Verordnung über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten
Personen, denen das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausweise erteilt hat, sind gehalten, diese den Zollbehörden auf Ersuchen vorzuweisen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten informiert die Oberzolldirektion über die Art der gültigen Ausweise.
Art. 41 Personen schweizerischer Nationalität
Diese Verordnung ist auf Personen schweizerischer Nationalität nicht anwendbar.
Art. 42 Wohnsitz
Wo der Wohnsitz in der Schweiz massgebend ist, bestimmt sich dieser nach den Artikeln 23 ff. des Zivilgesetzbuches.
SR 210
Art. 43 Abtretung von Kompetenzen
1 Die Kompetenzen bei der Anwendung dieser Verordnung sind wie folgt geregelt:
a. Die Zolldirektion Genf ist zuständig zur Behandlung der Fragen betreffend die internationalen Organisationen mit Sitz in Genf und die in Genf tagenden internationalen Konferenzen sowie der Fragen betreffend die ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen oder Beobachtermissionen bei diesen Organisationen oder Konferenzen.
b. Die Zollstellen Bardonnex (Genève-Routes), Genf-La Praille, und Genf-Flughafen sind, je nach Verkehrsart, zuständig für die Zollbehandlung der im Bahn-, Post-, Kurier- Flug- und Strassenverkehr eingehenden oder aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager kommenden Sendungen, die an die unter Buchstabe a hiervor genannten Organisationen und Missionen adressiert sind. Die Zollkreisdirektion Genf kann gewisse Veranlagungen auf eine bestimmte Zollstelle beschränken.
c. Die Zollstelle Bern ist zuständig zur Behandlung der Fragen betreffend die internationalen Organisationen mit Sitz in Bern und die in Bern tagenden Konferenzen.
d. Die Zollkreisdirektion, in deren Kreis sich der Sitz einer internationalen Organisation befindet oder eine Konferenz im Sinne dieser Verordnung abgehalten wird, überwacht die richtige Anwendung dieser Verordnung, insbesondere was allgemein die Zollbehandlung der Personen im Reiseverkehr betrifft.
2 Die genannten Stellen verhandeln für alle in ihrer Zuständigkeit stehenden Fälle direkt mit den Organisationen mit Sitz in der Schweiz und mit den ersuchenden Personen.
3 In allen anderen Fällen, einschliesslich für Fragen, die den Rahmen dieser Verordnung überschreiten, holen die betreffenden Stellen auf dem Dienstweg Weisungen bei der Oberzolldirektion ein.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 44 Anwendung der Bestimmungen der Zollgesetzgebung
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung massgebend.
Art. 45 Vollzug
Das BAZG vollzieht diese Verordnung.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 14 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Zollreglement vom 23. April 1952 betreffend die Organisation der Vereinten Nationen und die ihr angeschlossenen Spezialinstitutionen wird aufgehoben.
In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 47 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1985 in Kraft.