüngung von Lichtbaumarten oder die Erhaltung
und Förderung seltener oder bedrohter Arten notwendig ist.*
2 Falls die natürliche Wiederbewaldung von Blössen mit standortsheimischen Baumarten infolge fehlender Samenbäume oder anderer Ursachen
nicht zu erwarten ist, ist eine Bepflanzung mit standortsgerechten Bäumen
und Sträuchern möglich.
3.4. Veräusserung und Teilung
§ 45
Veräusserung, Teilung (§ 20 WaG SO)
1 Die Bewilligung zur Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum
darf vom Departement nur erteilt werden, wenn dadurch die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt werden und eine Arrondierung stattfindet.
2 Waldteilungen können bewilligt werden, wenn
a) dadurch die Waldfunktionen und die Waldbewirtschaftung nicht beeinträchtigt werden;
b) der Teilung aufgrund der forstlichen Planung nichts entgegensteht.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1), der bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über Bodenverbesserungen2) sowie des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht3).
4. Förderungsmassnahmen
§ 46
Grundsätze für Beiträge (§ 25 WaG SO)
1 Beiträge im Sinne von § 25 WaG SO sind entweder Finanzhilfen oder Abgeltungen.
1) SR 210.
2) SR 913ff.; BGS 923ff
3) SR 211.412.11.
2 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die gesetzlichen Bestimmungen
und die forstlichen Planungen eingehalten werden.
3 …*
4 Bei Umgehung von § 40 Absatz 4 WaG SO können die Beiträge entsprechend dem Wert der Bargeldauszahlungen oder anderen unentgeltlichen
Vorteilen gekürzt oder gänzlich gestrichen werden.
§ 47
a) Abgeltungen
1 Abgeltungen sind Beiträge zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung rechtlich vorgeschriebener oderöffentlich-rechtlicher Aufgaben ergeben und dem Empfänger vom Bund
oder Kanton übertragen worden sind.
2 Abgeltungen werden nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Empfänger und Empfängerinnen abgestuft.*
3 Bei der Bemessung der Abgeltungen sind allfällige Erträge sowie Beiträge
Dritter, die Nutzniessende oder Schadenverursachende sind, zu berücksichtigen.*
§ 48
b) Finanzhilfen
1 Finanzhilfen sind Beiträge zur Unterstützung einer selbst gewählten Aufgabe.
2 Finanzhilfen für Bürger-, Einwohner- und Einheitsgemeinden sind nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger abzustufen.
3 Nicht abgestuft werden Finanzhilfen mit Abgeltungscharakter für:
a) forstliche Massnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit von
Menschen und erheblichen Sachwerten oder zur Schadensbehebung
nach Naturereignissen dienen und
b) Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt
im Wald gemäss § 54 dieser Verordnung.
§ 49
c) Massgebendes Nettoeigenkapital*
1 …*
2 Das Nettoeigenkapital umfasst die Bilanzpositionen Eigenkapital (Konto
Nr. 29) vermindert um das Nettoeigenkapital der Spezialfinanzierung im
Eigenkapital Wasserversorgung (Konto Nr. 29001) und allfälligen Vorfinanzierungen der Spezialfinanzierung Wasserversorgung (Konto Nr. 29301).
Vom massgebenden Nettoeigenkapital ausgenommen ist zudem die Neubewertungs- (Konto Nr. 296) und Aufwertungsreserve (Konto Nr. 2950).*
3 Die Grundlagen für die Berechnung des Nettoeigenkapitals bildet die
Gemeinderechnung eines Basisjahres. Das Basisjahr liegt drei Jahre hinter
dem Geltungsjahr.*
4 Das Nettoeigenkapital kann bereinigt werden um:
a) Buchungen, die dem geltenden Rechnungsmodell widersprechen;
b) Aufwendungen für Aufgaben, die nicht dem eigentlichen Tätigkeitsbereich der Bürgergemeinden entsprechen, sofern sie das Nettoeigenkapital vermindern.
5 Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 50
Abstufung der Finanzhilfen an die Bürgergemeinden nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Beitragshöhe (§§ 25 und
26 WaG SO)*
1 Der maximale Beitrag wird ausgerichtet, wenn das Nettoeigenkapital je
Hektare bewirtschafteter Waldfläche den Betrag von Null Franken erreicht
oder unterschreitet.
1bis Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich bei Finanzhilfen an
Bürgergemeinden nach dem Nettoeigenkapital je Hektare bewirtschafteter Waldfläche.*
2 Ein minimaler oder kein Beitrag wird ausgerichtet, wenn das Nettoeigenkapital je Hektare bewirtschafteter Waldfläche den Beitrag von 40000
Franken erreicht oder überschreitet.
3 Liegt das Nettoeigenkapital je Hektare bewirtschafteter Waldfläche zwischen dem minimalen und dem maximalen Beitrag nach den Absätzen 1
und 2, so wird der Beitrag linear abgestuft.
§ 50 bis
Abstufung der Finanzhilfen an die Einheitsgemeinden nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Beitragshöhe (§§ 25 und
26 Abs. 1 WaG SO)
1 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich bei Finanzhilfen an
Einheitsgemeinden nach dem Gemeindesteuerfuss. Es ist jeweils der
Gemeindesteuerfuss für natürliche Personen des Vorjahres massgebend.
2 Der maximale Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Einheitsgemeinde
einen Gemeindesteuerfuss von 150 Prozent oder mehr aufweist.
3 Ein minimaler oder kein Beitrag wird ausgerichtet, wenn der Gemeindesteuerfuss 100 Prozent oder weniger beträgt.*
4 Liegt der Gemeindesteuerfuss zwischen den maximalen und dem minimalen Prozentsatz nach den Absätzen 2 und 3, so wird der Beitrag linear abgestuft.
§ 50 ter
Abstufung der Finanzhilfen bei gemeinsamer Bewirtschaftung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§§ 25 und 26 WaG
SO)
1 Die Abstufung der Finanzhilfen für einen Forstbetrieb, der von mehreren
Waldeigentümern gemeinsam geführt wird, entspricht der Summe der anteilsmässig mit der bewirtschafteten Waldfläche gewichteten Abstufungen
der beteiligten Waldeigentümer.
§ 51
Art und Höhe der Beiträge (§§ 12 und 26 WaG SO)
a) Schutz vor Naturgefahren
1 Der Kanton leistet Abgeltungen an die Kosten für:
a) die Erstellung und Nachführung von Gefahrenkarten sowie die Erstellung von Gefahren- und Risikoanalysen;
b) die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau
von Frühwarnsystemen zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen;
c) die Erstellung und periodische Instandhaltung von Schutzbauten
und -anlagen sowie den Ersatz von früher bewilligten Schutzbauten
und -anlagen;
d) die Sicherung von Steinschlag-, Rutsch- und Erosionsgebieten;
e) die Pflege des Schutzwaldes;
f) die Erstellung und Wiederherstellung von Erschliessungsanlagen soweit sie für den Schutz vor Naturgefahren erforderlich sind.
2 Die Höhe der Abgeltungen für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a
beträgt 60 Prozent und für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b-f
80 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
3 Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, haben für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b-f nach Abzug allfälliger Erträge von
den verbleibenden Nettokosten 20 Prozent zu übernehmen.
§ 52
b) Verhütung und Behebung von Waldschäden
1 Der Kanton leistet Abgeltungen an die Kosten für die Verhütung und Behebung von ausserordentlichen Waldschäden durch Feuer, Krankheit,
Schädlinge und Schadstoffe, welche die Schutzfunktion des Waldes gefährden.
§ 53
c) Bewirtschaftung des Waldes
1 Der Kanton kann Finanzhilfen an folgende Massnahmen leisten:
a) waldbauliche Massnahmen wie Pflege, Holznutzung und -bringung,
wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind;
b) die Erstellung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie für die Bewirtschaftung erforderlich sind;
c) Förderung gemeinsamer Bewirtschaftung;
d) bei aussergewöhnlichem Holzanfall für Lagerung und Absatzförderung;
e) Förderung der Verwendung des Rohstoffes und Energieträgers Holz,
sowie die Unterstützung forstlicher und holzwirtschaftlicher Organisationen, die Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und
der Holzverwendung ergreifen.
§ 54
d) Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt
1 Der Kanton kann Finanzhilfen an folgende Massnahmen leisten:
a) das Errichten und den Unterhalt von Waldreservaten und anderen
ökologisch wertvollen Waldlebensräumen:
b)* die Erhaltung und Förderung von Baum- und Straucharten, die den
Empfehlungen der forstlichen Standortkartierungen entsprechen,
sowie zur Verhütung von Wildschaden an denselben;
c) die Erhaltung und Förderung traditioneller Waldbewirtschaftungsformen;
d) die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut aus einheimischen,
regionstypischen Provenienzen.
§ 55
e) Aus-, Weiter- und Fortbildung (§ 22 WaG SO)
1 Der Kanton sorgt:
a) für die Ausbildung der Förster und Försterinnen an interkantonalen
höheren forstlichen Fachschulen;
b) für die obligatorische Ausbildung der in öffentlichen Forstbetrieben
oder privaten Forstunternehmungen tätigen Waldarbeiter und
Waldarbeiterinnen, die mit Holzerntearbeiten oder Arbeiten mit
handgeführten Motorgeräten beauftragt werden;
c) in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden sowie den forstlichen
Organisationen und Institutionen für die Weiterbildung der Forstwarte und Forstwartinnen zu Forstwart-Vorarbeiter und Forstwart-
Vorarbeiterinnen;
d) für Ausbildungsplätze für Praktikanten und Praktikantinnen der Studiengänge Forstingenieur und Forstingenieurin FH und Master Umweltnaturwissenschaften, Vertiefung Wald- und Landschaftsmanagement ETH;
e) in Zusammenarbeit mit geeigneten Lehrbetrieben für das obligatorische Vorstudienpraktikum für den Studiengang Forstingenieur FH;
2 Der Kanton leistet Beiträge an:
a) die überbetrieblichen Kurse im Rahmen der Ausbildung der Forstwarte und Forstwartinnen;
b) an die Fortbildung des Forstpersonals, der Waldeigentümer und
Waldeigentümerinnen sowie Landwirte und Landwirtinnen insbesondere im Bereich der Arbeitssicherheit.
3 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei regelt die Einzelheiten und die Höhe der Beiträge in speziellen Weisungen.
§ 56
f) Darlehen
1 Darlehen (Investitionskredite) werden insbesondere gewährt:
a) als Baukredite;
b) zur Finanzierung der Restkosten von subventionierten Massnahmen
im Rahmen von Programmvereinbarungen und Einzelprojekten;
c) zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie
zur Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen.
2 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei bestimmt in Weisungen die Kriterien für welche der Kanton für ein Darlehen des Bundes eine Bürgschaft eingeht.
3 Darlehen unter 10'000 Franken werden keine gewährt.
§ 57
g) Abgeltungen an die in § 30 Absatz 3 WaGSO genannten Aufgaben*
1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei legt die Kriterien für die Bemessung der Abgeltungen an die in § 30 Absatz 3 WaG SO genannten Aufgaben fest. Als Kriterien gelten insbesondere die Grösse des Forstreviers, der
Hiebsatz, die Privatwaldverhältnisse und die Bevölkerungszahl im Forstrevier.*
2 Die Leistungen und Abgeltungen werden in einer Vereinbarung zwischen
den Waldeigentümern und dem Kanton festgehalten. Die Revierförster legen jährlich in einem Bericht Rechenschaft ab über die Erfüllung der in
§ 30 Absatz 3 WaG so genannten Aufgaben.
§ 58
h) Technische Forstverwaltungen
1 In Forstbetrieben und Forstbetriebsgemeinschaften, die diplomierte Forstingenieure oder Forstingenieurinnen mit Wählbarkeitszeugnis als Betriebsleiter oder Betriebsleiterinnen anstellen, übernimmt der Kanton die Kosten
für die gesetzlichen Aufgaben, die in der Regel das Amt für Wald, Jagd
und Fischerei wahrnimmt.
§ 58 bis
Grundsatz für die Beitragsausrichtung an die Waldpflege
1 Die Abstufung der Finanzhilfen für Massnahmen an die Waldpflege gemäss § 27 Absatz 2 WaG SO darf 50 Prozent der maximal möglichen Beitragsleistung nicht unterschreiten.
§ 58ter* Datengrundlagen
1 Das Basisjahr für die Berechnung der Abgaben und Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen liegt drei Jahre hinter dem Geltungsjahr.
2 Für die Berechnung ist die Gemeinderechnung sowie die kantonale Forststatistik und die kantonale Bevölkerungsstatistik per 31. Dezember des Basisjahres massgebend.
§ 58 quater
…
§ 58quinquies* Einheitsgemeinden
1 Die Berechnung der Abgaben und Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen richtet sich in den ersten drei Jahren nach Vereinigung nach den Bestimmungen für die Bürgergemeinden und in der Folge
nach den Bestimmungen für die Einwohnergemeinden.
§ 58 sexies
Verrechnung von Abgaben und Ausgleichszahlungen
1 Beiträge und Abgaben desselben Jahres werden verrechnet.
2 Beiträge und Abgaben werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf
hundert Franken gerun- det.
3 Abgaben der Einwohnergemeinden sowie Nettobeiträge und Nettoabgaben der Bürgergemeinden unter 500 Franken werden nicht eingefordert
oder ausbezahlt.
5. Organisation und Vollzug
§ 59
Aufgaben Amt für Wald, Jagd und Fischerei
1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sicherstellung des Vollzuges der forstrechtlichen Bestimmungen;
b) Erfassung und Koordination der verschiedenen Interessen am Wald
über die forstlich Planung;
c) Überwachung des Waldzustandes und Umsetzung der in der forstlichen Planung definierten Ziele, damit die Nachhaltigkeit aller Funktionen garantiert ist;
d) Gewährleistung, dass der Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft
geschützt wird und die Pflege und Nutzung des Waldes naturnah
und wirtschaftlich erfolgt;
e) Beratung der Waldeigentümer, fachliche Anleitung der Revierförster
und Förderung der Aus- Weiter- und Fortbildung des Forstpersonals;
f) Sicherstellung einer angemessenen Information der Bevölkerung
über den Zustand des Waldes, die Ziele der Waldbewirtschaftung
und die angestrebte Waldentwicklung.
§ 60
Staatswaldbetrieb
1 Der Regierungsrat legt die Ziele der Staatswaldbewirtschaftung fest.
2 Leiter des Staatswaldbetriebes ist der Kantonsoberförster oder die
Kantonsoberförsterin.
§ 61
Forstreviere
1 Die Bildung der Forstreviere richtet sich nach den forstbetrieblichen Gegebenheiten.
2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass sämtliche Waldungen einem Forstrevier zugeteilt sind.
6. Schlussbestimmungen
§ 62
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Forstwesen vom 23. April
19541) ist aufgehoben.
2 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausscheidung und Abtretung der Wälder und Allmenden an die Gemeinden vom 25. Mai 19652) ist
aufgehoben.
3 Das Muster-Forstreglement für die Bürgergemeinden vom 27. Januar
19713) ist aufgehoben.
4 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni19934):
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
5 Die Verordnung betreffend das Verfahren bei Holzverkäufen in den
Staatswaldungen vom 16. August 19325) ist aufgehoben.
6 Die Verordnung über die Obliegenheiten des Forstpersonals des Staates
und der Gemeinden vom 23. April 19546) ist aufgehoben.
7 Die Verordnung über Saatgut-, Pflanzenbeschaffung und Pflanzenschutz
im Forstwesen vom 8. Mai 19587) ist aufgehoben.
8 Der Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1988 betreffend den Verfahren und Zuständigkeiten für die Bewilligung von Bauten im Wald;
Richtlinien zum Begriff der forstlichen Baute8) ist aufgehoben.
§ 63
Anpassungen alter Bestimmungen an neues Recht
1 Reglemente öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sind innert fünf
Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung dem neuen Recht anzupassen.
2 Betriebspläne öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sind innert
fünfJahren seit Inkrafttretung dieser Verordnung nach neuem Recht auszugestalten.
1) GS 79, 187 (BGS 931.12).
2) GS 83, 218 (BGS 931.132).
3) GS 85, 381 (BGS 931.22).
4) GS 92, 782 (BGS 931.72 ).
5) GS 72, 359 (BGS 931.532 ).
6) GS 79, 190 (BGS 931.32 ).
7) GS 81, 50 (BGS 931.62 ).
8) BGS 931.73.
§ 63 bis
Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 4. November 2024
1 Bei Bürgergemeinden, welche die neue Rechnungslegung als Pilotgemeinden vor dem Jahr 2022 eingeführt haben, werden bei der Berechnung
nach § 49 Absatz 2 die Auflösungsbeträge der Neubewertungsreserve zeitgleich mit den anderen Bürgergemeinden rechnerisch einbezogen.