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Verordnung über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten

Confederation · 631.145.0 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 Umfang der Abgabenfreiheit
  2. Art. 2 Allgemeines Verfahren
  3. Art. 3 Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Vereinfachtes Verfahren für Drucksachensendungen
  6. Art. 6 Umfang der Abgabenfreiheit
  7. Art. 7 Verfahren bei Sendungen
  8. Art. 8 Verfahren im Reiseverkehr
  9. Art. 9 Umfang der Abgabenfreiheit
  10. Art. 10 Verfahren
  11. Art. 11 Zollbehandlung des Übersiedlungsgutes
  12. Art. 12 Vorrechte der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen
  13. Art. 13 Persönliche Vorrechte
  14. Art. 14 Amtliches Büromaterial
  15. Art. 15 Persönliche Vorrechte
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Amtliches Büromaterial
  18. Art. 18 Persönliche Vorrechte
  19. Art. 18a Internationale Konferenzen
  20. Art. 19 Amtliches Büromaterial
  21. Art. 20 Persönliche Vorrechte
  22. Art. 21 Motorfahrzeuge für internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz und für ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen
  23. Art. 22 Motorfahrzeuge für leitende Beamte, für hohe Beamte und für Missionschefs sowie für Mitglieder des diplomatischen Personals mit Wohnsitz in der Schweiz
  24. Art. 23 Motorfahrzeuge für die übrigen Beamten, für das Verwaltungs- und technische Personal sowie für das dienstliche Hauspersonal der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen
  25. Art. 24 Verfahren für die abgabenfreie Zulassung; Abtretung von Fahrzeugen
  26. Art. 25 Beendung der dienstlichen Tätigkeit unter Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz
  27. Art. 26 Einfuhr von Motorfahrzeugen durch internationale Organisationen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen oder Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in der Schweiz haben
  28. Art. 27 Behandlung beschädigter Motorfahrzeuge
  29. Art. 28 Berechtigte
  30. Art. 29 Verfahren für den Bezug abgabenfreien Treibstoffs
  31. Art. 30
  32. Art. 31 Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen
  33. Art. 32 Veräusserung von abgabenfrei zugelassenen Gegenständen
  34. Art. 33 Nachträgliche Einfuhrveranlagung
  35. Art. 34 Rückerstattung der Einfuhrabgaben
  36. Art. 35 Sicherstellung der Einfuhrabgaben
  37. Art. 36 Stellvertretung
  38. Art. 37 Zusammenarbeit
  39. Art. 38 Berechtigte
  40. Art. 39 Familienmitglieder
  41. Art. 40 Ausweise
  42. Art. 41 Personen schweizerischer Nationalität
  43. Art. 42 Wohnsitz
  44. Art. 43 Abtretung von Kompetenzen
  45. Art. 44 Anwendung der Bestimmungen der Zollgesetzgebung
  46. Art. 45 Vollzug
  47. Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
  48. Art. 47 Inkrafttreten

48 provisions

Art. 40 Ausweise

Personen, denen das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausweise erteilt hat, sind gehalten, diese den Zollbehörden auf Ersuchen vorzuweisen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten informiert die Oberzolldirektion über die Art der gültigen Ausweise.

Art. 41 Personen schweizerischer Nationalität

Diese Verordnung ist auf Personen schweizerischer Nationalität nicht anwendbar.

Art. 42 Wohnsitz

Wo der Wohnsitz in der Schweiz massgebend ist, bestimmt sich dieser nach den Artikeln 23 ff. des Zivilgesetzbuches. SR 210

Art. 43 Abtretung von Kompetenzen

1 Die Kompetenzen bei der Anwendung dieser Verordnung sind wie folgt geregelt: a. Die Zolldirektion Genf ist zuständig zur Behandlung der Fragen betreffend die internationalen Organisationen mit Sitz in Genf und die in Genf tagenden internationalen Konferenzen sowie der Fragen betreffend die ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen oder Beobachtermissionen bei diesen Organisationen oder Konferenzen. b. Die Zollstellen Bardonnex (Genève-Routes), Genf-La Praille, und Genf-Flughafen sind, je nach Verkehrsart, zuständig für die Zollbehandlung der im Bahn-, Post-, Kurier- Flug- und Strassenverkehr eingehenden oder aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager kommenden Sendungen, die an die unter Buchstabe a hiervor genannten Organisationen und Missionen adressiert sind. Die Zollkreisdirektion Genf kann gewisse Veranlagungen auf eine bestimmte Zollstelle beschränken. c. Die Zollstelle Bern ist zuständig zur Behandlung der Fragen betreffend die internationalen Organisationen mit Sitz in Bern und die in Bern tagenden Konferenzen. d. Die Zollkreisdirektion, in deren Kreis sich der Sitz einer internationalen Organisation befindet oder eine Konferenz im Sinne dieser Verordnung abgehalten wird, überwacht die richtige Anwendung dieser Verordnung, insbesondere was allgemein die Zollbehandlung der Personen im Reiseverkehr betrifft. 2 Die genannten Stellen verhandeln für alle in ihrer Zuständigkeit stehenden Fälle direkt mit den Organisationen mit Sitz in der Schweiz und mit den ersuchenden Personen. 3 In allen anderen Fällen, einschliesslich für Fragen, die den Rahmen dieser Verordnung überschreiten, holen die betreffenden Stellen auf dem Dienstweg Weisungen bei der Oberzolldirektion ein. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 44 Anwendung der Bestimmungen der Zollgesetzgebung

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung massgebend.

Art. 45 Vollzug

Das BAZG vollzieht diese Verordnung. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Zollreglement vom 23. April 1952 betreffend die Organisation der Vereinten Nationen und die ihr angeschlossenen Spezialinstitutionen wird aufgehoben. In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1985 in Kraft.

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